{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-03_5_StR_566_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-03","aktenzeichen":"5 StR 566/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 566/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nach\n8 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fünf Fällen des\nunerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge\nzu 12 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie einen Geldbetrag für\nverfallen erklärt. Die Revision des Beschwerdeführers ist zum Schuldspruch\nund zur Verfallsanordnung unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.\nHingegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß das Landgericht\nseinem Urteil eine Einlassungsverweigerung des Beschwerdeführers zu-\n\ngrunde gelegt hat (UA S. 8, 56), obgleich dieser sich im weiteren Verlauf der\n\nHauptverhandlung zur Sache - und zwar durch Abgabe von Erklärungen, die\ner anschließend als Anlagen zum Protokoll übergab - geäußert hatte. Darin\nliegt ein Verstoß gegen § 261 StPO (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der\nVerhandlung 30). Während anhand des feststehenden Inhalts der nicht gewürdigten Einlassungen auszuschließen ist, daß Schuldspruch und Verfallsanordnung auf dem Verstoß beruhen können, läßt sich dies für die Bemessung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe nicht ausschließen. Dies gilt zumal\nvor dem Hintergrund bislang nahezu gänzlich fehlender Feststellungen zur\nPerson des Beschwerdeführers, und zwar namentlich in einem Fall beson-\n\nders gravierender Bestrafung.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Tepperwien ist erkrankt und\nverhindert zu unterschreiben.\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/5-str-566-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-03/5-str-566-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.359422+00:00"}}