{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-16_5_StR_633_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-16","aktenzeichen":"5 StR 633/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 633/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte G im Fall 11.9. wegen „unerlaubten Munitionsbesitzes“ verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Mai 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nvon Betäubungsmitteln, und der Urkundenfälschung\n\nschuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten G\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verurteilung\n\nwegen „Munitionsbesitzes“ (Fall II.9.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDie Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzel-\n\nstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen des „Munitionsbesitzes“ verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-16/5-str-633-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-16/5-str-633-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.632835+00:00"}}