{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-02_5_StR_18_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-02","aktenzeichen":"5 StR 18/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 18/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 1998 nach\n8 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Computerbetruges, Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das\nRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Bei der Beurteilung des schweren Raubes übersieht der Tatrichter,\ndaß zwischen Tatbegehung und Urteil neues Recht in Kraft getreten ist\n(6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. | 164). Selbst die Frage, ob nach altem Recht ein minder schwerer Fall vorliegt, läßt er ungeprüft. Der neue\n\nTatrichter wird Feststellungen zur Wirkungsweise und zum konkreten Einsatz\ndes benutzten Schreckschußrevolvers zu treffen haben, den festgestellten\nSachverhalt unter das alte und das neue Recht (eingedenk der dazu inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW\n1998, 2914, 2915, 2916, 3130, 3131; BGH NStZ 1998, 567; BGH StV 1999,\n91, 92) zu subsumieren haben, das etwaige Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen und schließlich eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB\nzu treffen haben.\n\n2. Die tatrichterlichen Feststellungen und Beweiswürdigungserwägungen betreffend die Alkoholisierung des Angeklagten zu den verschiedenen\nTatzeiten sind nicht nachvollziehbar. Der Tatrichter verschweigt den am\n4. Februar 1998 erhobenen Alkoholwert und teilt als Ergebnis seiner Berechnungen einen „mutmaßlichen“ Blutalkoholspiegel mit. Unverständlich sind die\nAusführungen, daß sich für die Taten vom 2. und 4. März 1998 „trotz des von\n(dem Angeklagten) behaupteten Alkoholabbaues“ keine Anzeichen einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung ergeben hätten (UA S. 11). Aufgrund\ndes Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schließt der Senat aus, daß\netwa die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei einer der Taten aufgehoben\n\ngewesen wäre.\n\n3. Bei der Strafrahmenbestimmung wegen des versuchten Computerbetruges und wegen der versuchten Erpressung (UA S. 13) läßt der Tatrichter jeweils außer Betracht, daß lediglich ein Versuch vorliegt (§ 23 Abs. 2\nStGB).\n\nDie Sache bedarf danach umfassend einer neuen Bemessung der\nStrafen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-02/5-str-18-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-02/5-str-18-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:54.220605+00:00"}}