{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-01-20_5_StR_609_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-01-20","aktenzeichen":"5 StR 609/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 609/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 4.Juni 1998 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den PKW der Angeklagten (Typ\nFiat Punto) eingezogen. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 1998 hierzu ausgeführt:\n\n„1. Die Kammer stützt die Verurteilung im wesentlichen auf das\nGeständnis der Angeklagten vom 22. Dezember 1997 (vgl.\nUAS. 17). Das bei dieser Vernehmung angegebene Motiv der\nAngeklagten für die Tat, unter dem Druck einer Drohung\ngestanden zu haben, hat das Gericht als nicht fernliegend\nangesehen (vgl. UAS. 21). Weiter führt die Kammer dazu aus\n(UA S. 22):\n\n‚Da die Angeklagte jedoch ihr Geständnis vom\n22. Dezember 1997 auch hinsichtlich eines möglicherweise bei ihr\nvorliegenden Motivs widerrufen hat, läßt sich nicht mit der für eine\nVerurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß eine solche\nDrohung - wenn die Kammer sie auch für wahrscheinlich hält - das\nMotiv der Tat der Angeklagten war. Die Kammer hält es ebenso\nfür möglich, daß die Angeklagte die Fahrt lediglich aus Gefälligkeit\ngegenüber dem unbekannt gebliebenen Auftraggeber\nunternommen hat.‘ Dementsprechend ließ das Gericht bei der\nStrafzumessung die von ihm für möglich gehaltene Motivlage\nunberücksichtigt. Es hat insoweit verkannt, daß auch für die\nStrafzumessung uneingeschränkt der Zweifelsgrundsatz gilt, so\ndaß jeweils von der für die Angeklagte günstigsten Möglichkeit\nauszugehen ist, die nach den gesamten Umständen in Betracht\nkommt (BGHSt 43, 195, 209 m.w.N.). Auch wenn die von der\nKammer für wahrscheinlich gehaltene Drohung eines\nunbekannten Dritten nicht die Voraussetzungen des\nentschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) erfüllt, ist sie dennoch\nein Umstand, der die Tat in einem wesentlich milderen Licht\nerscheinen läßt und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen\nist.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Strafzumessungserwägung, die\nAngeklagte genieße ‚als Ärztin aufgrund ihrer beruflichen Stellung\neine besondere Vertrauensstellung in der Gesellschaft‘ (UA S. 29)\n\nund sie sei ‚aufgrund ihrer daraus resultierenden besonderen\nKenntnisse über die Wirkungsweise und die besondere\nGefährlichkeit von Betäubungsmitteln.. mehr als ein\nmedizinischer Laie gehalten, verantwortungsvoll und gesetzmäßig\nzu agieren‘ (UA S. 30). Die berufliche Stellung eines Täters darf\nnur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen\ndem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH,\nBeschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93 - m.w.N.). Dies ist\n\nhier nicht der Fall.\n\n3. Der Tatrichter ist in den Strafzumessungsgründen auf die\nEinziehung des erst einige Monate vor der Tat erworbenen PKW’s\nder Angeklagten (Typ Fiat Punto) überhaupt nicht eingegangen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR\nStGB 846 Abs. 1 Schuldausgleich 16 m.w.N.) war dies aber\n\ngeboten.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung\ndieser Gesichtspunkte auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt\nhätte.“\n\nDem stimmt der Senat zu. Die Einziehungsentscheidung bleibt bestehen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/5-str-609-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-20/5-str-609-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.413987+00:00"}}