{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-17_5_StR_494_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"5 StR 494/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR: StGB § 163\nStGB § 266\n\nZur Untreue durch pflichtwidrigen Verkauf von Grundstücken nach dem Modrow-Gesetz (Fall Diestel).","text_plain":"BGHSt : ja\nVeröffentlichung : ja\n\nDDR: StGB § 163\nStGB § 266\n\nZur Untreue durch pflichtwidrigen Verkauf von Grundstücken nach dem Modrow-Gesetz (Fall Diestel).\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 1999\n\n- 5 StR 494/98\nLG Berlin —\n\nEr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 17. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 494/98\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. und 17. Februar 1999 , an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 17. Februar 1999 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 19. Januar 1998, soweit es den Angeklagten D betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten sowohl aus Rechtsgründen als\nauch aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Untreue gemäß den\n88 163, 164, 22 StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl | 526) freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nAm 27. Juli 1990 kaufte der Angeklagte, seinerzeit stellvertretender\nMinisterpräsident und Minister des Innern der DDR, gemeinsam mit seiner\nEhefrau von dem ihm unterstellten Ministerium des Innern ein in Zeuthen\ngelegenes Grundstück. Dabei handelte es sich um ein ca. 3500 m? großes\nSeegrundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Der Kaufpreis\n\nsollte zunächst 192.700 DM betragen; er wurde durch notarielle Ergänzung\nvom 14. August 1990 auf 193.000 DM erhöht. Der wirtschaftliche Wert des\nGrundstücks betrug aufgrund der sich schon im Juli 1990 nach der bereits\nam 1. Juli 1990 erfolgten Wirtschafts- und Währungsunion im Blick auf die\nbevorstehende Vereinigung beider Teile Deutschlands entwickelnden Marktlage mindestens 770.000 DM. Das Grundstück stand im Zeitpunkt des Verkaufs in Volkseigentum. Rechtsträger war das Ministerium des Innern, das\ndie Immobilie als Gästehaus nutzte.\n\nDas Haus war dem in Leipzig wohnenden Angeklagten nach seiner\nErnennung zum Innenminister am 12. April 1990 zunächst für seine dienstlichen Aufenthalte in Berlin zur Verfügung gestellt worden. Im Hinblick darauf\nteilte der Angeklagte am 19. April 1990 dem Rat der Gemeinde Zeuthen mit,\ndaß eine zuvor in Aussicht genommene Übergabe des Grundstücks an die\nGemeinde zur kommunalen Nutzung nun nicht mehr in Betracht komme.\nEntgegen dem Vorschlag des Ministerrats, ein anderes Haus auf Mietbasis\nmit Vorkaufsrecht zu beziehen, faßte der Angeklagte spätestens Anfang Juli\n1990 den Entschluß, „die Möglichkeiten des ‘Modrow-Gesetzes‘ für sich zu\nnutzen“ und das Seegrundstück in Zeuthen zu kaufen. Nachdem er zunächst\nam 16. Juni 1990 mit dem Ministerium des Innern einen Mietvertrag über das\nGrundstück abgeschlossen hatte, gab er seinem Stellvertreter M ,der als\nChefinspekteur zugleich Leiter der Versorgungsdienste des Ministeriums des\nInnern war, den Auftrag, alles für den Verkauf Notwendige zu veranlassen.\nAm 17. Juli 1990 wurde ein Gutachter beauftragt, das Grundstück bereits am\ndarauffolgenden Tage zwecks Erstellung eines Wertgutachtens zu besichtigen. Auf der Grundlage eines ihm vom Rat des örtlichen Kreises erteilten\nbislang üblichen Bodenpreises von 9 DM pro m? ermittelte der Sachverständige in einem am 25. Juli 1990 vorgelegten Gutachten einen Grundstückspreis von 193.000 DM. Einen Tag später beantragte der Angeklagte beim\nMinister für Finanzen die nach § 56 des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen\nGesetzes über die Haushaltsordnung der Republik (GBI | 313) notwendige\nZustimmung zum Kauf des Seegrundstücks. Bereits am darauffolgenden Tag\n\nwurde diese erteilt. Nachdem ebenfalls am 27. Juli 1990 vom Rat des Kreises Königs Wusterhausen auf der Grundlage eines Bodenpreises von 9 DM\npro m? und eines Gesamtkaufpreises von 192.700 DM ein Preisvorbescheid\nergangen war, wurde noch am selben Tag der Kaufvertrag vor dem staatlichen Notariat geschlossen. Dieser bedurfte allerdings noch der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung der DDR vom 15. Dezember 1977 (GBl | 73). Nachdem das zuständige Landratsamt diese mit Bescheid vom 20. September 1990 zunächst versagt hatte, wurde sie auf die\nBeschwerde des Angeklagten auf der Grundlage inzwischen geänderter\nPrüfungsvoraussetzungen 1992 erteilt.\n\nZwischenzeitlich hatte die Bundesrepublik Deutschland Klage auf\nFeststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und Unterlassung eines\nAntrags auf Eintragung des Angeklagten und seiner Ehefrau als Eigentümer\nim Grundbuch erhoben. Während das Kreisgericht dem Angeklagten in erster\nInstanz die Rechtmäßigkeit des Grundstückserwerbs bescheinigt und die\nKlage abgewiesen hatte, wurde der Klage auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland vom Bezirksgericht in vollem Umfang stattgegeben. Der\nBundesgerichtshof nahm die vom Angeklagten eingelegte Revision nicht an,\nda die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch\nkeine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kaufvertrag sei angesichts der Umstände, die zum Vertragsschluß geführt hätten und des erheblichen Mißverhältnisses zwischen dem Wert und dem vereinbarten Preis des Kaufobjekts nach\n8 68 Nr. 2 ZGB-DDR wegen Verstoßes gegen die Grundsätze redlichen Verhaltens nichtig. Für andere Interessenten als den Angeklagten und seine\nEhefrau wäre ein Erwerb nicht möglich gewesen (BGH, Beschluß vom\n14. Oktober 1994 — V ZR 233/93, DtZ 1995, 169).\n\nEine Eintragung des Angeklagten und seiner Ehefrau als Eigentümer\nim Grundbuch erfolgte nicht.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue scheitert nach der\nAuffassung des Landgerichts schon am Fehlen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 163 StGB-DDR, der in seinem Wortlaut § 266 StGB\nentspricht. Da das Verhalten des Angeklagten, der ebenso wie seine Ehefrau\nniemals als Eigentümer des Grundstücks in Zeuthen in das Grundbuch eingetragen worden sei, weder zu einem Vermögensschaden noch zu einer\nschadensgleichen Vermögensgefährdung geführt habe, komme allenfalls ein\n— strafloser — Versuch der Untreue in Betracht. Zudem sei dem Angeklagten\nwegen der unübersichtlichen Gesetzeslage zur Tatzeit ein vorsätzliches\nHandeln in bezug auf einen der DDR entstehenden wirtschaftlichen Nachteil\n\nnicht nachzuweisen.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte als\nMinister des Innern kraft Gesetzes oder behördlichen Auftrags die Verpflichtung hatte, in bezug auf die der Rechtsträgerschaft seines Ministeriums unterstehenden Grundstücke die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen. Dafür spricht bereits § 2 Abs. 2 der Rechtsträgerverordnung der\nDDR vom 7. Juli 1969 (GBI II 433). Danach waren die Rechtsträger für die\nvolkswirtschaftlich effektive Nutzung der ihnen übertragenen volkseigenen\nGrundstücke und den Schutz dieser Vermögenswerte verantwortlich. Es liegt\nauf der Hand, daß sich die Vermögensfürsorgepflicht auch auf den Verkauf\nvolkseigener Grundstücke erstreckte, sofern diese überhaupt verkehrsfähig\nwaren und vom Rechtsträger veräußert werden durften. Für den Verkauf\nvolkseigener Grundstücke in Verbindung mit dem Verkauf volkseigener Einund Zweifamilienhäuser lagen diese Voraussetzungen nach dem Gesetz\nüber den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBI | 157)\n— nach dem damaligen Ministerpräsidenten der DDR allgemein als „Modrow-\n\nGesetz“ bezeichnet - in Verbindung mit § 5 der zugehörigen Durchführungsverordnung vom 15. März 1990 — DVO - (GBl | 158) zum Tatzeitpunkt vor.\n\n2. Im Ergebnis ist dem Landgericht bei den hier gegebenen Umständen auch insoweit zu folgen, als es eine Verletzung der dem Angeklagten\nobliegenden Vermögensfürsorgepflicht darin sieht, daß dieser in seiner Eigenschaft als Innenminister veranlaßt hat, daß ihm und seiner Ehefrau durch\ndas Ministerium des Innern, vertreten durch den Mitangeklagten G ,‚ das\nGrundstück zu einem Preis verkauft worden ist, der weit unter dem wirt-\n\nschaftlichen Wert des Grundstücks lag.\n\na) Die vom Sachverständigen im Juli 1990 vorgenommene Wertermittlung erfolgte auf der Grundlage einer umfassenden Preisfestsetzung und\nPreisregulierung, die die DDR entsprechend ihrem sozialistischen Gesellschaftsverständnis zur weitgehenden Unterbindung von Grundstücksspekulationen Privater vorgenommen hatte. Die Preisfestsetzung baute auf örtlich\nfestgelegten Preisen auf, die ihrerseits an den im Jahr 1936 bestimmten Bodenpreisen orientiert waren. Dies führte zu einem — gemessen an marktwirtschaftlich gebildeten Preisen — außerordentlich niedrigen Preisniveau.\n86 DVO zum „Modrow-Gesetz“ knüpfte an diese Preisbegrenzungsvor-\n\nschriften an.\n\nMit dem Ziel, die soziale Marktwirtschaft auch in der DDR einzuführen,\nwie dies im Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR\nvom 18. Mai 1990 (BGBl II 537, GBI | 332) vorgesehen war, war die Beibehaltung einer solchen Regelung allerdings unvereinbar. In Umsetzung des\nvorgenannten Staatsvertrages wurde daher in § 1 des Gesetzes über die\nPreisbildung und Preisüberwachung beim Übergang in die soziale Marktwirtschaft — Preisgesetz — vom 22. Juni 1990 (GBl I 471), das zeitgleich mit der\nHerstellung der Währungs- und Wirtschaftsunion am 1. Juli 1990 in Kraft trat,\nder Grundsatz der freien Preisbildung in der DDR eingeführt. In der ebenfalls\n\nam 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Verordnung über die Aufhebung bzw.\nBeibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBI I 472) wurde in § 3 Abs. 1, 2 festgelegt, daß sämtliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise unabhängig von ihrer Rechtsform\n—- von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen — am 1. Juli 1990 außer Kraft traten. Die vom Sachverständigen am 25. Juli 1990 vorgenommene Wertermittlung beruhte daher auf falschen rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen.\n\nb) Doch auch unabhängig von der Geltung der Preisbindungsvorschriften war entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 32) der Verkauf des Grundstücks objektiv pflichtwidrig.\n\nSpätestens seit Frühsommer 1990 stand in der DDR fest, daß der\nwirtschaftliche Wert von Hausgrundstücken in guter Lage wegen des bereits\neingeleiteten Übergangs zur freien Marktwirtschaft die bislang künstlich niedrig gehaltenen, staatlich festgelegten Preise bei weitem überschritt. Jede\nVeräußerung eines solchen Grundstücks zum staatlich regulierten Preis\nführte damit bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem „unwirtschaftlichen“ Geschäft, gleichgültig ob sich das Grundstück in staatlichem\n\noder privatem Eigentum befand.\n\nWährend der Vermögensverwalter einer Privatperson, der in einer solchen Umbruchsituation von ihm verwalteten Grundbesitz ohne Not verkauft,\nregelmäßig seine Vermögensbetreuungspflicht verletzen wird, kann bei der\nBetreuung staatlichen Vermögens allerdings ein breiterer Spielraum bestehen, der sich aus der Vielfalt staatlicher Aufgaben ergibt. Zwar sind stets die\nGrundsätze sparsamer Haushaltsführung zu beachten, die auch in der DDR\nnicht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Haushaltsführung der Republik vom 15. Juni 1990 (GBI I 313) gegolten haben, sondern als allgemeiner Rechtsgedanke trotz andersartiger Wirtschafts- und Gesellschaftsstruktur\n\nzu jener Zeit schon in § 23 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung\n\nder DDR vom 13. Dezember 1968 (GBI I 383) enthalten waren. Jedoch bleibt\nes dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, in Verfolgung legitimer\nstaatlicher Zielsetzungen wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Legt\ner die Voraussetzungen, unter denen der Bürger ihn begünstigende staatliche Vermögensverfügungen beanspruchen kann, nicht abschließend fest, so\nsind die gesetzgeberischen Ziele im Rahmen der Ermessensentscheidung zu\nberücksichtigen, die der in staatlichem Auftrag Verfügungsberechtigte zu\ntreffen hat.\n\nWeder das „Modrow-Gesetz“ selbst noch die zugehörige Durchführungsverordnung enthalten Regelungen, aus denen sich ein Anspruch von\nBürgern der DDR ergab, ein Grundstück zu erwerben. Das Gesetz beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen für den Verkauf volkseigener\nGrundstücke in größerem Umfang zu schaffen, indem es die Verkehrsfähigkeit volkseigener Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber dem bislang geltenden Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime ... vom 19. Dezember 1973 (GBl | 578) erweitert, die Verkehrsfähigkeit dazugehöriger\nGrundstücke in Abkehr von der früheren Rechtslage, die lediglich die Vergabe eines Nutzungsrechts vorsah, überhaupt erst herstellt. So bestimmt § 4\nAbs. 2 „Modrow-Gesetz“, daß beim Kauf volkseigener Ein- und Zweifamilienhäuser oder zur Errichtung von Eigenheimen das volkseigene Grundstück\nerworben werden „kann“. § 4 DVO bezeichnet den begünstigten Personenkreis. Danach „können“ Grundstücke an Bürger verkauft werden, die die Gebäude zum Zeitpunkt des Verkaufs bewohnen oder durch die die künftige\npersönliche Nutzung des Wohnraums gewährleistet ist. Auch bei Vorliegen\nder formalen Voraussetzungen war daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Verkauf volkseigenen Haus- und Grundbesitzes mit den gesetzgeberischen\n\nZielen vereinbar war.\n\nAnlaß für die getroffene gesetzliche Regelung war in erster Linie die\nSorge der damaligen Volksvertreter der DDR, daß insbesondere die Erbauer\nvon Eigenheimen, die für das dazugehörige Grundstück — in der Regel\n\n-10-\n\n500 m? - lediglich ein Nutzungsrecht erhalten hatten, das Grundstück nach\nder bereits im Frühjahr 1990 erwarteten künftigen Angleichung der Grundstückspreise an das wesentlich höhere Niveau der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr würden erwerben können, zumal volkseigene Eigenheime\nnach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime\nvom 19. Dezember 1973 bevorzugt an Arbeiter- und kinderreiche Familien,\nmithin an eher einkommensschwache Bevölkerungsgruppen, zu vergeben\nwaren. Insbesondere für diese sollte Rechtssicherheit geschaffen werden\n(vgl. Protokolle der Volkskammer, 9. Wahlperiode, 18. Tagung, S. 541 ff.,\n552 ff.). Da der Grunderwerb nicht auf den genannten Personenkreis beschränkt worden ist, mag daneben auch das Ziel verfolgt worden sein, die\nsoziale Absicherung breiter Bevölkerungsschichten der DDR durch den Er-\n\nwerb eines preisgünstigen Eigenheimgrundstücks zu erreichen.\n\nEs liegt auf der Hand, daß der vom Angeklagten veranlaßte Grundstücksverkauf von den genannten gesetzgeberischen Intentionen nicht erfaßt\nwar. Der Angeklagte verfügte über ein im Vergleich zum Durchschnittseinkommen eines Bürgers der DDR hohes Einkommen und war zudem bereits\nEigentümer eines Wohngrundstücks in Leipzig. Das Grundstück in Zeuthen,\nzu dem der Angeklagte bis zu seiner Ernennung zum Minister keinerlei Bezug hatte, war nach Größe und Lage eine Immobilie, die in keiner Weise dem\ndem Gesetzgeber offensichtlich vor Augen stehenden Bild eines Wohngrundstücks entsprach, das einer Familie ein Leben in sozialer Sicherheit\nermöglichen sollte. Ein mit dem Verkauf des Grundstücks verbundener wirtschaftlicher Verlust des Staates von mehr als einer halben Million DM war\nauch bei großzügiger Auslegung der mit dem „Modrow-Gesetz“ und der zugehörigen Durchführungsverordnung verfolgten sozialen Zielsetzung von\ndieser nicht gedeckt. Bei fortbestehender staatlicher Preisregulierung hätte\nder Verkauf daher insgesamt unterbleiben müssen. Daran ändert auch die\nzweifellos vorhandene Gefährdung, der der Angeklagte aufgrund seiner\nFunktion als Innenminister ausgesetzt war, nichts. Dieser hätte ebenso wir-\n\nkungsvoll durch Sicherheitsmaßnahmen auf einem dem Angeklagten wäh-\n\n-11-\n\nrend seiner Amtszeit mietweise zur Verfügung gestellten Grundstück begeg-\n\nnet werden können.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt auch das Tatbestandsmerkmal eines Vermögensnachteils vor, obwohl es zu einem Eigentumsübergang am Grundstück mangels Eintragung des Angeklagten und\nseiner Ehefrau im Grundbuch letztlich nicht gekommen ist.\n\na) Ein Nachteil kann bereits in einer konkreten, wirtschaftlich schon zu\neiner Minderbewertung führenden — also schadensgleichen — Vermögensgefährdung liegen. Diese für § 266 StGB in ständiger Rechtsprechung vertretene Auslegung (vgl. die Nachweise bei Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB, 25. Aufl. § 266 Rdn. 45) ist auch für den zur Tatzeit geltenden wortgleichen § 163 StGB-DDR anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Auslegung jener\nVorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers — eine richterliche Praxis\nkonnte sich für die zur Tatzeit erst wenige Wochen in Kraft befindliche Norm\nnoch nicht entwickelt haben — an der zu § 161a StGB-DDR a.F. vertretenen\nengen Auslegung des Schadensbegriffs (vgl. dazu Kommentar zum StGB-DDR, 1984 § 161a Anmerkung 7) orientieren sollte. Ziel des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl | 526), mit dem zum 1. Juli 1990\n§ 161a StGB-DDR a.F. durch § 163 StGB-DDR n.F. ersetzt worden ist, war\nes, die sich aus dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-,\nWährungs- und Sozialunion ergebenden gesetzgeberischen Konsequenzen\nzur Anpassung bisher geltenden Rechts der DDR an die mit dem Vertragswerk angestrebten Veränderungen zu ziehen. Im Bereich der Bestimmungen\nzum Schutz des Eigentums und der Wirtschaft sollte dies durch eine Anpassung an die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland erfolgen und\nwurde bewußt als Beginn der notwendigen Rechtsangleichung auf dem Gebiet des Strafrechts empfunden (vgl. Protokolle der Volkskammer, 10. Wahlperiode, 19. Tagung, S. 423 ff.). Eine abweichende Auslegung wortgleich\n\n-12-\n\nübernommener Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland wäre mit dieser Zielsetzung unvereinbar.\n\nEin Nachteil im Sinne des § 163 StGB-DDR (266 StGB) liegt daher\nhier bereits darin, daß infolge pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten das\nMinisterium des Innern, vertreten durch den Mitangeklagten G ,‚ mit dem\nAngeklagten und dessen Ehefrau einen wirtschaftlich unausgewogenen\nKaufvertrag abgeschlossen hat.\n\naa) Dem steht nicht — wie das Landgericht meint — entgegen, daß der\nVertrag nach § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB-DDR der staatlichen Genehmigung\nbedurfte, die nach § 7 Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBI | 73) vom Rat des Kreises zu erteilen war. Selbst wenn man\ndavon ausginge, daß die erforderliche Mitwirkung einer weiteren Behörde,\ndie den Vertrag auf preisrechtliche Unbedenklichkeit sowie allgemein auf eine etwaige Verletzung „staatlicher oder gesellschaftlicher Interessen“ zu\nüberprüfen hatte, einer bereits mit dem Vertragsabschluß eingetretenen\nschadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung entgegenstünde, so wäre die Tatvollendung im vorliegenden Fall nur um wenige Monate hinausgeschoben worden. Mit dem Einigungsvertrag (Anlage Il Abschnitt 1 lit. a) ist\ndie dem Rat des Kreises in § 3 Abs. 2, 4 lit. d Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung des ersten Zivilrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1990 eingeräumte Prüfungskompetenz nämlich am 1. Oktober 1990 entfallen. Da zu diesem Zeitpunkt das Genehmigungsverfahren noch nicht\nrechtskräftig abgeschlossen war, bestand in seinem Rahmen keine Möglichkeit mehr, die Wirksamkeit des Kaufvertrages an dem unangemessen niedrigen Kaufpreis scheitern zu lassen. Vielmehr bezog sich die Prüfung nach der\nNeufassung der Grundstücksverkehrsverordnung vom 18. April 1991 (BGBl I\n1000) nur noch auf entgegenstehende Ansprüche Dritter entsprechend der\nVerordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom\n11. Oktober 1990 (BGBl | 2162). Dementsprechend wurde die Genehmigung\n1992 erteilt.\n\n-13 -\n\nbb) Auch der Umstand, daß der Kaufvertrag, der nach dem Recht der\nDDR die schuldrechtliche ebenso wie die dingliche Einigung enthielt, wegen\nVerstoßes gegen die Grundsätze redlichen Verhaltens nach § 68 Nr. 2 ZGB-DDR von vornherein nichtig war und damit zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Bindungswirkung für das Ministerium des Innern entfalten konnte, steht\nder Annahme vollendeter Untreue nicht entgegen. Ein wirtschaftlicher Nachteil liegt nämlich bereits darin, daß mit dem Vertragsschluß zumindest ein\nRechtsschein erzeugt worden ist, der das Ministerium des Innern bzw. die\nBundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR der Gefahr\naussetzte, daß Grundstück ohne einen adäquaten wirtschaftlichen Gegenwert zu verlieren. Zwar lagen die äußeren Umstände des Grundstücksgeschäfts offen zutage, so daß hier — anders als etwa bei Fällen einer erschlichenen Vertragsurkunde (vgl. dazu BGHSt 22, 88, 89) — die das Ministerium\ndes Innern treffende Beweislast für die die Unwirksamkeit des Vertrages begründenden Umstände von untergeordneter Bedeutung war. Ein erhebliches\nProzeßrisiko ergab sich aber — wie auch der spätere Verlauf des Zivilverfahrens mit einem für den Angeklagten günstigen Urteil in erster Instanz zeigt —\naus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Umbruch befindlichen\nRechts- und Wirtschaftslage.\n\nHinzu kommt, daß es dem Ministerium des Innern durch den bloßen\nAbschluß des Kaufvertrages bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich war, den in dem Hausgrundstück liegenden wirtschaftlichen Wert, sei es durch Verkauf zum vollen Wert,\nsei es durch eine langfristig angelegte Nutzung im staatlichen Interesse an-\n\ngemessen auszuschöpfen.\n\nb) Darüber hinaus kann ein Vermögensnachteil auch dann entstanden\nsein, wenn dem Angeklagten bereits mit Abschluß des Kaufvertrages im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Eigentumsübergang Nutzungsrechte\neingeräumt und diese von ihm in Anspruch genommen worden sind. Insoweit\n\nenthält das Urteil einen Darlegungsmangel.\n\n-14 -\n\n4. Soweit das Landgericht den Angeklagten auch aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen hat, weil ihm vorsätzliches Handeln nicht habe\nnachgewiesen werden können, begegnet dies ebenfalls durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Insoweit fehlt es bereits an einer geschlossenen Darstellung der\nEinlassung des Angeklagten zu dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf.\nZwar ist die Wiedergabe der Einlassung kein Selbstzweck. Jedoch ermöglicht regelmäßig erst eine Auseinandersetzung mit der Einlassung in den Urteilsgründen dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der Tatrichter den\nAnklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (vgl. BGHR\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4, 7, 8).\n\nHier hätte es einer Darstellung der Einlassung des Angeklagten zu\nseinen Vorstellungen über die Rechtmäßigkeit des von ihm veranlaßten\nGrundstücksgeschäfts schon deshalb bedurft, weil das Landgericht eine Reihe objektiv belastender Umstände aufgezählt hat. Hierzu gehört zum einen\ndie Einbindung des juristisch vorgebildeten Angeklagten in die gesetzgeberischen Vorarbeiten für den Erlaß des Preisgesetzes, zum anderen der Umstand, daß der Angeklagte im Mai 1990 eine schriftliche Vorlage seines Stellvertreters M bestätigt hat, die vorsah, Anträge auf den Verkauf von\nDiensteinfamilienhäusern nach dem „Modrow-Gesetz“ vorerst zu stornieren,\ndaß er aber gleichwohl den Verkauf eines Hausgrundstücks an sich selbst\nzwei Monate später intensiv betrieben hat. Wie sich diese Tatsachen in das\nBild eines in bezug auf die Preisgestaltung undolosen Angeklagten einfügen\nlassen, ist für den Senat — zumal ohne Kenntnis der entsprechenden Einlassung des Angeklagten — nicht nachvollziehbar.\n\nAuch weist die Revision mit Recht darauf hin, daß es kaum vereinbar\nerscheint, wenn das Landgericht aus den genannten Umständen einerseits\nden Schluß zieht, daß der Angeklagte „gewußt haben muß, daß die Preise\nnach dem 1. Juli 1990 von Ausnahmen abgesehen frei waren und daß bei\n\n-15 -\n\nVerkäufen nach dem ‚Modrow-Gesetz‘ zumindest Vorsicht angebracht war“,\nandererseits aber einen — auch nur bedingten — Vorsatz in bezug auf die\nAufhebung der Preisbindung im Juli 1990 wegen der Unübersichtlichkeit der\nRechtslage und der starken dienstlichen Belastung des Angeklagten ausschließt.\n\nb) Ferner hat das Landgericht eine umfassende Würdigung der subjektiven Tatseite deshalb unterlassen, weil es eine objektive Ungesetzlichkeit\nallein darin gesehen hat, „daß nach dem 1. Juli 1990 nicht mehr auf der\nGrundlage der bisherigen Preisvorschriften verkauft werden durfte“. Wie dargelegt, kann eine Pflichtwidrigkeit bereits im Verkauf eines wertvollen Grundstücks weit unter seinem wirtschaftlichen Wert liegen, wenn derjenige, der\ndie Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen hat, damit den ihm\nvom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschreitet. Auf diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht die Prüfung der subjektiven\nTatseite daher ebenfalls erstrecken müssen.\n\nc) Schließlich wird vorsätzliches Handeln des Angeklagten im Sinne\ndes § 163 StGB-DDR entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Neufassung des Tatbestands der Untreue durch das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl I 526) und dessen Ausle-\n\ngung im einzelnen nicht gekannt haben mag. Ebensowenig wäre eine dies\n\n-16 -\n\nbezügliche Unkenntnis geeignet, das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten\nin rechtlich relevanter Weise in Frage zu stellen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-17/5-str-494-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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