{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-18_5_StR_45_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-18","aktenzeichen":"5 StR 45/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 45/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 12. Oktober 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen (Vorwurf des versuchten Totschlags) freigesprochen wird;\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin — Straf-\n\nrichter — zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nMit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten versuchter Totschlag in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe\nzur Last gelegt worden; er habe am Tattage „auf öffentlichem Straßenland“\neine Pistole des Kalibers 9 mm unerlaubt bei sich geführt, damit im Anschluß\n\nan einen Streit mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Nebenkläger geschossen und diesen verletzt. Das Schwurgericht ist zur Annahme einer durch\nNotwehr gerechtfertigten gefährlichen Körperverletzung gelangt; es hat den\nAngeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur\nNachholung des gebotenen Teilfreispruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der vom Angeklagten abgegebene Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen\ndes damit einhergehenden Führens einer Schußwaffe (BGH NStZ 1981, 299;\nBGH, Urteil vom 23. Juli 1998 — 4 StR 261/98 -; vgl. auch Spendel in LK,\n11. Aufl. § 32 Rdn. 322 m.w.N.).\n\nDie zitierten Entscheidungen verlangen in Fällen dieser Art zutreffend\ndie Freisprechung wegen eines gerechtfertigten (oder auch entschuldigten)\nSchußwaffengebrauchs auch für den Fall, daß der Angeklagte unmittelbar\nzuvor die Schußwaffe in strafbarer Weise geführt (oder auch besessen bzw.\nerworben) hat. Nicht anders, als es die Rechtsprechung für Fälle strafbaren\nWaffenbesitzes (einschließlich -führens) und unmittelbar anschließender\nstrafbarer gefährlicher Verwendung der Waffe annimmt (BGHSt 36, 151, 154;\nBGHR WaffG 853 Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 7), bilden nämlich strafbarer\nWaffenbesitz und anschließende gefährliche Verwendung der Waffe auch\ndann mehrere Taten, wenn jener Umgang mit der Waffe — wie hier infolge\nder Rechtfertigung des Schießens durch Notwehr — nicht mehr strafbar ist.\nEntgegenstehende frühere Rechtsprechung (BGH NStZ 1985, 515\n— 4. Strafsenat -; NStZ 1986, 357 sowie NJW 1991, 503, 505 — 2. Strafsenat -), an der sich das Schwurgericht möglicherweise orientiert hat, ist vom\n4. Strafsenat ersichtlich aufgegeben worden; für den 2. Strafsenat ist nichts\nanderes anzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 8, 9).\n\nDanach war wegen des Anklagevorwurfs des versuchten Totschlags\n(in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. b WaffG)\n\nauf Freispruch zu erkennen.\n\n2. Gleichwohl kann der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bestehen bleiben. Denn die Anklage erfaßte — anders als in dem vom Senat in\nNStZ 1981, 299 entschiedenen Fall, in dem die Anklage ein weitergehendes\nWaffendelikt gänzlich unerwähnt ließ — eindeutig auch das zutreffend abgeurteilte strafbare Vergehen des Führens der Waffe am Tatabend bis zum Beginn des straflosen Schußwaffengebrauchs; daß das Gesamtgeschehen insoweit von der Anklage zu Unrecht als einheitliche Tat gewertet wurde, ändert hieran nichts. Zutreffend hat das Landgericht daher die - ausdrücklich\nauf § 154 StPO gestützte - Begleitverfügung zur Anklage, mit der über das\nFühren der Waffe hinausgehende Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\ndie Waffe sowie Waffen- und Munitionserwerb von der Verfolgung ausgenommen worden sind, als Beschränkung nach § 154a StPO gewertet.\n\n3. Der Umstand uneingeschränkt abgeurteilten Führens der Schußwaffe begründet die Besorgnis, daß das Schwurgericht die teilweise gegebene Straflosigkeit nicht zutreffend beachtet und mithin einen zu weitgehenden\nSchuldumfang zugrunde gelegt hat. Daß sich ein solcher Fehler auf die\nRechtsfolgenbestimmung ausgewirkt hat, läßt sich nicht sicher ausschließen.\n\nDer neue — gemäß § 354 Abs. 3 StPO, § 25 Nr. 2 GVG bestimmte —\nTatrichter wird zu bedenken haben, daß die vom Schwurgericht bislang aus-\n\ngesprochene Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung — namentlich\n\nunter Berücksichtigung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörterter wesentlicher Gesichtspunkte, nämlich Selbststellung, Waffenherausgabe und Untersuchungshaftverbüßung — bedenklich erscheint.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-18/5-str-45-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-18/5-str-45-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.858395+00:00"}}