{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-17_5_StR_315_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"5 StR 315/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 17. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 315/98\n\nwegen Mordes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nHauptverhandlung vom 16. und 17. Dezember 1998, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ,\n\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ,\n\nRechtsanwältin Ko\n\nals Verteidigerin des Angeklagten D ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 17. Dezember 1998 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Leipzig\nvom 22. Oktober 1997, soweit es den Angeklagten D betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen\nzum äußeren Tathergang bleiben jedoch auf-\n\nrechterhalten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten D und\nL gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwerden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten S und der Staatsanwaltschaft, an eine Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon\nabgesehen, dem Angeklagten L Kosten\n\nund Auslagen aufzuerlegen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\nDen Angeklagten L wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren, den Angeklagten S wegen\nMordes unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, den Angeklagten D wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die\nzuungunsten des Angeklagten D eingelegte und auf\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten S\n\nhat mit der Sachrüge einen Teilerfolg zum Strafausspruch;\nim übrigen ist sie unbegründet. Die Revisionen der Ange-\n\nklagten D und L haben keinen Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\nNach einer „Kneipentour“ erblickte der Angeklagte D\n\nauf der anderen Straßenseite das ihm unbekannte spätere\n\nopfer G . Der Angeklagte D ging über die Straße und schlug grundlos und unvermittelt auf G ein.\nAls die Angeklagten S und L das sahen, über-\n\nquerten auch sie die Straße und beteiligten sich an den\n\nMißhandlungen. Zu dritt schlugen sie gezielt gegen den\n\nKopf ihres Opfers, bis es zu Boden sackte. Jetzt traten\ndie Angeklagten „gezielt und kräftig auch gegen den\nKopf”. Hierdurch verursachten sie bei G eine tödli-\n\nche Zerreißung der Halswirbelsäule. Die Angeklagten hiel-\n\nten inne und betrachteten G ‚ der „nur noch röchelte“. „Um auch dem Röcheln ein Ende zu setzen“, stach der\nAngeklagte D mit einem Springmesser ca. 30 mal gezielt in den Oberkörper- und Halsbereich G s, wobei\n\ndie hierdurch verursachten Verletzungen nicht lebensgefährlich waren. Bei den Mißhandlungen nahmen die Angeklagten den Tod ihres Opfers billigend in Kauf. Sie handelten „aus Lust am Schlagen und Treten und ‚Leiden lassen’”. Als G kein Lebenszeichen mehr von sich gab,\nschleiften sie ihn aus Angst vor Entdeckung in ein ca.\n\n20 m entferntes Gebüsch. Danach machten sie sich zur nahe\ngelegenen Wohnung eines Freundes auf. Dort berichtete der\nAngeklagte D weinend und stammelnd, daß er jemanden\numgebracht habe; er legte sich alsbald schlafen. Die Angeklagten L und S beratschlagten, was zu tun\nsei, um die Entdeckung der Leiche zu verhindern. Sie veranlaßten den Mitangeklagten W - dessen Verurteilung\nwegen versuchter Strafvereitelung rechtskräftig ist -,\ndie Leiche mit seinem Pkw fortzuschaffen. Sie fuhren zu\neinem Steinbruch und warfen die Leiche in das Steinbruch-\n\nwasser.\n\nAlle drei Angeklagten waren bei Begehung der Tat erheblich alkoholisiert. Beim Angeklagten D hat der\nTatrichter nicht ausschließen können, daß dieser Angeklagte zur Tatzeit alkoholbedingt schuldunfähig war. Bei\nden Angeklagten L und S geht der Tatrichter\nvon erheblich verminderter Schuldfähigkeit aus; beim An-\n\ngeklagten S hat er von der Milderungsmöglichkeit\n\nnach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch keinen Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Urteilsausführungen zur Schuldunfähigkeit des Ange-\n\nklagten D sind zu beanstanden.\n\n1. Der Sachverständige, den der Tatrichter zur Prüfung\nder Frage der Schuldfähigkeit herangezogen hat, hat sich\nnach den Urteilsgründen wie folgt geäußert: „Bei der Tat\nsei die Situationsbindung aufrechterhalten gewesen. Der\nAngeklagte D habe das Röcheln gehört, mit dem Messer auf das Opfer eingestochen, erkannt, daß das Opfer\ntot ist, und darauf mit Panik und Weinen reagiert. Dies\ngenüge, um aus psychologischer Sicht auszuschließen, daß\neine Entordnung des seelischen Gefüges im Sinne eines\nVollrausches stattgefunden hat”. Das Landgericht ist der\n\nAuffassung des Sachverständigen nicht gefolgt.\n\n2. Die Ausführungen dazu sind rechtlich zu beanstanden.\nDas Landgericht hat erwogen, daß beim „situationsbezogene(n) Handeln (des Angeklagten) anläßlich der Tat” „einiges dafür” spreche, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig gewesen sei. Dies ist trotz des festgestellten hohen\nAlkoholisierungsgrades (vgl. hierzu BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 14) zutreffend. Dennoch hat sich der\nTatrichter nicht in der Lage gesehen, letzte Zweifel daran, ob Schuldfähigkeit gegeben ist, auszuräumen. Bei den\nAusführungen dazu hat er aber nicht alle Gesichtspunkte\nherangezogen, die unter Umständen seine Zweifel beseitigt\n\nhätten.\n\na) In erster Linie hat der Tatrichter auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: Beim Angeklagten D könne\n„kein zusammenhängendes Nachtatverhalten festgestellt\nwerden“. Der Angeklagte habe „nach der Tat - bis auf daß\ner gemeinsam mit den Angeklagten S und L das\nOpfer in das Gebüsch trug - keinerlei Leistungsverhalten\n(gezeigt), welches darauf schließen ließe, daß die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit bestand”\n(nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils ist ersichtlich\nnur die Steuerungsfähigkeit gemeint). Demgegenüber\nspricht das sinnentsprechende Verhalten der Beseitigung\ndes Opfers aus Angst vor Entdeckung gerade für erhalten\ngebliebene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Der Umstand, den der Tatrichter weiter zur Begründung der\nSchuldunfähigkeit anführt, der Angeklagte sei nach der\nTat in der Wohnung des Freundes erst aufgeregt gewesen,\nhabe dann apathisch gewirkt, gestammelt und geweint und\nsei völlig aufgelöst gewesen, erscheint insoweit kaum\naussagekräftig. Seine Erschütterung deutet eher auf eine\ngedankliche Auseinandersetzung mit seiner Tötungshandlung\nhin. Auch damit hätte sich der Tatrichter auseinanderset-\n\nzen müssen.\n\nb) In zweiter Linie hat sich das Landgericht auf die Erwägung gestützt, die Einlassung des Angeklagten, er könne\nsich nur bruchstückhaft an die Tat selbst erinnern, sei\nnicht zu widerlegen. Dabei hat sich das Landgericht aber\nmit folgenden festgestellten Umständen nicht ausreichend\nauseinandergesetzt: Für erhalten gebliebene Erinnerung\nspricht einmal die Äußerung des Angeklagten gegenüber einem Freund, er habe jemanden umgebracht. Die Erschütterung des Angeklagten nach der Tat, verbunden mit dem Be-\n\ndürfnis, sich dem Freund mitzuteilen und ihm deshalb die\n\nTat zu offenbaren, spricht ebenfalls gegen eine Erinnerungslücke. Hinzu kommt, daß der Angeklagte in seiner polizeilichen und in seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung Äußerungen gemacht hatte, die ein Geständnis enthielten. Letzteres sieht auch das Landgericht, meint\naber, die Einlassung des Angeklagten, er habe nur das\nausgesagt, was er aufgrund nachträglicher Erzählung seiner Mittäter erfahren habe, sei nicht zu widerlegen. In\ndiesem Zusammenhang hätte sich der Tatrichter aber mit\nder im Urteil dargestellten Bekundung des Vernehmungsbeamten R auseinandersetzen müssen, der Angeklagte habe\nsich bei seiner polizeilichen Vernehmung frei und offen\nzur Tat geäußert und den Eindruck erweckt, „aus eigenem\nErleben” zu berichten und froh gewesen zu sein, sich die\n\nSache von der Seele zu reden.\n\n3. Nach allem kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.\n\nDer Senat merkt an: Bei Kapitalverbrechen der vorliegenden Art, die einerseits durch die Überwindung einer besonders hohen Hemmschwelle, andererseits durch ein komplexeres Täterverhalten gekennzeichnet sind, wird ein\n\nVollrausch in der Regel eher fernliegen.\n\nIII. Revisionen der Angeklagten\n\n1. Revision des Angeklagten D\n\nDie Revision des Angeklagten D läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Die Feststellungen\n\ndes Urteils zum äußeren Tathergang, die Todesursache und\n\ndie Beiträge des Angeklagten dazu eingeschlossen, können,\n\nda sie von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht be-\n\nrührt sind, bestehen bleiben.\n\n2. Revision des Angeklagten S\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, begegnen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es hat darauf abgestellt, daß der Angeklagte dazu neige, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen; ihm sei diese Neigung auch\nbekannt gewesen, da er sich mehrfach für Straftaten habe\nverantworten müssen, die er unter Alkoholeinfluß begangen\n\nhabe.\n\nNach der Rechtsprechung müssen besondere erschwerende\nGründe vorliegen, wenn, wie im vorliegenden Fall, allein\ndie Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht, um die mit den Voraussetzungen des S 21\nStGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die\ngesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGH StV\n1993, 355 m.w.N.). Solche Gründe sind angesichts der Persönlichkeit des noch jungen Angeklagten und des Umstandes, daß die in Frage kommenden Aggressionstaten zur Tatzeit etwa sechs Jahre zurücklagen, sie in ihrer Delinquenz im Vergleich zur vorliegenden Tat von geringerer\nBedeutung und damit auch von eingeschränkter Warnfunktion\nwaren, mit den Erwägungen des Tatrichters nicht ausrei-\n\nchend belegt.\n\nDer Senat hat im Hinblick auf diesen Wertungsfehler erwogen, auf eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren selbst zu erkennen, hat hiervon jedoch abgesehen, weil ergänzende\n\nFeststellungen zum Strafausspruch nicht ganz ausgeschlos-\n\nsen erscheinen. Einer Aufhebung für sich rechtsfehlerfrei\ngetroffener Feststellungen zur Person des Angeklagten\n\nS und zu seiner Tat bedurfte es nicht; etwaige ergänzende Feststellungen dürfen den aufrechterhaltenen\n\nnicht widersprechen.\n\n3. Revision des Angeklagten L\n\nDie Revision des Angeklagten L ist unbegründet.\nInsbesondere ist die Bemessung der Jugendstrafe nicht mit\nRechtsfehlern behaftet. Bei Zumessung der Jugendstrafe\ndarf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie\nin den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren\nAusdruck gefunden hat, nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer\nFall 2; BGH StV 1982, 27, 28; 335; 474; st. Rspr.). Der\nTatrichter hat ausgeführt: „Daß nach allgemeinem Strafrecht Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen\nist, war lediglich bei der Bewertung des Tatunrechts mit\nzu berücksichtigen und wurde beachtet.” Der Senat besorgt\nnicht, der Tatrichter könne nicht bedacht haben, daß nach\nallgemeinem Strafrecht eine Milderungsmöglichkeit nach\n\nss 21, 49 Abs. 1 StGB eröffnet war (BGH aaO; BGH StV\n1984, 30; vgl. BGH NStZ 1986, 71). Denn er hat ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte\n\nL „alkoholbedingt vermindert schuldfähig im Sinne\nvon § 21 StGB war”. Der Tatrichter hat diesen Milderungsgrund zwar dadurch relativiert, daß er dem Angeklagten\nangelastet hat, „daß er wußte, daß ihn übermäßiger Alkoholgenuß aggressiv stimmt und er sich dennoch betrank“.\nAngesichts der festgestellten Lebensumstände (UA S. 7)\n\ndieses Angeklagten ist diese Wertung - die sich auf den\n\nStrafausspruch ohnehin allenfalls geringfügig ausgewirkt\n\nhaben kann - hinzunehmen.\n\nIV. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, weist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts und nicht an die Jugend-\n\nkammer zurück (BGHSt 35, 267).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/5-str-315-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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