{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-16_5_StR_470_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-16","aktenzeichen":"5 StR 470/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 470/98\nURTEIL\nvom 16. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n16. März 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms als Vorsitzende,\n\nRichter Häger,\nRichter Nack,\n\nRichter Dr. Boetticher,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt E\n\nals Verteidiger des Angeklagten K ,\nRechtsanwalt G\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ;\nRechtsanwalt D\n\nals Verteidiger des AngeklagtenL\nRechtsanwalt Schl\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sch ,\nRechtsanwalt J\n\nals Verteidiger des Angeklagten St ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 1998 werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten K wird das\noben bezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz aufge-\n\nhoben\n\n1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1990, 1991\n\nund 1992 verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten K\n\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vorteilsannahme, Betruges, Urkundenfälschung in drei Fällen, Steuerhinterziehung in\nfünf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen\nversuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit und der\nVorteilsannahme in zwei weiteren Fällen ist der Angeklagte freigesprochen\nworden. Ebenso hat das Landgericht die Angeklagten S und L\nvom Vorwurf der Bestechung sowie die Angeklagten Sch und St vom\nVorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nnur teilweise vertreten werden, wenden sich mit sachlich-rechtlichen Einwendungen zum einen gegen die Freisprüche der fünf Angeklagten; zum anderen begehrt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Angeklagten\n\nK eine Verurteilung aus dem qualifizierten Tatbestand des\n§ 332 StGB a.F., soweit nur eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme ge-\n\nmäß § 331 StGB a.F. erfolgt ist. Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt.\n\n1. Die Freisprüche der Angeklagten weisen keine durchgreifenden\nRechtsfehler auf.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht der rechtlichen Beurteilung die Vorschriften der 8§ 331 ff. StGB in der bis 13. August 1997 geltenden Fassung\nzugrunde gelegt. Denn durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption\nvom 13. August 1997 (BGBl. | 2038) wurden die Straftatbestände der 88 331\nbis 334 StGB erweitert und die vorgesehenen Sanktionen verschärft, so daß\nder zuvor geltende Rechtszustand sich als das mildere Gesetz im Sinne von\n§ 2 Abs. 3 StGB darstellt.\n\nb) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. erforderten nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 88, 97; 217,\n223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24) übereinstimmend\neine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, bei\nder eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent\nerbracht wird (vgl. auch Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.). Die\nZuwendung von Vorteilen zur Erlangung allgemeinen Wohlwollens reichte\ndanach nicht aus (BGH NStZ 1984, 24). Dabei hat die Rechtsprechung allerdings keinen strengen Maßstab an die Bestimmtheit namentlich künftiger\nDiensthandlungen angelegt. Diese mußten nicht bereits in allen Einzelheiten\nfestgelegt sein; vielmehr reichte es aus, daß nach den Vorstellungen der\nBeteiligten die vorzunehmenden Handlungen einem bestimmten Aufgabenkreis des Amtsträgers zuzuordnen sowie ihrem sachlichen Gehalt nach grob\numrissen waren, so daß erkennbar war, in welcher Richtung der Amtsträger\ntätig werden sollte (BGHSt 32, 290; BGH NStZ 1989, 74; 1996, 278 f.). Je\nbegrenzter der Aufgabenkreis des Amtsträgers sich darstellt, um so leichter\nsollte danach eine solche Zuordnung möglich sein (vgl. BGHSt 39, 45; BGHR\nStGB 8 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4). Erst die Neufassung der\nBestechungstatbestände durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption\nhat den engen Bezug zu bestimmten Diensthandlungen gelockert und läßt es\nnunmehr ausreichen, daß der Vorteil für die Dienstausübung im allgemeinen\ngewährt oder gefordert wird (vgl. BT Drucks. 13/8079 S. 15).\n\nUnter Bedacht auf diese Grundsätze hat das Landgericht sich nicht zu\nüberzeugen vermocht, daß zwischen dem Angeklagten K einerseits\nund den Angeklagten L und S (Fall IV 1 der Urteilsgründe)\nsowie St und Sch (Fall IV 2 der Urteilsgründe) andererseits hinreichend konkretisierbare, den Tatbestand der §§ 331 bis 334 StGB a.F. ausfüllende Unrechtsvereinbarungen getroffen worden sind. Diese Würdigung\nhält auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgetragenen Einwendungen\nder revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.\n\naa) Zwar erhielt der Angeklagte K als Leitender Regierungsdirektor des Bundesamtes für W und B (im folgenden:\nBWB) in der Zeit von Ende Juni 1991 bis September 1993 insgesamt\n96.600 DM von der Firma R & Schw , bei der die Mitangeklagten\nL und S in leitender Funktion tätig waren. Die sechs Beträge\nin Höhe von 15.000 DM bis 19.600 DM wurden dem Angeklagten formell als\nHonorar für die Erstellung von Gutachten zugewandt. Tatsächlich waren die\nGutachten überwiegend wertlos, jedenfalls aber weit überbezahlt. Das Landgericht sieht in den regelmäßigen „Studienaufträgen“ an den Angeklagten\nK zurecht einen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB a.F. Auch hat\ndas Landgericht nicht die zahlreichen Indizien übersehen, die für eine Unrechtsvereinbarung sprechen können. Indessen decken die vielfältigen, vom\nTatrichter festgestellten Besonderheiten nur die Seite der Vorteilszuwendung\nab: Sie zeigen insbesondere die Interessenlage des Angeklagten K\nauf, der aufgrund seiner finanziellen Situation dringend auf diese Zahlungen\nangewiesen war. Andererseits war die Frma R & Schw als Zulieferer\nder Rüstungsindustrie an einer guten Zusammenarbeit mit dem „in einflußreicher Position“ beim BWB tätigen Angeklagten K interessiert; darüber hinaus bestanden freundschaftliche Beziehungen zwischen diesen drei\n\nAngeklagten.\n\nDagegen hat der Tatrichter die bestimmten Diensthandlungen\nals Äquivalent zur Vorteilsgewährung, zu denen der Angeklagte K\nals Amtsträger sich gegenüber L und S bereit erklärt haben\nmüßte und die für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Unrechtsvereinbarung erforderlich sind, nicht ausreichend belegen können. Für denkbare\n- angesichts der Höhe und der Regelmäßigkeit der Zahlungen sogar naheliegende - Einflußnahme auf Entscheidungsprozesse im Rahmen einzelner Marineprojekte zugunsten der Firma R & Schw hat die Beweisaufnahme\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte erbracht (UA S. 57).\n\nDie im allgemeinen Schriftverkehr mit der Firma R & Schw\nenthaltenen Hinweise des Angeklagten K auf seine „Einflußnahmemöglichkeiten bei verschiedenen Werften“ (UA S. 56) haben sich in der\nHauptverhandlung nicht in der Weise konkretisieren lassen, daß aus diesen\nobjektiven Anhaltspunkten - auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsverteilung im BWB - ein tragfähiger Schluß auf ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Diensthandlungen möglich gewesen wäre. Der Angeklagte\nhabe sich insoweit „nicht vorhandener Einflußnahmemöglichkeiten berühmt“\n(UA S. 58).\n\nWenn der Tatrichter bei dieser Beweislage zu dem Ergebnis gelangt,\ndie Honorarzahlungen seien seitens der Angeklagten L und S\nerfolgt, „um sich allgemein die Geneigtheit des Angeklagten K zu\nsichern“ (UA S. 58), so weist dies keinen Rechtsfehler auf. Eine solche Beweiswürdigung, die auf einer zutreffenden rechtlichen Grundlage erfolgt, ist\n\nvom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nDie Einwendungen der Beschwerdeführerin hiergegen, das Landgericht habe nicht bedacht, daß bei künftigen Diensthandlungen für die Tatbestandserfüllung nach § 332 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. schon ausreiche, daß der\nAmtsträger sich „bereit gezeigt“ habe, bei der Handlung seine Pflichten zu\nverletzen, gehen fehl. Denn auch insoweit bedarf es der Feststellung, zu\nwelchen konkreten, wenn auch nur grob umrissenen Diensthandlungen der\nTäter sich bereit erklärt haben soll. Gerade diese Feststellungen aber hat das\n\nLandgericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht treffen können.\n\nAuch der Einwand des Generalbundesanwalts - unter Hinweis auf\nBGHSt 15, 88-, es komme für die Tatbestandsmäßigkeit des\n§ 332 StGB a.F. nicht darauf an, ob der Beamte tatsächlich beabsichtigt, die\nvon ihm angebotene Pflichtverletzung auch zu begehen, so daß auch solche\nin Aussicht gestellten Verhaltensweisen unter den Begriff der „Diensthandlung“ im Sinne der 88 331 ff. StGB a.F. zu subsumieren seien, die von dem\n\nBeamten in dem Wissen versprochen würden, daß sie ihm tatsächlich unmöglich seien, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn\nauch dies würde zunächst voraussetzen, daß eine irgendwie geartete, konkretisierbare Zusage im Sinne einer Unrechtsvereinbarung auf Seiten des\nVorteilsempfängers feststellbar wäre. Eine in Beziehung zu den Honorarzahlungen stehende Absprache vermochte das Landgericht aber gerade\nnicht festzustellen. Der eher vage Anhaltspunkt im Schriftwechsel des Angeklagten K mit der Firma R & Schw über seine guten Kontakte zu den Werften als Hauptauftragnehmer des BWB war vielmehr Anlaß\nfür den Tatrichter, die Möglichkeiten einer Einflußnahme durch K\n\naufzuklären, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine eventuelle Unrechtsvereinbarung ziehen zu können. Die Beweisaufnahme hat eine tatsächliche Einflußnahme bei den verschiedenen in Frage kommenden Marineprojekten indes nicht bestätigt, vielmehr die Möglichkeit einer Beeinflussung der jeweiligen Hauptauftraggeber zugunsten der Firma R &\nSchw ausgeschlossen. Damit konnte der Tatrichter aber auch den Rückschluß auf eine Unrechtsvereinbarung nicht mehr ziehen; vielmehr stellte\nsich der zeitlich vor Juni 1991 - also vor Beginn der Honorarzahlungen - geführte Schriftwechsel für das Landgericht als allgemeine Prahlerei des Angeklagen K dar, ohne daß daraus eine Zuordnung zu bestimmten,\n\nwenn auch nur grob umrissenen Diensthandlungen möglich war.\n\nDie allgemeine Zusicherung, sich für den Vorteilsgeber zu verwenden\nund ihn auch außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs freundlich weiterzuempfehlen, war jedenfalls nach den hier anzuwendenden Vorschriften\nder 88 331 ff. StGB a.F. für eine Strafbarkeit nicht ausreichend, und zwar\nselbst dann nicht, wenn die Empfehlung des Amtsträgers wegen seiner allgemeinen Stellung durchaus Gewicht hatte.\n\nbb) Auch im FallIV 2 der Urteilsgründe, in dem die Angeklagten\nSch und St vom Vorwurf der Vorteilsgewährung, der Angeklagte\n\nK vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen worden sind,\n\ndecken die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesan-\n\nwalt nicht vertreten werden, keinen Rechtsfehler auf.\n\nTrotz der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und der finanziellen Abwicklung hat das Landgericht keine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff. StGB a.F. erkennen können. Es hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausreichend die jeweils tragenden Erwägungen für diesen Schluß dargelegt;\ndies reicht aus, ohne daß es der Erörterung sämtlicher Beweisumstände bedurfte (vgl. BGHSt 39, 291, 295 f.). Die Schlußfolgerungen des Tatrichters\nbrauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der\nTatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO 8 261 Beweiswürdigung 2). Die hiergegen vorgetragenen Erwägungen stellen eine eigene\nBeweiswürdigung der Beschwerdeführerin dar, mit der sie in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht gehört werden kann.\n\n2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K wegen Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Firma W weist\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler auf.\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt, der die Revision auch insoweit\nnicht vertritt, bereits darauf hingewiesen, daß nach den getroffenen Feststellungen nicht zwingend von einer pflichtwidrigen Diensthandlung auszugehen\nwar, die der Angeklagte K in Aussicht gestellt hatte, als er den Abschluß eines Beratervertrages forderte. Vielmehr waren bei der Zusage, daß\ner die Firma „gern bei größeren Ausschreibungen unterstützen würde“\n(UAS. 12), verschiedene Hilfeleistungen denkbar, die nicht notwendig\npflichtwidrig sein mußten. Wenn das Landgericht bei dieser Beweislage die\ndem Angeklagten günstigere Sachverhaltsvariante der rechtlichen Beurtei-\n\nlung zugrunde legt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-10-\n\nDie Revision des Angeklagten K ist nur zum Strafausspruch\nerfolgreich.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\nAllerdings hat das Landgericht für die Jahre 1990, 1991 und 1992 bei\nder Einkommensteuerhinterziehung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt, indem es bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens\n(UA S. 28: z.v.E.neu) die vom Angeklagten erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für diese Jahre (UA S. 25), die bereits Eingang in das zu\nversteuernde Einkommen laut Veranlagung (z.v.E. alt) gefunden hatten, nicht\nherausgerechnet hat. Dies führt in den drei bezeichneten Fällen indessen nur\nzur Aufhebung der jeweils verhängten Einzelstrafen, der Schuldspruch bleibt\ndavon unberührt. Die Aufhebung der drei Einzelstrafen hat die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.\n\nHarms Häger Nack\nBoetticher Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-16/5-str-470-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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