{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-03_5_StR_645_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"5 StR 645/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 645/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 8. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Der Schuldspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.\n1. Der Angeklagte beabsichtigte, die Ehefrau des C mit de-\n\nren Willen zu „entführen“, um mit ihr zukünftig zusammen zu leben. Im Rah-\n\nmen der geplanten „Entführung“ kam es in der ehelichen Wohnung zu einer\n\nAuseinandersetzung zwischen C einerseits und dem Angeklagten\nund einem Freund des Angeklagten andererseits. Nachdem C ;\nder sich im Schlafzimmer der Wohnung befand, auf den Freund des Angeklagten geschossen hatte und dieser vor der Schlafzimmertür zusammengebrochen war, gab der Angeklagte durch die geschlossene Schlafzimmertür\nvier Schüsse auf C ab, ohne das Opfer dabei zu treffen. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts „vermutete der Angeklagte, daß er\n\nC tödlich getroffen habe“. „Die Abgabe weiterer Schüsse war aus\nder Sicht des Angeklagten sinnlos, da sich C - falls er ihn nicht\nohnehin bereits getroffen hatte — inzwischen in Deckung gebracht haben\nmußte“ (UA S. 9). Nach der Tat fuhr der Angeklagte mit der Ehefrau des\nOpfers in ein Musikcafe, wo er zwei Bekannte aufforderte, „die Polizei und\nFeuerwehr zu alarmieren“ und in die Tatwohnung zu schicken. Motiv für diese Rettungsbemühung war die Sorge des Angeklagten um seinen angeschossenen Freund. Dieser verstarb noch am Tatort an den Folgen der\nSchußverletzung.\n\n2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand.\n\na) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen mit Tötungsvorsatz\nauf C geschossen hat. Niedrige Beweggründe sieht der Tatrichter\ndarin, daß der Angeklagte das Opfer als „Störfaktor“ ausschalten wollte. Daß\ndie Tat „zusätzlich durch die Wut“ des Angeklagten über die Verletzung seines Freundes ausgelöst worden ist, hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat\nsich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß die Wut der latent vorhandenen Bereitschaft zur Tötung des Nebenbuhlers „nur zum Durchbruch\nverholfen“ habe.\n\nb) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht strafbefreienden Rück-\n\ntritt verneint.\n\nDer Tatrichter hält es für möglich, daß die Tat nach der Vorstellung\ndes Angeklagten endgültig gescheitert war. In diesem Fall ist der Versuch\nfehlgeschlagen mit der Folge, daß ein Rücktritt ausgeschlossen ist (BGHSt\n34, 53, 56; BGHSt 39, 222 ff.;, BGHR StGB 8 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22, 25).\n\nSoweit das Landgericht alternativ erwogen hat, der Angeklagte könne\nvermutet haben, den Ehemann seiner Freundin (tödlich) getroffen zu haben,\nlag nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten ein beendeter Versuch vor\n(BGHSt 39, 222 ff. m.w.N.). Objektiv war der Versuch jedoch fehlgeschlagen;\ndie Abgabe weiterer Schüsse durch die geschlossene Tür war aussichtslos,\nda sich der Geschädigte „inzwischen in Deckung gebracht haben mußte“.\nFälle dieser Art hat der Bundesgerichtshof ersichtlich noch nicht entschieden\n(vgl. aber BGHSt 39, 244, 246 f.). Ob die Grundsätze des fehlgeschlagenen\nVersuchs, die zum Ausschluß des strafbefreienden Rücktritts führen würden,\nhier in Betracht kommen, ist zweifelhaft. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ist jedenfalls unanwendbar, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß die Vollendung der\nTat noch möglich ist, vom Täter aber verhindert wird; hier konnte die Vollendung nicht verhindert werden, weil das Opfer unverletzt war und weitere\nVerletzungshandlungen nicht mehr möglich waren. Ob die entsprechende\nAnwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB geboten ist (vgl. Tröndle, StGB § 24 Rdn. 14; Vogler in LK 10. Aufl. 8 24 Rdn. 131 f., 138), bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlte an ausreichenden Rücktrittsbemühungen. § 24\nAbs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, daß der Täter selbst die aus seiner Sicht\nnotwendigen Maßnahmen ergreift; er muß sich um die bestmögliche Maßnahme bemühen. Hilft er nicht selbst, sondern überläßt er die Hilfe Dritten, so\nmuß er sich jedenfalls vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige\nund Erforderliche veranlassen (BGHSt 33, 295, 302). Das hat der Angeklagte\nnicht getan. Er hat lediglich zwei Bekannte aufgefordert, Polizei und Feuerwehr zu alarmieren. Das allein kann im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2\nStGB nicht ausreichen.\n\nIl. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Zumessung der verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe von neun\nJahren ist nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat die verhängte\nStrafe dem gemäß 88 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten\nStrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er ein Geständnis abgelegt, Reue gezeigt und sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der\nTatrichter wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände bei der\nStrafzumessung außer acht gelassen hat. Dazu gehört die Tatsache, daß\ndas Opfer des versuchten Mordes bei der Tatausführung nicht verletzt wurde. Zudem hat der Angeklagte — wenn auch nur unzulängliche — Rettungsbemühungen entfaltet, die auch geeignet gewesen wären, seinem vermeintlichem Opfer zugute zu kommen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der\nTatrichter insbesondere unter Berücksichtigung des gewichtigen Strafmilderungsgrundes ausgebliebener Tatfolgen eine niedrigere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/5-str-645-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/5-str-645-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.057356+00:00"}}