{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-30_5_StR_563_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-30","aktenzeichen":"5 StR 563/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 30. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 563/98\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n30. März 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms\nals Vorsitzende,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S\nund Staatsanwalt K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt St\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin Ka\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Dresden vom 23. April 1998\n\na) dahin berichtigt, daß der Freispruch entfällt,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sowie im gesamten\nStrafausspruch — insoweit zugunsten des Angeklag-\n\nten —.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte\nUrteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung, räuberischer Erpressung und versuchter Er-\n\npressung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen räuberischer Erpressung und versuchter\nErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Vom\nVorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen und von der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft\ngreift mit der Revision den Freispruch sowie den Schuldspruch wegen Vergewaltigung an, soweit die angeklagten Sexualhandlungen — entgegen der\nAnklageschrift — als eine Tat gewertet wurden. Darüber hinaus erstrebt die\nStaatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft; im übrigen ist es\n— abgesehen von einer erforderlichen Berichtigung — unbegründet. Die Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Schuldspruchänderung; das weitergehende Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen gab sich der Angeklagte am 12. Juli 1997\ngegenüber der 21jährigen Kat als Beamter des Bundeskriminalamtes aus und erklärte, er müsse ihr Fahrzeug aufgrund einer anonymen Anzeige auf Drogen durchsuchen. Er wies dabei darauf hin, er führe eine Waffe\nbei sich; die junge Frau möge sicher nicht, „daß er diese benutzen müsse“.\nDer Angeklagte verlangte von der Frau, sich vollständig zu entkleiden, und\nführte alsdann seinen Finger in Scheide und After der Geschädigten ein. Bei\nder anschließenden „Durchsuchung“ des Kofferraums spiegelte er den Fund\neiner kleinen Menge Rauschgift vor und erklärte, „daß auf diese Sache mindestens drei Jahre Gefängnis stehen würden“. Der Angeklagte verlangte\ndaraufhin von Kat „ihn oral zu befriedigen, andernfalls werde er sie\nin Haft nehmen und in eine „Haftanstalt des Bundeskriminalamtes“ bringen.\n\n„Dort müsse sie noch viel schlimmere Sachen über sich ergehen lassen“.\n\nHierdurch „völlig verschreckt und verängstigt“, befriedigte Kat den\nAngeklagten oral bis zum Samenerguß. Anschließend faßte der Angeklagte\nden Entschluß, von der eingeschüchterten Frau Geld zu verlangen. Er fuhr\nmit ihr zur nächsten Sparkassenfiliale. Dort sollte die Geschädigte mit der\nEC-Karte 1000 DM abheben. Kat „die noch unter dem Eindruck der\nvorangegangenen Ereignisse stand, hob — aus Angst vor der ihr angedrohten\nVerhaftung - einen Betrag von 300 DM ab und übergab das Geld dem Angeklagten. Sodann verlangte der Angeklagte die Zahlung von 10.000 DM bis\nzum 15. Juli 1997. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte er\nder Geschädigten, „für den Fall, daß er den geforderten Betrag nicht erhalten\nsollte“, werde er „Ausländer auf sie ansetzen“. Der Angeklagte wurde wenig\n\nspäter festgenommen.\n\nDer 44-jährige Angeklagte ist im Alter von 19 Jahren erstmals wegen\neines Sexualdelikts (Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit)\naufgefallen. Mit 21 Jahren wurde er 1975 wegen Nötigung und Mißbrauchs\nzu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\nEs folgten 1977 eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie 1990 eine\nVerurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung im schweren Fall u. a. zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und „Einweisung in\neine psychiatrische Einrichtung“ (§ 16 Abs. 3 StGB/DDR). In den zuletzt genannten Fällen hatte der Angeklagte jeweils ihm fremde Frauen mit Gewalt\nzum Oral- und Geschlechtsverkehr gezwungen. Daneben wurde der Angeklagte 1985 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nsowie mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt 1994 und 1995 wegen Betrugs und Vortäuschens\neiner Straftat. Zuletzt befand sich der Angeklagte wegen der 1990 abgeurteilten Tat ab 20. Dezember 1988 in Untersuchungs- und Strafhaft und vom\n28. März 1991 bis 3. Januar 1996 im Maßregelvollzug.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil dahingehend\nzu berichtigen, daß der Freispruch „vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung“ entfällt. Aus den Urteilsgründen (VII) ergibt sich eindeutig, daß es sich\nhierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Dem Angeklagten waren in\nder Anklageschrift zwei (tatmehrheitlich zusammentreffende) Taten der sexuellen Nötigung (Einführen des Fingers in Scheide und After einerseits,\nOralverkehr andererseits) zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat diese\nHandlungen rechtlich zutreffend als eine Tat im Sinne des § 52 StGB gewertet (vgl. BGH NStZ 1985, 546; Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2b\nm.w.N.). Damit hat es den angeklagten Sachverhalt in vollem Umfang abge-\n\nurteilt.\n\nIl. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, weil die „erforderliche\nGesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten weder das Bild des\nHangtäters noch sogenannte Symptomtaten“ ergebe. Ein „eingeschliffenes\nVerhaltensmuster“ sei nicht erkennbar; es handele sich vielmehr um „Gelegenheitstaten“. Darüber hinaus liege die „für einen Hangtäter kennzeichnende hohe Rückfallgeschwindigkeit“ nicht vor. Der Tatrichter konnte sich deshalb — entgegen der Auffassung der Sachverständigen, die beim Angeklagten eine „sexuelle Devianz in Form des Exhibitionismus ohne sadistische\nEntwicklung“ festgestellt und ihm „Gefühlskälte, Egozentrizität, überhöhte\nAnsprüche und Mangel bzw. Fehlbesetzung des sozialen Normgefüges“ attestiert hat — nicht davon überzeugen, daß zukünftig entsprechende Taten\nvom Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDer Tatrichter hat im Rahmen der gebotenen Gesamtschau gewichtige für\neinen „Hang“ des Angeklagten sprechende Umstände außer acht gelassen\noder falsch bewertet.\n\nDas Merkmal „Hang“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand\ndes Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter\nist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn\nsich die Gelegenheit dazu bietet (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). Hangtäter im Sinne des § 66 Abs.i Nr. 3 StGB kann dabei auch sein, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend zu widerstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 — 1 StR 295/95 -; Hanack in LK 11. Aufl. § 66\nRdn. 70). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter\nsorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (BGHR StGB 8 66 Abs. 1\nHang 8).\n\nDas Landgericht hat einen Hang des Angeklagten insbesondere deshalb verneint, weil eine „hohe Rückfallgeschwindigkeit“ nicht gegeben sei.\nDer Senat besorgt, daß der Tatrichter hierbei den Umstand unberücksichtigt\ngelassen hat, daß der Angeklagte die „Anlaßtat“ nur etwa eineinhalb Jahre\nnach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug und während laufender\n\nBewährungszeit beging.\n\nDas Landgericht hat zwar bedacht, daß der Angeklagte bereits in jungen Jahren wegen Sexualdelikten strafrechtlich aufgefallen ist, hat hierzu\njedoch ausgeführt, es lägen auf sexuellem Gebiet nur solche Taten vor, die\n„auf seinen .... Exhibitionismus hinweisen“ (UA S. 27). Der Tatrichter hat dabei verkannt, daß die in den Jahren 1977 und 1990 abgeuriteilten Vergewaltigungstaten des Angeklagten nicht auf Exhibitionismus beruhten und Ähnlich-\n\nkeit zu der „Anlaßtat“ aufweisen. Auch die Bewertung der vorliegenden Tat\nals „Gelegenheitstat“ begegnet unter Berücksichtigung der einschlägigen\nVorverurteilungen des Angeklagten Bedenken. Dies gilt auch für die Einschätzung des Landgerichts, „Willensschwäche und Haltlosigkeit“ liege beim\nAngeklagten nicht vor (UA S. 29). Gerade der Umstand, daß der Angeklagte\ntrotz mehrfacher und langjähriger Strafverbüßung wegen Sexualdelikten und\ntrotz einer laufenden Bewährungsfrist erneut eine ihm völlig fremde Frau gewaltsam zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, läßt das Vorliegen einer\nWillensschwäche, die ein wesentliches Indiz für einen Hang im Sinne des\n866 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann (Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66\nRdn. 92), als naheliegend erscheinen.\n\n2. Ob die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorliegen, kann der Senat nicht nachprüfen, da das Landgericht zu den in diesem Zusammenhang aufgezählten Vorverurteilungen keine hinreichenden\nFeststellungen getroffen hat. Insbesondere teilt das Landgericht Einzelstrafen, Tatzeiten und Vollstreckungsdaten nicht im erforderlichen Umfang mit.\nEs liegt zwar nahe, daß jedenfalls die Verurteilungen vom 18. Januar 1990\nwegen „mehrfacher Vergewaltigung im schweren Fall, mehrfacher teils versuchter Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall, mehrfacher\nVornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit, mehrfacher Körperverletzung“ (Tatzeit: 5. Februar 1988 bis 7. Dezember 1988) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die Verurteilung vom\n12. März 1985 wegen Körperverletzung (Tatzeit: 19. Dezember 1984) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllen. Für die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung kann dies der Senat jedoch nicht eindeutig überprüfen. Hierzu wäre es\nerforderlich gewesen, daß der Tatrichter die Umstände der einzelnen Taten\ngenauer mitteilt und sich davon überzeugt, daß jedenfalls wegen einer der\nvon der Hauptstrafe erfaßten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (vgl. zur Einheitsjugendstrafe: BGHR StGB\n8 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 9). Die Mindeststrafe für Vergewaltigung be-\n\ntrug zwar gemäß § 121 Abs. 1 StGB/DDR ein Jahr. Angesichts der Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung kann der Senat jedoch nicht ausschließen, daß die Strafen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemindert worden waren (§ 16 Abs. 2 StGB/DDR;).\nEs bestehen keine Bedenken, die nach DDR-Recht erfolgten Verurteilungen,\nim Rahmen des 8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen. Es handelt sich\nnicht um politisch motivierte Taten, sondern um Sexual- bzw. Gewaltdelikte.\nAnhaltspunkte dafür, daß die damals verhängten Strafen das Maß des\nSchuldangemessenen erkennbar überschritten hätten, liegen nicht vor (vgl.\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 10).\n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.\nDies zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs — insoweit allerdings nur zugunsten des Angeklagten - nach sich; es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe — wäre zugleich auf Si-\n\ncherungsverwahrung erkannt worden - niedriger ausgefallen wäre.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgendes zu bedenken:\n\na) Der neue Tatrichter wird bei der neuerlichen Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gegeben sind, auch zu\nprüfen haben, ob ein symptomatischer Zusammenhang (vgl. BGH NStZ-RR\n1998, 6; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 161, 162) zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des 8 66 Abs. 1 Nr. 1\nStGB begründenden Taten besteht. Dies versteht sich für die Verurteilung\nwegen Körperverletzung trotz der auch hier zum Ausdruck gekommenen\nGewaltbereitschaft nicht von selbst. Insoweit teilt das Urteil nur mit, daß der\nAngeklagte dem Ehemann einer Kollegin mehrmals mit der Faust ins Gesicht\ngeschlagen hat. Hier wird es näherer Darlegungen zu Anlaß und Begleitum-\n\n-10-\n\nständen dieser Tat bedürfen, um die Frage eines symptomatischen Zusam-\n\nmenhangs beurteilen zu können.\n\nDarüber hinaus wird der neue Tatrichter im Rahmen der Prüfung, ob\nbeim Angeklagten ein Hang vorliegt, alle Vorverurteilungen des Angeklagten\nin die erforderliche Gesamtwürdigung einbeziehen müssen. Die Verurteilungen wegen Sexualdelikten in den Jahren 1975 und 1977 dürfen — auch wenn\nes sich nicht um Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln\nsollte — bei der Gesamtwürdigung des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten berücksichtigt werden. Der Umstand, daß Vortaten wegen Eintritts\nder Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden\nkönnen, hindert nicht ihre Verwertung als sonstiges Beweisanzeichen für die\nHangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (BGH NStZ 1983, 71; Hanack in LK 11. Aufl. § 8 66 Rdn. 42).\n\nb) Angesichts der Aufhebung der zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen wird der neue Tatrichter, die — im angefochtenen Urteil\nallerdings rechtsfehlerfrei verneinte — Frage, ob die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB beim Angeklagten vorliegen, mit Hilfe des nach § 246a StPO hinzuzuziehenden Sachverständigen selbständig zu prüfen haben. Sollte er danach etwa die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung gesichert als erfüllt ansehen, wird er zu prüfen haben, ob\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n(§ 63 StGB) anzuordnen ist.\n\nB. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge lediglich zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses. Der\nAngeklagte hat die Geschädigte unter Ausnutzung der noch fortwirkenden,\nursprünglich zur Erzwingung des Oralverkehrs eingesetzten Nötigungsmiittel\n\n-11-\n\n(Drohen mit Einsatz der Waffe und mit Verhaftung) zur Herausgabe des Geldes genötigt. Wegen der damit vorliegenden Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen stehen die einzelnen Tatbestände im\nVerhältnis der Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 7;\nBGH NStZ 1985, 546). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß\nsich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis erfolgreicher\nverteidigt hätte. Auf den Strafausspruch hat die Umstellung des Konkurrenzverhältnisses keinen Einfluß. Aufgrund des unveränderten Schuldumfangs\nhätte der Senat die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe\naufrechterhalten. Dies auszusprechen, erübrigte sich indes, weil der Strafausspruch zugunsten des Angeklagten auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. Im übrigen deckt die Revision des Angeklagten keinen\nzu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-30/5-str-563-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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