{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-16_5_StR_623_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-16","aktenzeichen":"5 StR 623/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 623/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten N wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 20. März 1997 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die-\n\nser Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Potsdam - Strafrichter — zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten N wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher\nVerdächtigung, zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Im übrigen hat es ihn\n- wie die beiden Mitangeklagten insgesamt - freigesprochen. Die Freisprüche\nsind nach Rücknahme der Revisionen der Staatsanwaltschaft rechtskräftig.\nDer Angeklagte N wurde für schuldig befunden, als stellvertretender Direktor des Neuruppiner Heimatmuseums Untersuchungen gegen die Direktorin des Museums, die Nebenklägerin, wegen pflichtwidrigen Umgangs mit\nVerkaufsmaterial anhand eines verfälschten Bestandsprotokolls veranlaßt zu\nhaben; in das im November 1995 gefertigte Protokoll habe er nachträglich\neinen weiteren, bei der Protokollierung tatsächlich nicht vorhandenen Bestand an Verkaufsmaterial eingetragen; ferner habe er die Nebenklägerin\nsowie andere Museumsmitarbeiter im Laufe des Verfahrens durch Vorlage\njenes verfälschten Protokolls bewußt wahrheitswidrig einer Unterschlagung\n\nder nachträglich in das Protokoll eingetragenen 50 Mappen mit Nachdrucken\naus der Sammlung „Neuruppiner Bilderbogen“ bezichtigt.\n\nDie gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten N\nhat Erfolg; sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und\ninsoweit zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die verfahrensrechtliche Beanstandung einer Verletzung des\n§ 261 StPO, die der Generalbundesanwalt dem Revisionsvorbringen ent-\n\nnimmt und die er für durchgreifend erachtet, kommt es daher nicht an.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe das Inventarprotokoll nicht verfälscht, die Vorlage habe vielmehr der ursprünglichen\nProtokollierung entsprochen, hält das Landgericht bereits wegen mehrerer\nIndizien für „unwahrscheinlich“, indes für „denklogisch widerlegt“, weil der im\nNovember 1995 protokollierte Bestand an Mappen, wie er sich aus dem im\nMai 1996 vorgelegten Protokoll ergab, damals „nicht vorhanden gewesen\nsein konnte“ (UA S. 27). Zu diesem Befund gelangt das Landgericht ausschließlich anhand eines möglichen Bestandes aus offiziellen Bestellungen\ndes Heimatmuseums. Der Tatrichter hat es hingegen - wie die Revision zutreffend beanstandet - unterlassen, in seine Überlegungen zu einem im November 1995 im Museum möglicherweise vorhandenen Bestand auch Mappen aus den festgestellten zusätzlichen inoffiziellen Bestellungen der Nebenklägerin einzubeziehen. Im Mai 1996 befanden sich entsprechende zusätzlich erworbene Mappen im Schrank eines verstorbenen Mitarbeiters des Museums; ein weit größerer Anteil von Mappen aus jenen zusätzlichen Bestellungen war erst im März 1996 in Räume außerhalb des Museums gebracht\nworden. Danach lag insbesondere die tatsächliche Variante, daß in dem\nSchrank, dessen Bestand im November 1995 protokolliert wurde, auch Mappen aus jenem inoffiziellen Bestand abgelegt gewesen sein könnten, nicht\ngänzlich fern. Jedenfalls vor Annahme logischer Zwangsläufigkeit hätte sie\nausdrücklich bedacht und erörtert werden müssen.\n\nDies entzieht der gesamten Beweiswürdigung die Grundlage; denn die\nweiteren gewichtigen Indizien, die für eine Protokollverfälschung sprechen,\nhaben dem Tatrichter nicht ausgereicht. Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Entscheidung. Eine sofortige Durchentscheidung auf Freispruch kommt\nhingegen nicht in Betracht. Zu ihr könnte auch die vom Generalbundesanwalt\nfür durchgreifend erachtete Beanstandung nicht führen: Die umfassende\nVerwertung eines im angefochtenen Urteil nur unvollständig zitierten Schreibens des Beschwerdeführers, wie sie der Generalbundesanwalt vermißt,\nmag geeignet sein, eine falsche Verdächtigung, möglicherweise auch den\nVorwurf strafbarer Urkundenverfälschung im ersten Fall wegen Fehlens der\nsubjektiven Komponente des § 267 StGB in Frage zu stellen. Auch hiernach\nbestünde indes kein Anlaß zu sofortiger umfassender Freisprechung des Be-\n\nschwerdeführers durch das Revisionsgericht.\n\nBei der gebotenen Zurückverweisung der Sache sieht der Senat Anlaß\nzu abweichender Zuweisung bezogen sowohl auf die örtliche als auch auf die\nsachliche Zuständigkeit (§ 354 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR\nStPO 8 354 Abs. 3 Amtsgericht 1 und Zuständigkeit 1).\n\nDa jedenfalls eine weitere Verringerung des Schuldvorwurfs im Vergleich zum ursprünglichen Anklagevorwurf nicht fernliegt, da zudem ganz\nunabhängig von etwa strafbarem Verhalten des Angeklagten N jedenfalls auch ein begründeter Anfangsverdacht gegen die Nebenklägerin wegen\nUntreue bestanden hatte, könnte sich eine Verfahrenserledigung gemäß\n8 153 Abs. 2 StPO als angemessen anbieten. Dies gilt verstärkt nach einer\nbeträchtlichen Verfahrensverzögerung im Rahmen der Vorlage der Akten an\nden Bundesgerichtshof (vgl. BGHR StPO § 153 Abs. 2 Schuld 1 - 3; 8 347\n\nAktenübersendung 1). Auf Einstellung bereits im Revisionsverfahren zu erkennen, war dem Senat mangels Erteilung der erforderlichen Zustimmung\n\nseitens des Angeklagten N verwehrt.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-16/5-str-623-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-16/5-str-623-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.616275+00:00"}}