{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-17_5_StR_580_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"5 StR 580/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 580/98\nURTEIL\nvom 17. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n17. Februar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwaltS fürden Angeklagten N ,\nRechtsanwältin K für den Angeklagten J ,\nRechtsanwalt G für die Angeklagte Su\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 22. April 1998 werden verworfen.\n\nDie den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen.\n\n1. Der Anklagevorwurf betrifft die Mitwirkung der Angeklagten als\nRichter des Stadtgerichts in Berlin(Ost) in einem politischen Strafverfahren\nim Jahre 1975.\n\na) Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg verurteilte einen\nSchweizer, der bei der Botschaft seines Landes in der DDR als Koch angestellt war, wegen zweier Fälle der Beihilfe zum \"ungesetzlichen Grenzübertritt”, wegen Beihilfe zu einem entsprechenden Versuch und wegen mehrfa-\n\ncher Beihilfe zu entsprechender Vorbereitung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.\n\nUnter Ausnutzung der Möglichkeit, als Botschaftsangehöriger mit seinem PKW regelmäßig nahezu unkontrolliert in beiden Richtungen die Grenzkontrolle zwischen Berlin(Ost) und Berlin(West) passieren zu können, war\nder Verfolgte im November 1974 mit seiner im Kofferraum seines PKW versteckten Verlobten, einer DDR-Bürgerin, zu einem Kurzaufenthalt nach Berlin(West) - und wenig später wieder zurück nach Berlin(Ost) - gefahren. Zur\n\ngleichen Zeit hatte er auf Veranlassung eines westdeutschen Bekannten\ndessen Freundin zur Flucht aus der DDR verholfen, indem er sie auf gleiche\nWeise nach Berlin(West) schleuste. Mit zwei weiteren DDR-Bürgerinnen war\ner im Dezember 1974 in Verhandlungen mit dem Ziel getreten, beide Frauen\n- nebst Kindern - auf entsprechendem Wege gegen eine Belohnung von über\n10.000 DM nach Berlin(West) zu bringen. Als er im Februar 1975 erneut mit\nseiner im Kofferraum versteckten Verlobten den Grenzübergang nach Berlin(West) zu passieren versucht hatte, waren beide verhaftet worden; das\nPaar hatte geplant, daß die Frau im Mai 1975 auf gleichem Wege endgültig\nausgeschleust werden sollte.\n\nDer Verfolgte legte gegen das Urteil, das dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entsprach, eine auf die Überprüfung des\nStrafmaßes beschränkte Berufung ein. Diese wurde von den Angeklagten als\nden drei Richtern des zuständigen Strafsenats neun Tage nach dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDer Verfolgte war insgesamt mehr als drei Jahre und drei Monate in\nder DDR inhaftiert.\n\nb) Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen\nRechtsbeugung verneint. Die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht\nzu ziehende willkürlich überhöhte Bestrafung lägen nach der für die Beurteilung maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz zur Tatzeit nicht vor.\n\n2. Die gegen die Freisprechung der drei Angeklagten gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg.\n\na) Die Verfahrensrügen sind jedenfalls sämtlich unbegründet. Es\nmußte sich dem Tatrichter nicht aufdrängen, einen der von der Beschwerdeführerin vermißten Beweise zur Frage zu erheben, ob das Strafmaß so\n\nhoch bemessen war, um den Verfolgten als wirksames ”Faustpfand” für in\nder Schweiz inhaftierte DDR-Spione einsetzen zu können. In diesem Zusammenhang wesentliche Erkenntnisse, die sich zudem auch auf den\nKenntnisstand der Angeklagten hätten erstrecken müssen, mußte der\nTatrichter insbesondere weder vom Verfolgten selbst noch von anderen\n- insoweit gegebenenfalls ihrerseits verstrickten - DDR-Justizangehörigen\n\nerwarten.\n\nb) Der Freispruch hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\naa) Greifbare Anhaltspunkte, die den Nachweis für eine rechtsbeugerische Verfahrensgestaltung, insbesondere für eine maßgeblich von\nsachwidrigen, verfahrensfremden Beweggründen getragene Straffestsetzung, nahelegen mußten, sind nicht gegeben. Sie ergeben sich weder aus\naktenkundigen Erwägungen zur Möglichkeit eines Austausches des Verfolgten gegen in der Schweiz inhaftierte DDR-Spione noch aus dem Ablauf des\n\nBerufungsverfahrens, insbesondere der überaus raschen Durchführung.\n\nbb) Die Verurteilung mit der Folge einer - zudem besonders langen -\nInhaftierung des Verfolgten stellt sich nach rechtsstaatlicher Betrachtungsweise fraglos als Unrechtsakt dar. Gleichwohl ist die tatrichterliche Beurteilung, die Angeklagten hätten sich durch die Billigung der hohen Strafe noch\nnicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht, aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nFür die Frage einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes - im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG - maßgeblich\nauf die Sicht von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit abzustellen. Danach\nwies der Fall im Vergleich zu ”üblichen” Fällen der Aburteilung einer Mitwirkung an \"ungesetzlichem Grenzüberrtritt” (vgl. zur Annahme von Rechtsbeugung hierbei insbesondere BGHR StGB 8 336 DDR-Richter 2) mehrfache als\n\nerschwerend bewertbare Besonderheiten auf, die der Tatrichter durchweg\nzutreffend aufgeführt hat.\n\nBei dieser Sachlage ist die Verneinung von Rechtsbeugung in Form\nüberharter, ersichtlich willkürlicher Bestrafung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Fall liegt nicht anders als bereits entschiedene Fälle der Aburteilung von aus Sicht der DDR-Justiz ebenfalls erschwerend gewerteten und\ndaher besonders hart geahndeten Grenzverletzungen, in denen eine Verneinung von Rechtsbeugung jeweils vom Senat hingenommen worden ist, und\nzwar jedenfalls aus subjektiven Gründen unter maßgeblicher Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und auch des Zweifelsgrundsatzes (vgl. nur\nBGH, Urteile vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 - und vom 21. Januar 1999 - 5 StR 565/98 -).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/5-str-580-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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