{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-15_5_StR_677_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-15","aktenzeichen":"5 StR 677/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 15. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 677/98\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Febru-\n\nar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte B ,\nJustizobersekretärin N\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Leipzig vom 25. Mai 1998, soweit es den Angeklagten F betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge\ngegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils; sie erstrebt im Ergebnis, daß der Angeklagte - auch - wegen Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird. Das\n— vom Generalbundesanwalt vertretene — Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten\nist, betrifft den Handel mit ca. 2800 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt zwischen\n6,2 und 8,7 %). Die Mitangeklagten S und St sind wegen dieser\nTat rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das\nLandgericht hat sich davon überzeugt, daß S und St das Amphe-\n\ntamin an einen als Scheinaufkäufer auftretenden Polizeibeamten verkauft\n\nhatten. Der Angeklagte war mit St zum Übergabeort gefahren, hatte\ndessen Fahrzeug übernommen und war damit — ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein — im Öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Dennoch\nkonnte sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, daß auch der Angeklagte\n\nan der Tat des Handeltreibens beteiligt war.\n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten F nicht wegen\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, hält dies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft.\n\nMit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß es der Tatrichter\nunterlassen hat, in die Würdigung der den Angeklagten F belastenden Indizien die Zeugenaussage des polizeilichen Scheinaufkäufers einzubeziehen, wonach der Haupttäter St ihm bei den Verhandlungen über\ndas Rauschgiftgeschäft drei Tage vor der Rauschgiftübergabe für eventuell\nerforderliche Kontakte eine Handy-Nummer des Angeklagten F mit\nder Bemerkung, dieser wisse Bescheid, gegeben hatte (UA S. 13, 23). Die\nNichterörterung dieses Belastungsindizes entzieht auch der tatrichterlichen\nWertung die Grundlage, jener Zeuge habe zur Rolle des Angeklagten\nF „keinerlei Angaben“ machen können (UA S. 26). Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang die Frage einer wahrheitswidrigen Entlastung des Angeklagten\nF durch den Mitangeklagten St (s. UAS. 21) hätte bedenken\n\nund erörtern müssen.\n\nDarüber hinaus erweisen sich die Auffassungen des Tatrichters zur\nStrafbarkeit von Beihilfehandlungen als bedenklich. Der Tatrichter erwägt,\ndaß der Angeklagte F ‚ der die Rauschgiftzubereitung beobachtet\nhatte, den beiden Mitangeklagten objektiv geholfen habe (UA S. 26). Festgestellt ist nicht nur eine Begleitung des Mitangeklagten St durch\nF zum Ort der geplanten Rauschgiftübergabe, sondern auch, daß\n\nF dort auf St ‚ um ihn wieder abzuholen, gewartet hat und daß\ner dem mit dem Rauschgift hinzukommenden S den Aufenthalt des\nSt im PKW des Scheinkäufers bezeichnet hat. In diesem Zusammen-\n\nhang steht die Erwägung des Tatrichters, es sei „nicht auszuschließen, daß\ndie Tat von S und St genau so, wie sie durchgeführt worden ist,\ndurchgeführt worden wäre, selbst wenn F nicht, wie vorstehend\nnäher aufgezeigt, objektiv nützliche Aktivitäten unternommen hätte“\n(UA S. 26). Dies begründet die Besorgnis, der Tatrichter könne zu hohe Anforderungen an die Kausalität einer Beihilfe gestellt, zudem die Möglichkeit\neines bedingten Gehilfenvorsatzes des Angeklagten F nicht ausreichend bedacht haben.\n\nDie Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Der Senat\nhat auch den an sich fehlerfreien Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgehoben, weil er in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge stünde.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-15/5-str-677-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-15/5-str-677-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.587187+00:00"}}