{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-03_5_StR_705_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"5 StR 705/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 705/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 1997 nach\n8 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Einziehung\n\nbleibt aufrechterhalten.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen, an eine andere, für allgemeine Strafsachen\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten V wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit deren Einfuhr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Angeklagte CC _ wegen Beihilfe hierzu zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; es hat ferner einen zur Tatbegehung verwendeten PKW der Angeklagten C eingezogen. Die Revisionen beider Angeklagter führen mit der\nSachrüge zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs. Im übrigen sind sie\n\nunbegründet.\n\nDem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten V wegen der unzutreffenden Annahme einer harten Drogen vergleichbaren Gefährlichkeit der gehandelten\nEcstasy-Tabletten, zudem wegen einer auf einem Rechenfehler beruhenden\n\nzu hohen Bewertung des Wirkstoffanteils, keinen Bestand haben.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich der gleiche Fehler\nauch auf Strafranmenwahl und Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten C _ausgewirkt hat, deren spontan und unter gewissem Druck geleistete Beihilfe zudem über eine bloße Anwesenheit bei der Tatbegehung, die\n\nallein noch nicht strafbar gewesen wäre, nur wenig hinausgegangen ist.\n\nBei dieser Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung ferner eine zusätzliche Belastung infolge der Einziehung ihres PKW zu\nbedenken haben (vgl. BGH StV 1996, 206 m.w.N.). Bei dem Angeklagten\nV wird zu beachten sein, daß ausreichend konkrete Feststellungen über\nausländische Vorstrafen, die strafschärfend berücksichtigt werden dürften,\nbislang nicht getroffen worden sind.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/5-str-705-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/5-str-705-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.075881+00:00"}}