{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-03_5_StR_12_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"5 StR 12/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 12/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 25. September 1998, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, vorsätzlicher\nKörperverletzung und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die im\nübrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, hat zum Strafaus-\n\nspruch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, die durch\nRückrechnung aufgrund einer verhältnismäßig zeitnah entnommenen Blutprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration habe beim Angeklagten zur Tatzeit\nmaximal 3,48 %. betragen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten hat das Landgericht gleichwohl verneint. Zwar lasse der\nfestgestellte Blutalkoholwert „normalerweise“ auf eine hochgradige alkoholi-\n\nsche Beeinflussung schließen. Der Angeklagte sei jedoch alkoholgewohnt.\nDementsprechend habe sich bei ihm eine erhebliche Toleranz herausgebildet, die mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten während der Tathandlungen zusammenpasse. So habe er nach Aussagen des Geschädigten und\nder — ebenfalls angetrunkenen — Mitangeklagten weder Sprach- noch Gehstörungen gezeigt und sei sogar in der Lage gewesen, eine EC-Karte in einen Kontoauszugsdrucker zu stecken. Sein zielgerichtetes und gesteuertes\nVerhalten, verbunden mit einer voll erhaltenen Erinnerung — vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücken in bezug auf die eigentliche Raubhandlung seien als Schutzbehauptung zu werten - ließen auf eine hohe Toleranz-\n\nschwelle schließen.\n\nDiese Erwägungen tragen den Ausschluß einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht. Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, nach dem allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein wird, so hat der Wert doch insoweit Bedeutung als er ein gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist\n(BGHSt 43, 67 ff.). Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des\nTäters trotz erheblicher Alkoholisierung erhalten geblieben ist (BGH NStZ\n1997, 592). Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt angesichts einer festgestellten Blutalkoholkonzentration, bei der bei einem nicht\nan Alkohol gewöhnten Täter regelmäßig ein Vollrausch in Betracht zu ziehen\nwäre, weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Aussagekraft von Alkoholgewöhnung, Erinnerungsfähigkeit und Motorik überbewertet hat (vgl.\ndazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34).\n\nOb die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge seiner Alkoholisierung erheblich vermindert war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (§ 21 StGB), bedarf daher erneuter Prüfung.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/5-str-12-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-03/5-str-12-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:53.040896+00:00"}}