{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-03_5_StR_566_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"5 StR 566/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 566/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 29. Mai 1998, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen neun Fällen des\nunerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\neines Falles der Beihilfe hierzu sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 14 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie Geld und Wertgegenstände für verfallen erklärt. Die\nRevision des Beschwerdeführers hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nNachdem der Vorsitzende auf den von der Pflichtverteidigerin des Beschwerdeführers gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Platzer dessen Ladung angeordnet hatte, diese Anordnung aber auch nach einem wiederholten Versuch ebenso wie die polizeiliche Vorführung des Zeugen erfolglos geblieben war, ist dessen Vernehmung unterblieben, ohne daß\ndas Gericht eine Entscheidung über den Beweisamtrag getroffen hätte. Bei\ndieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zutreffend die Nichtbescheidung seines Beweisamtrages (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweiserhebung, beschlossene 1).\n\nAllein aufgrund der mißlungenen Vorladung lag eine Unerreichbarkeit\ndes benannten Zeugen nicht ohne weiteres offen zutage. Auch kann ein\nschlüssiger Verzicht des Beschwerdeführers auf die beantragte Beweiserhebung seinem Schweigen in der vorliegenden Verfahrenssituation nicht entnommen werden. Es kann dahinstehen, ob dies mit dem Generalbundesanwalt ohne weitere Besonderheiten zu erwägen gewesen wäre (vgl. BGHR\nStPO 8 244 Abs. 6 Entscheidung 2). Jedenfalls hier konnte der Verteidigung\nnicht abverlangt werden, ein Beharren auf dem Beweisamtrag nochmals ausdrücklich hervorzuheben. Der Strafkammervorsitzende hatte nämlich gegenüber der antragstellenden Verteidigerin als Reaktion auf den Beweisamtrag\nerklärt, „daß er von der gesetzlichen Bestimmung des § 143 StPO Gebrauch\nmachen könne, wenn das Verfahren länger als bisher terminiert andauern\nwerde” (Beschluß der Strafkammer nach § 26a StPO vom 13. Mai 1998).\nDies konnte die Verteidigerin hier als unangemessene Androhung ihrer Entpflichtung für den Fall des Beharrens auf dem Beweisamtrag werten.\n\nDie Rüge zieht die umfassende Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers nach sich. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß konkreter Schuldspruch und Bestimmung des Schuldumfangs, selbst soweit der\nBeschwerdeführer teilgeständig war, für den Fall verfahrensfehlerfreier Be-\n\nhandlung des Beweisamtrages abweichend zu beurteilen gewesen wären.\n\nEs bedarf danach keiner Entscheidung, ob die im Zusammenhang mit\nder Reaktion des Vorsitzenden auf den Beweisamtrag erhobene, auf die Verwerfung eines deshalb gestellten Ablehnungsamtrags wegen Besorgnis der\nBefangenheit gestützte Rüge vom Beschwerdeführer ausreichend begründet\nworden ist und ob die Rüge gegebenenfalls durchgreifen müßte. Letzteres\nliegt hier jedenfalls im Blick darauf nicht ganz fern, daß das Ablehnungsgesuch — im Gegensatz zu vielen üblichen Fällen — kaum nachvollziehbar als\nunzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO behandelt worden ist. Diese Erledigung des Befangenheitsamtrags hätte — anders als es bei Rügen nach § 338\nNr. 3 StPO sonst regelmäßig der Fall ist — hier auch deshalb Anlaß zu durch-\n\ngreifenden Bedenken geben können, weil infolgedessen die sonst gebotene,\nfür die Entscheidung über die Befangenheitsfrage hier wesentliche dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht eingeholt worden ist (vgl. BGHSt 23,\n200, 202 f.). Hierdurch ist zugleich die Chance vertan worden, durch den Inhalt einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden den bei vorläufiger Betrachtung erweckten Eindruck zu beseitigen, er habe als Reaktion auf den\nBeweisamtrag unangemessenen Druck auf die Pflichtverteidigerin ausgeübt.\n\nDer neue Tatrichter wird über die auf UA S. 67 niedergelegten Erwägungen hinaus auch in den verbliebenen Fällen, in denen lediglich\nGeldtransporte Gegenstand der Verurteilung des Beschwerdeführers geworden sind (Fälle 3 und 10), deren Identität mit Fällen der Rauschgiftlieferung\nzu bedenken haben. Ebenso wird im Fall 18 — bei dem zudem die mildere\nrechtliche Würdigung bei der Strafzumessung nicht beachtet worden ist (UA\nS. 74) — eine mögliche Identität des aufbewahrten Rauschgifts mit zuvor ge-\n\nliefertem zu erwägen sein.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien ist erkrankt und\nverhindert zu unterschreiben.\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/5-str-566-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/5-str-566-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.373950+00:00"}}