{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-18_5_StR_236_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-18","aktenzeichen":"5 StR 236/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 236/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. November 1997 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie Art und Weise der Durchführung der Verfahren (ein Teil der „‚Waldheim-Prozesse“) und die ergangenen Entscheidungen stellen offensichtliche\nschwere Menschenrechtsverletzungen dar (vgl. BGH, Beschluß vom 10. August 1994 - 3 StR 252/94 -; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12; BGHSt\n41, 317, 320; zur Willkür durch Verfahrensgestaltung: BGH, Urteil vom\n10. Dezember 1998 — 5 StR 322/98 — zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt).\n\nDie Verfahrensgestaltung und die Höhe der zu verhängenden Strafen, die\ndenen sowjetischer Militärtribunale entsprechen sollten, wurden von der\nPartei- und Staatsführung weitgehend vorgegeben. Die Einhaltung der Vorgaben durch die Richter wurde ständig überwacht und an die Führungskräfte\nder Partei sowie das Justizministerium in Berlin berichtet. Richter, die sich\nnicht an die Vorgaben hielten, wurden abgelöst oder ihnen wurden andere\nAufgaben zugewiesen (UA S. 20).\n\nIn den Verfahren, die sich nach außen den Anschein der Justizförmigkeit gaben, wurden sehr harte Strafen — darunter sechs Todesstrafen, Zuchthausstrafen zwischen 25 und zehn Jahren, Vermögenseinzug — ausgesprochen,\n\nohne daß die Einhaltung elementarster Verfahrensgarantien gewährleistet\nwurde: Die Richter legten ihren Entscheidungen unkritisch Auszüge aus Sowjetischen Vernehmungsprotokollen, in denen ein „konkreter Schuldvorwurf\n.. In der Regel nicht oder nur äußerst allgemein gehalten erhoben“ wurde,\nzugrunde. Auf den Nachweis individueller Schuld der damaligen Angeklagten\nwurde weitgehend verzichtet. Eine Überprüfung der zum Teil sehr unkonkreten und in den sowjetischen Protokollen äußerst knapp geschilderten Tatvorwürfe fand nicht statt; Beweisbegehren wurde ausnahmslos nicht nachgegangen. Die Verhandlungen erster Instanz fanden — mit Ausnahme eines\nFalles — ohne Verteidiger statt. Das Gericht bestellte keinen Verteidiger, obwohl dies angesichts der in den Verfahren zu erwartenden und ausgesprochenen Sanktionen unabdingbar gewesen wäre, um den damaligen Angeklagten überhaupt eine Chance der Rechtswahrung zu geben. Die Verfahren\nwurden unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführt.\n\nIm Ergebnis stellen sich die Verfahren als krasser Mißbrauch der Justiz zur\nDurchsetzung allein machtpolitischer Ziele dar (BGHR StGB § 46 Abs. 1\nStrafhöhe 12).\n\nDies gilt auch für die Tätigkeit der hiesigen Angeklagten in der Revisionsinstanz, in der die Rechtsmittel der damaligen Angeklagten ausnahmslos als\n\nunbegründet verworfen wurden, obwohl die Verfahrensmängel - in acht von\n\nzehn Fällen wurde die Rüge der fehlenden Verteidigung erhoben — und die\ngänzlich unzulängliche Beweiswürdigung, die den Nachweis individueller\n\nSchuld nicht führte, auf der Hand lagen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-18/5-str-236-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-18/5-str-236-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.841738+00:00"}}