{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-01-18_5_StR_589_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-01-18","aktenzeichen":"5 StR 589/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n5 StR 589/93\n\nvom 18. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Janu-\n\nar 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet, hat indes zum Straf-\n\nausspruch mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat im Zusammenhang mit der Strafzumessung gegen den\nMitangeklagten ausdrücklich abgehandelt, daß die Hälfte der beiden Angeklagten angelasteten Rauschgiftmenge jeweils zum Eigenverbrauch des Mitangeklagten bestimmt war (UA S. 17). Daher besorgt der Senat letztlich\nnicht, der Tatrichter könne bei der Strafzumessung gegen den Revisionsfüh-\n\nrer den entsprechend geringeren Schuldumfang außer Acht gelassen haben.\n\nGleichwohl unterliegt die Strafzumessung gegen den Beschwerdeführer\ndurchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat durch sein Geständnis nicht\nnur die Überführung seines Mitangeklagten, des Mittäters in den beiden ersten Fällen, ermöglicht, sondern auch die seines Mittäters im dritten Fall. Die\nRevision beanstandet zurecht, daß der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand weder bei der Strafranmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne abgehandelt hat. Folglich teilt der Senat — dem Generalbundesanwalt folgend — die Besorgnis der Revision, der Tatrichter könne sowohl den\nUmfang der vom Beschwerdeführer geleisteten, naheliegend auch auf den\nMittäter im dritten Fall bezogenen Aufklärungshilfe (§ 31 Nr. 1 BtMG) verkannt als auch deren mögliche Auswirkung auf die Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) unberücksichtigt gelassen haben.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-18/5-str-589-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-18/5-str-589-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:52.169841+00:00"}}