{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-16_5_StR_98_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"5 StR 98/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 98/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 6. Oktober 1998 nach § 349 Abs.\n4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der\nStrafzumessung strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte\nam 5. Juli 1993 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung\nausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Diese Vorstrafe wurde unter Beseitigung des Strafmakels Anfang August 1995 erlassen. Damit war vor Erlaß des angefochtenen Urteils Tilgungsreife eingetreten\n\n(§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BZRG). Die Vorverurteilung durfte somit nicht mehr zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Höhe der\n\nverhängten Strafe beeinflußt hat.\n\nHarms Häger Nack\n\nBoetticher Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/5-str-98-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/5-str-98-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.125705+00:00"}}