{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-02-02_5_StR_651_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-02-02","aktenzeichen":"5 StR 651/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 2. Februar 1999\nin der Strafsache\n\n5 StR 651/93\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Febru-\n\nar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1998 im Ausspruch\nüber die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\nder Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlicher sexueller Nötigung entfällt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 22. Mai 1998\nbegangenen „Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung“ und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und einer Woche verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von zehn Mo-\n\nnaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, zwar generell die Verletzung materiellen Rechts.\nWie sich aus der Begründung der Revision ergibt, sind jedoch nicht in Frage\ngestellt der Schuldspruch insgesamt, die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nausgesprochene Einzelstrafe sowie die Maßregel. Im Ergebnis hat die\nStaatsanwaltschaft dadurch das Rechtsmittel auf den Einzelstrafausspruch\nwegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung“ (drei Jahre\n\nFreiheitsstrafe) und den Gesamtstrafausspruch beschränkt (vgl. auch BGHR\nStPO 8 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Beschluß vom 23. November 1998\n- 5 StR 579/98 -). Diese Sicht steht im Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts, der die insoweit beschränkte Revision vertritt. Das\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte mit der 13jährigen\nTochter seiner Lebensgefährtin den Geschlechtsverkehr ausüben. Er holte\nsich ein 30 cm langes Küchenmesser, um „damit drohen zu können“, und\nbetrat das Zimmer der jungen Frau, wo er zum Ausdruck brachte, er wolle sie\nvergewaltigen. Trotz ihrer Versuche, ihn davon abzubringen, forderte er sie\nmit dem Messer in der Hand auf, sich auszuziehen und ihn oral zu befriedigen. Aus Ekel davor versuchte sie zunächst, den Angeklagten manuell zu\nbefriedigen. Danach wollte dieser mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen. Da dies mangels Erektion nicht gelang, verlangte der Angeklagte erneut,\nihn oral zu stimulieren. Hierbei hielt er ihr das Messer „an die Halsseite“.\nUnter dem Eindruck dieser Bedrohung führte das Opfer den Oralverkehr\ndurch. Sodann vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Bevor er das Zimmer verließ, hielt er seinem Opfer „das Messer\nvor die Nase“ und drohte mit den Worten „Du weißt ja was passiert, wenn du\nalles erzählst“. Das Opfer erlitt schmerzhafte Verletzungen am Geschlechts-\n\nteil.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht auf den vorliegenden Sachverhalt\n§ 177 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (StrRG) vom 26. Januar 1998 (inkraftgetreten am\n1. April 1998) angewandt. Der Senat stellt danach den Schuldspruch dahin\nklar, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung entfällt.\nIst die Tat im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB n.F. unter den erschwerenden\nBedingungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (Vergewaltigung) begangen\nworden, kann sie im Schuldspruch als Vergewaltigung bezeichnet werden.\nFür die bis zum Inkrafttreten des 33. StrÄndG gebotene Annahme zweier\n\ntateinheitlich verübter Verbrechen bei einheitlich gewaltsamer Durchsetzung\ndes Beischlafs (§ 177 StGB a.F.) und anderer sexueller Handlungen\n(§ 178 StGB a.F.) ist nach der Neufassung des § 177 StGB kein Raum mehr\n(vgl. auch BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafranmenwahl 10).\n\nBei der Strafzumessung hat der Tatrichter ersichtlich die Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB n.F. (Verwenden eines gefährlichen\nWerkzeugs bei der Tat), der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, als\nerfüllt angesehen. Er hat die Tat aber als minder schweren Fall im Sinne des\n8 177 Abs. 5 2. Halbsatz StGB (Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) gewertet; dies rügt die Staatsanwaltschaft zu Recht.\n\na) Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen\nwerden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nentscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob\nsie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5,\n6).\n\nb) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts zur\nAnnahme eines minder schweren Falles nicht gerecht.\n\nBei seiner Prüfung hat der Tatrichter folgende Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten herangezogen: Dieser sei alkoholbedingt enthemmt\ngewesen und sei unbestraft. Er habe sich aufgrund des vorangegangenen\nStreits mit seiner Lebensgefährtin in einer „besonderen Ausnahmesituation\n\nund Verstimmungslage“ befunden. Das Opfer habe keine ernsthaften körper-\n\nlichen Verletzungen erlitten. Der Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB sei\ndurch die Verwendung des Messers „in nur denkbar geringer Weise erfüllt“.\nDemgegenüber hat der Tatrichter als zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt: Dieser sei „unter Bruch des ihm (vom Opfer) entgegengebrachten Vertrauens massiv und zielstrebig vorgegangen“. Das Opfer habe ihm „keinerlei\nVeranlassung zu sexuellen Kontakten“ gegeben und leide noch heute unter\nSchlafstörungen. Insgesamt stelle sich die Tat, so hat das Landgericht aus-\n\ngeführt, als einmalige Ausnahmetat dar.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Milderungsgründe überbewertet und ihnen eine gegenüber dem hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht zukommende Bedeutung beigemessen hat. Die Erwägung, die Verwendung des Messers erfülle den Tatbestand des 8 177 Abs. 4\nNr. 1 StGB in „nur denkbar geringer Weise“, ist nicht tragfähig. Der Angeklagte hat das Messer, das er eigens zur Tatbegehung eingesteckt hatte,\nmehrfach eingesetzt: Er hat mit dem Messer in der Hand gedroht, dieses anschließend dem Opfer an die Halsseite gesetzt und ihm schließlich „vor die\nNase“ gehalten. Dies stellt angesichts der dadurch für das Opfer entstandenen gefährlichen Situation keinesfalls eine geringfügige Erfüllung des Tatbestands dar. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Tatrichter\ndie Streitigkeiten des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin als gewichtigen Strafmilderungsgrund für die Vergewaltigung von deren Tochter bewertete. Schließlich hat der Tatrichter bei der Wahl des Strafrahmens Umstände\naußer Acht gelassen, die er zwar bei der konkreten Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, die aber auch bei der Frage, ob\nein minder schwerer Fall in Betracht kam, in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen gewesen wären: Der Angeklagte hat die Geschädigte „über einen\nerheblichen Zeitraum“ mehrfach zu sexuellen Handlungen gezwungen — und\nzwar zu manuellen Berührungen, zum Oralverkehr sowie zum Geschlechtsverkehr -— und den Geschlechtsverkehr ungeschützt „mit dem Risiko einer\nSchwangerschaft“ für das Opfer durchgeführt.\n\nAufgrund dieser die Strafranmenbestimmung tragenden Fehlbewertungen ist der Strafausspruch wegen Vergewaltigung und damit auch der\nGesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/5-str-651-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-02-02/5-str-651-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.902662+00:00"}}