{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-02_5_StR_676_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"5 StR 676/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 676/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Februar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1999,\ndurch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 1998 als unbegrün-\n\ndet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung einer\nSchutzbefohlenen in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 7. Januar 1999 hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Dezember 1998, der von einer nicht näher ausgeführten Sachrüge des Beschwerdeführers ausging, ist dem Verteidiger des\nAngeklagten am 3. Dezember 1998 zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 seine die Sachrüge\nausführende Revisionsbegründung vom 26. Oktober 1998, die bislang nicht\nzu den Akten gelangt war, einreichte, gab der Generalbundesanwalt mit\nSchreiben vom 5. Januar 1999 eine ergänzende Antragsschrift ab. Diese\nwurde dem Verteidiger am 7. Januar 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom\n8. Januar 1999, eingegangen am 12. Januar 1999, hat der Verteidiger eine\nGegenerklärung zu der ergänzenden Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts abgegeben.\n\nDa der Senat somit ohne Kenntnis dieser Gegenerklärung entschieden hat, ist dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren (§ 33a StPO).\n\nDer Senat hat seinen Beschluß vom 7. Januar 1999 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers am 8. Januar 1999 einer Überprüfung unterzogen. Das Vorbringen gibt ihm jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluß vom 7. Janu-\n\nar 1999 ist daher aufrechtzuerhalten.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/5-str-676-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/5-str-676-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.927641+00:00"}}