{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-01-19_5_StR_437_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"5 StR 437/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 19. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 437/98\n\nwegen vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschafts-\n\ngesetz u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Janu-\n\nar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 9. April 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (nämlich Embargoverstöße durch den Import von Lebensmitteln aus Serbien) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben (§ 53 Abs. 2\nSatz 2 StGB) hat es ihn wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Außerdem\nwurden 640.000 DM als Wertersatz bei der Firma des Angeklagten eingezo-\n\ngen.\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts enthalten keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Die\ngesondert verhängten Geldstrafen wären im Hinblick auf die lange Tatzeit\nund die Höhe des Hinterziehungsbetrages allerdings nicht mehr schuldan-\n\ngemessen, wenn hier nicht - neben anderen Milderungsgründen - eine lange\n\nVerfahrensdauer und eine Verfahrensverzögerung hinzugekommen wären.\nDaher nimmt der Senat die Verhängung von Geldstrafen und die Gesamtsanktion noch hin. Anhaltspunkte für Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich (§ 301 StPO).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/5-str-437-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-19/5-str-437-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.283036+00:00"}}