{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-01-06_5_StR_655_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-01-06","aktenzeichen":"5 StR 655/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 655/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. Januar 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 29. April 1997 nach § 349\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Rechtsfolgenausspruch;\n\nim übrigen ist sie unbegründet.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung lassen\nnicht erkennen, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben. Zu solcher Erörterung bestand im vorliegenden Fall aber Anlaß.\n\nDie Einleitung des Strafverfahrens wurde dem Angeklagten bereits Mitte\n1993 bekanntgegeben, die Anklage wurde am 2. Dezember 1994 fertiggestellt. Das Hauptverfahren wurde erst mit Beschluß vom 12. Februar 1997\neröffnet, die Hauptverhandlung fand sodann im April 1997 statt. Dies legt\n\neine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung nahe.\n\nZwar hat die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe ausdrücklich erwähnt, daß die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen, daß der Angeklagte seitdem mit dem Druck des schwebenden Verfahrens gelebt und er\ndie lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. Dies reicht aber nicht aus,\num dem Rechtsstaatsgebot und den Anforderungen aus Art. 6 MRK zu genügen. Vielmehr ist in Fällen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerungen\ndas Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich\nmit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes\nangemessene Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG — Kammer - NJW 1993,\n3254; 1995, 1277; NStZ 1997, 591; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH StV 1998, 376, 377).\n\nDer nunmehr berufene Tatrichter wird bei Neufestsetzung der Strafe auch die\nbeträchtliche Verfahrensverzögerung ab Erlaß des erstinstanzlichen Urteils\nbis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt zu berücksichtigen\nhaben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH, Beschluß vom 30. September 1998 - 5 StR 239/98 -). Er wird zudem Gelegen-\n\nheit haben, den Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeuginnen B\nim Ermittlungsverfahren und den Feststellungen in der Hauptverhandlung zur Frage der Alkoholisierung des Angeklagten aufzuklären.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-06/5-str-655-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-01-06/5-str-655-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.662904+00:00"}}