{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-01-21_5_StR_565_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-01-21","aktenzeichen":"5 StR 565/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 565/98\nURTEIL\nvom 21. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger für die Angeklagte S ;\n\nRechtsanwalt R\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Sch ;\n\nRechtsanwalt St\n\nals Verteidiger für die Angeklagte Z ;\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger für den AngeklagtenK ,\n\nJustizobersekretärin N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 13. März 1998 werden verworfen.\n\nDie den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener\nRechtsbeugung und Freiheitsberaubung freigesprochen. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das im Jahr 1981 in Dresden durchgeführte Ausgangsverfahren richtete\nsich mit dem Vorwurf der Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzüberrtritts\nim schweren Fall (§ 213 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 StGB-DDR) gegen den Diplomingenieur G Wa ‚ seine Ehefrau | und\ndie 17 und 16 Jahre alten Söhne des Ehepaares U und J . Die Familie\nwollte aus persönlichen Gründen aus der DDR in die Bundesrepublik\nDeutschland flüchten, wo die Mutter der Ehefrau lebte. Seit September 1979\nhatte G Wa über eineinhalb Jahre lang mit Unterstützung seiner Ehefrau und seiner beiden älteren Söhne in der dafür umgeräumten Küche der Familienwohnung ein zweimotoriges Leichtflugzeug gebaut. Mit diesem wollte die Familie gemeinsam mit dem dritten siebenjährigen Sohn nach\ngenau gefaßten Plänen Ende Juli 1981 von einem stillgelegten Tagebaugelände über Zeitz nach einem Probeflug die innerdeutsche Grenze mit dem\nZiel der Gegend von Hof überfliegen. In der Endphase des Baus war das\n\nUnternehmen verraten worden. Die Verfolgten wurden am Tage der geplanten Flucht in Untersuchungshaft genommen.\n\nDie Angeklagte S erhob als Staatsanwältin Anklage gegen die Verfolgten und beantragte gegen alle vier Haftfortdauer. Sie war auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem\nKreisgericht, bei welcher der Angeklagte K den Vorsitz führte. Ihren\nStrafanträgen gemäß wurden die Verfolgten zu Freiheitsstrafen verurteilt,\n\nG Wa zu sechs Jahren, | Wa zu drei Jahren und\nsechs Monaten, der 17-jährige Sohn U zu einem Jahr und sechs Monaten\nund der 16-jährige Sohn J zu einem Jahr. Der gemeinsame Verteidiger\nakzeptierte das Urteil gegen die beiden Jugendlichen, bei denen er dem beantragten Strafmaß nicht entgegengetreten war, legte allerdings gegen das\nvon ihm im Strafmaß als beträchtlich überhöht bewertete Urteil gegen die\nEheleute Berufung ein, die vom Bezirksgericht unter Vorsitz des Angeklagten\nSch und Mitwirkung der Angeklagten Z und der verstorbenen früheren Mitangeklagten Za als Beisitzerinnen einstimmig jeweils\n\nals offensichtlich unbegründet verworfen wurde.\n\nDie Verfolgten gelangten alle nach knapp einem Jahr Haft im Juli 1982 im\nWege des Freikaufs in die Bundesrepublik Deutschland. Einige Monate später durfte ihnen auch der bei Verhaftung der Eltern zunächst in staatliche\nObhut gegebene, später Verwandten in der DDR zur Betreuung anvertraute\n\njüngste Sohn folgen.\n\n2. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung hält\nletztlich rechtlicher Überprüfung stand. Der Tatrichter hat die Maßstäbe, welche der Bundesgerichtshof für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von\nRichtern und Staatsanwälten der DDR in politischen Strafsachen entwickelt\nhat (vgl. nur Willnow JR 1997, 265 ff. m.N.), beachtet. Es handelt sich um\neinen Grenzfall. Bei diesem nimmt der Senat das Urteil des Tatrichters je-\n\ndenfalls insoweit hin, als angenommen worden ist, es mangele bei sämtli-\n\nchen Angeklagten am erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz (§ 244\nStGB-DDR).\n\na) Die Rechtsstaatswidrigkeit des Ausgangsverfahrens kann nach einer Betrachtungsweise, die an den Wertmaßstäben des Grundgesetzes geprägt\nund auf die Achtung anerkannter Menschenrechte ausgerichtet ist, nicht in\nFrage stehen. Das ist bei DDR-Strafverfahren im Zusammenhang mit „Republikflucht” wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundlegenden Mißachtung der Menschenrechte der Ausreisefreiheit und der persönlichen Freiheit regelmäßig - und selbstverständlich auch hier - der Fall (BGHSt 41, 247,\n258). Für die Frage einer Verurteilung der verantwortlichen DDR-Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung ist diese Betrachtungsweise allein indes\nnicht maßgeblich, weil hierfür im Blick auf rechtsstaatlich gleichfalls gebotenen Vertrauensschutz und auf Art. 103 Abs. 2 GG ihre Tatzeitanschauungen\nunter Berücksichtigung von DDR-Recht und DDR-Justizpraxis weitgehend\nBeachtung finden müssen (BGHSt 41, 247, 253 ff.; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).\n\nb) Danach kann den Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die von\nihnen zu beurteilende „Tat”, auch wenn sie sich lediglich erst als strafbare\nVorbereitungshandlung darstellte, als besonders schwerwiegend bewerteten.\nDie hierfür vom Tatrichter herangezogenen Kriterien sind zutreffend. Folglich\nkann hier auch nicht der Maßstab gelten, den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für überharte Sanktionierung nicht hervorgehoben schwerwiegender Fälle vorbereiteten oder versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts entwickelt hat, wonach Rechtsbeugung in jenen Fällen jedenfalls bei\nVerhängung von Freiheitsstrafen ab drei Jahren regelmäßig gegeben ist (vgl.\nBGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.N.).\n\nGleichwohl steht der Fall schon wegen der im Vergleich dazu beträchtlich\nhöheren Freiheitsstrafe, die gegen den „Haupttäter” verhängt worden ist,\naber auch wegen der Höhe der Strafe gegen seine wesentlich weniger inten-\n\nsiv beteiligte, von ihm zur „Tatbegehung” veranlaßte Ehefrau an der Grenze\nzur Rechtsbeugung. Dies gilt verstärkt unter Berücksichtigung dessen, daß\nallein schon von der weitgehenden Zerschlagung der bislang sozial eingeordnet lebenden Familie, wie sie mit dem Scheitern des Fluchtplans und der\nDurchführung des konkreten Strafverfahrens verbunden war, eine gravierende Sanktionswirkung für die Verfolgten ausging. Die Annahme eines offensichtliichen Übermaßverstoßes für die Ahndung dieser Vorbereitungshandlungen auch nach den Maßstäben des DDR-Rechts liegt daher keineswegs\nfern. Rechtsbeugung hier auch aus subjektiven Gründen zu bejahen, kann\nletztlich nur angesichts des beträchtlichen Gewichts der „Tat” aus DDR-Sicht\nscheitern, ferner im Blick auf eine immerhin erfolgte differenzierte Abstufung\nder gegen die einzelnen Verfolgten verhängten Sanktionen und auf eine\nnoch deutliche Unterschreitung der - auch in Fällen strafbarer Vorbereitung\nnach 8 21 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR nicht obligatorisch zu unterschreitenden - Höchststrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe (§ 213 Abs. 3\nSatz 1 StGB-DDR).\n\nc) Noch größere Bedenken bestehen im Hinblick auf den Vollzug von Untersuchungshaft und die Verhängung zu vollstreckender Freiheitsstrafen gegen\ndie beiden maßgeblich von ihrem Vater zur Mitwirkung an dem abgeurteilten\nVerhalten bestimmten Jugendlichen. Der Senat hat - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigung zutreffend hinweist - in Fällen von\nDDR-Justizangehörigen zu verantwortender vergleichbar harter freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Jugendliche wiederholt Rechtsbeugung bejaht\n(vgl. BGHSt 41, 247, 271 ff.;, BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; BGH\nNStZ-RR 1997, 359, 360).\n\nAndererseits konnte das hier abgeurteilte Verhalten der Jugendlichen - trotz\nihrer „Verstrickung” durch die Eltern - aus Sicht der DDR-Justiz als deutlich\ngewichtiger gewertet werden als in jenen bislang vom Senat entschiedenen\nFällen. Ferner ist die Beurteilung durch den eigenen DDR-Verteidiger, der\n\ndas Urteil nicht insgesamt gänzlich unkritisch hingenommen hatte, immerhin\n\nnicht ganz unbeachtlich. Dies veranlaßt den Senat, eine abweichende Beur-\n\nteilung aus subjektiven Gründen hier auch insoweit hinzunehmen.\n\nd) Wenngleich neben dem weitgehend konformen Vorgehen der verantwortlichen DDR-Justizangehörigen insbesondere der verhältnismäßig frühe „Freikauf” aller Verfolgter ein nicht unerhebliches Indiz darstellt (vgl. BGHR StGB\n8 336 DDR-Recht 9; Staatsanwalt 1), läßt sich der Nachweis einer Rechtsbeugung durch Mißbrauch des Verfahrensrechts in Form der Durchführung\neines justizförmigen Scheinverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember\n1998 - 5 StR 322/98 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hier ersichtlich nicht führen. Auch die revisionsführende Staatsanwaltschaft hebt darauf\nnicht ab.\n\n3. Nach alledem nimmt der Senat hier trotz Bedenken die Verneinung des\nerforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin. Ausschlaggebend sind\ndie in Fällen dieser Art stets maßgebliche Berücksichtigung des rechtsstaat-\n\nlich gebotenen Vertrauensgrundsatzes und letztlich der auch für die hier be-\n\ntroffenen Angeklagten im Rechtsstaat mit nicht minderem Gewicht als in allen anderen Fällen streitende Zweifelsgrundsatz (vgl. BGHR StGB § 336\nRechtsbeugung 12; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - 5 StR 253/98 —).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/5-str-565-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-21/5-str-565-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.542914+00:00"}}