{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-02_5_StR_48_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-02","aktenzeichen":"5 StR 48/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 48/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Sachrüge merkt der Senat\nergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nfolgendes an:\n\n1. Der Angeklagte war mit der später getöteten Frau in deren Wohnung über ihre ablehnende Haltung, sich mit ihm über die Rückzahlung eines\nfälligen Darlehens zu verständigen, in Streit geraten. Affektiv erregt verletzte\ner die Frau und würgte sie unmittelbar anschließend mit direktem Tötungsvorsatz bis zur Bewußtlosigkeit. Er hielt die Frau daraufhin für tot, verließ ihre\nWohnung, zweifelte jedoch etwa zehn Minuten später — zu Recht - doch am\nTötungserfolg. Getrieben von der Angst vor einer Strafanzeige durch das\nOpfer kehrte er in dessen Wohnung zurück und tötete die noch lebend vorgefundene Frau nunmehr tatsächlich.\n\nBei diesen Feststellungen des Schwurgerichts ist die Annahme natürlicher Handlungseinheit zwischen erstem Tötungsversuch und endgültiger\nTötung bedenklich. Die Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat beschwert\nden Angeklagten indes nicht. Die Annahme eines Verdeckungsmordes ist\nauch auf der Grundlage der Annahme tateinheitlicher Tötung nicht zu beanstanden (BGHSt 35, 116; BGH NSIE Nr. 44 zu § 211 StGB; vgl. auch BGH\nNStZ 1992, 127; dazu Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. 8 211 Rdn.\n32a). Eine derart knappe zeitliche Zäsur, wie sie dem in BGHR StGB § 211\nAbs. 2 Verdeckung 5 abgedruckten Senatsurteil zugrunde lag, ist hier nicht\n\ngegeben.\n\n2. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils hat das Schwurgericht Raubmord sicher ausgeschlossen. Daher ist auch der Schuldspruch\nwegen tatmehrheitlicher Unterschlagung — dessen Wegfall im übrigen die\n\nGesamtstrafe unberührt ließe — unbedenklich.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-02/5-str-48-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-02/5-str-48-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.253830+00:00"}}