{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-01-19_5_StR_612_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"5 StR 612/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n5 StR 612/93\n\nvom 19. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Janu-\n\nar 1999, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Tepperwien\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt J ,\nRechtsanwältin K\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Freundin des Angeklagten hatte das Intimverhältnis zu ihm beendet. Er\nzog darauf aus der Wohnung der Frau aus. Gegen seinen Freund M\n\nS hatte der Angeklagte aus einem gemeinsamen Geschäft eine Forderung, deren Begleichung er einforderte. Er hegte den Verdacht, daß beide\nein intimes Verhältnis miteinander hatten. Am Abend vor der Tat beobachtete\nder Angeklagte stundenlang das Wohnhaus seiner ehemaligen Freundin.\nDabei fand er Anzeichen dafür, daß diese und sein Freund miteinander intim\nwaren. Er wollte „nun Gewißheit haben, ob (beide) tatsächlich ein Verhältnis\nmiteinander haben“, und seinen Freund zur Rede stellen. Unter dem Vorwand, er wolle „noch Papiere holen“, veranlaßte der Angeklagte seine ehemalige Freundin um 3.30 Uhr, ihn in ihre Wohnung einzulassen. Er sah im\nFlur die Schuhe seines Freundes, stieß die Frau zu Boden, stürzte in die\nWohnung, durchsuchte mit den Worten „ich bring” ihn um“ alle Zimmer und\n\nfand den Gesuchten unbekleidet im Schlafzimmerschrank. Es kam zu einem\nHandgemenge zwischen den beiden Männern. Dabei stieß der „aus verletztem Stolz, zutiefst empfundener Kränkung, unter anderem aus Eifersucht,\nund Existenzangst äußerst erregte“ Angeklagte seinem Gegner mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Kartoffelschälmesser, dessen Herkunft ungeklärt ist,\nzweimal kraftvoll in den Bauch. Das dem Angeklagten körperlich weit überlegene Opfer spürte die Stiche zunächst nicht und überwältigte den Angeklagten, dem es gleichwohl gelang zu fliehen. Dabei entriß er seiner ehemaligen\nFreundin, die versuchte, Hilfe zu holen, ein Handtelefon in der Annahme, es\nsei seines. Das Opfer erlitt u. a. eine Durchstoßung des Dickdarms und einen\nerheblichen Blutverlust; in der umgehend erfolgten Operation wurde ein\nkünstlicher Darm eingesetzt; das Opfer war ein halbes Jahr arbeitsunfähig.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur der Strafausspruch, dessen Aufhebung der Generalbundesanwalt beantragt hat.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB ausgeschlossen.\n\na) Ein Fall der schweren Beleidigung im Sinne des § 213 1. Alternative StGB\nliegt schon deshalb nicht vor, weil der Freund des Angeklagten bei seinem\nVerhalten keinen Beleidigungsvorsatz hatte (vgl. BGHSt 34, 37, 38; BGH\nUrteil vom 30. Oktober 1990 — 5 StR 366/90 -).\n\nb) Auch einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213\n2. Alternative StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\naa) Es hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei auch in\nRechnung gestellt, daß die beiden vertypten Milderungsgründe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und wegen Versuchscharakters der Tat (§ 23 Abs. 2 StGB) vorliegen.\n\nEs begründet hier keinen Rechtsfehler, daß der Tatrichter nicht ausdrücklich\ngeprüft hat, ob der Angeklagte durch seine eifersüchtigen Beobachtungen in\ngleichem Maße betroffen und erregt worden war wie durch eine entsprechende schwere Beleidigung, was der Generalbundesanwalt unter Berufung\nauf eine Senatsentscheidung (Urteil vom 30. Oktober 1990 — 5 StR 366/90 —\nOrientierungssatz in StV 1991, 106) beanstandet. Unter dem Gesichtspunkt\neines etwa gebotenen Vergleichs mit einer schweren Beleidigung unterscheiden sich die beiden Fälle trotz objektiver Ähnlichkeit schon durch die Art\nder Beziehung unter den Beteiligten. Es kommt folgendes hinzu: Allerdings\nbrauchen die Milderungsgründe der 2. Alternative des § 213 StGB in ihrem\nGewicht nicht denen der 1. Alternative zu entsprechen. Gleichwohl geben\ndie Merkmale des § 213 1. Alternative StGB einen Maßstab für die Auslegung der 2. Alternative dieser Vorschrift (Tröndle, StGB 48. Auflage § 213\nRdn. 2b). Dies gilt insbesondere für das zentrale Merkmal der 1. Alternative,\ndaß der Angeklagte nämlich „ohne eigene Schuld“ in die Tatsituation geraten\nist. Erkennbar hat der Tatrichter in diesem Sinne, wie der Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt, bedacht, daß der Angeklagte sich nachts um 3.30\nUhr unter einem Vorwand Zutritt zur Tatwohnung verschaffte, wo er seinen\n\nFreund und seine ehemalige Freundin vermutete.\n\nbb) Die tatrichterliche Wendung im Rahmen der Erörterungen zu § 213\nStGB, das Handeln des Angeklagten sei „von erheblicher Intensität“ gewesen\n(UA S. 52, ähnlich UA S. 54 im Rahmen der konkreten Strafzumessung),\nverstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB\n(vgl. zu Grenzfällen BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6). Der\nTatrichter hat (UA S. 54) seine Bewertung auch damit erläutert, daß die Versuchstat kurz vor der Vollendung stand; im übrigen hatte die Tat schwere\nFolgen - wie die Einsetzung eines künstlichen Darms und lange Arbeitsunfähigkeit des Opfers -, was über die Voraussetzungen des versuchten Totschlags hinausgeht.\n\n2. Auch die konkrete Strafzumessung hält sachlichrechtlichem Prüfungsmaßstab stand. Allerdings findet sich in deren Begründung die Wendung:\n„Der Angeklagte bemühte sich nach der Tat nicht um das Opfer“ (UA S. 54).\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Angeklagten\nnicht angelastet werden darf, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet hat (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1;\nBGH NStZ 1983, 217 und 1989, 114; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH\nStV 1995, 634 und 1997, 129; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1992\n- 4 StR 343/92 -, vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 466/92 -, vom 7. Februar 1995 - 1 StR 1/95 - und vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96 -) greift hier\nnicht ein. Der Tatrichter hat mit der genannten Wendung erkennbar darauf\nBedacht genommen, daß der Angeklagte nach dem Tatgeschehen seiner\nehemaligen Freundin, die dabei war, Hilfe herbeizutelefonieren, das Handtelefongerät entriß und so die Rettung des Opfers beeinträchtigte.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/5-str-612-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/5-str-612-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.300443+00:00"}}