{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-17_5_StR_302_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-17","aktenzeichen":"5 StR 302/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 17. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 302/98\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nHauptverhandlung vom 17. Dezember 1998, an der teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. De-\n\nzember 1997 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwölf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nangeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDer mehrfach einschlägig bestrafte Angeklagte beging folgende Taten: In zwölf Fällen mißbrauchte er den geistig\nretardierten, damals 14 oder 15 Jahre alten Nebenkläger\nS im Zeitraum zwischen Anfang September 1996\nund Mitte Dezember 1996 jeweils gleichermaßen. Zunächst\nführte er Schenkelverkehr bis zum Samenerguß durch. Anschließend vollzog er den Analverkehr, wobei er mit seinem Körpergewicht und seinen Händen, mit denen er die Ar-\n\nme des bäuchlings liegenden Opfers umfaßte, dessen Bewe-\n\ngungsfreiheit einschränkte. Danach forderte er den Jungen\nauf, gleichartige Handlungen auch an ihm vorzunehmen. Der\nAngeklagte gab dem S für die Vorkommnisse jeweils Geldbeträge zwischen 20 und 70 DM und gelegentlich\nzigaretten. Der Angeklagte legte sich am 1. Mai 1997 auf\nden damals 8jährigen Nebenkläger Sch ‚ küßte den Jungen intensiv im Gesicht und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen durch, wobei beide bekleidet\nwaren. Anschließend vollzog der Angeklagte vor den Augen\n\ndieses Zeugen mit dem ebenfalls 8jährigen Nebenkläger\n\nJ ‚ der dabei weinend um Beendigung bat, den\nAnalverkehr. Nach Weggehen des J wandte\nder Angeklagte sich nochmals dem Zeugen Sch zu,\n\nberührte dessen bedecktes Geschlechtsteil und gab ihm ei-\n\nnen Zungenkuß.\n\nI. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer in den Taten gegen S zwölf Fälle des sexuellen Mißbrauchs\nvon Jugendlichen nach $S 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB gefunden\nund Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten für den ersten Fall sowie von jeweils elf Monaten für\ndie weiteren elf Fälle verhängt. Gleichermaßen rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in den drei Taten gegen die\nbeiden 8jährigen Jungen jeweils einen sexuellen Mißbrauch\nvon Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB erkannt und folgende\nEinzelfreiheitsstrafen festgesetzt: Ein Jahr Freiheitsstrafe wegen der ersten Tat gegen Sch ,\nzwei Jahre Freiheitsstrafe wegen des Analverkehrs an\n\nJ bei Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB a.F. und neun Monate\nFreiheitsstrafe wegen der letzten Tat zum Nachteil des\n\nSch unter Annahme eines minder schweren\n\nFalles nach S 176 Abs. 1 a.E. StGB.\n\nII. Auch die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der\nSicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier vorsätzlicher Straftaten jeweils zu Freiheitsstrafen von\nmindestens einem Jahr verurteilt und dargelegt, daß es\nden Angeklagten wegen dieser drei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt\nhätte, wenn allein aus diesen drei Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. zum Erfordernis einer solchen hypothetischen Gesamtstrafe BGH\n\nNJwW 1995, 3263 m. Anm. Dölling StV 1996, 542).\n\n2. Auch hat der Tatrichter, dem Sachverständigen folgend,\ndie Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB rechtsfehlerfrei gestellt. Dabei liegt ein\nRechtsfehler, wie vom Generalbundesanwalt besorgt, auch\nnicht etwa insofern vor, als der Tatrichter die Wirkungen\ndes Vollzugs der Strafe in seine Entscheidung nicht ein-\n\nbezogen hätte.\n\nAuszugehen ist davon, daß die Gefährlichkeitsprognose\ngrundsätzlich für den Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils zu stellen ist (Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn.\n150; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 66 Rdn. 15a je m.N. der\nRspr.). Dies gilt insbesondere angesichts dessen, daß der\nGesetzgeber in § 67c Abs. 1 StGB dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zugewiesen hat, vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die\n\nUnterbringung noch erfordert (vgl. Hanack aaO).\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich\nausgesprochen, daß auch solche Gesichtspunkte beachtlich\nsein können, die auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der\nEntlassung aus dem Strafvollzug abstellen. Solche Gesichtspunkte können jedoch nur im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB Beachtung finden\n(vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -).\n\nSo hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und das hohe Alter\ndes Angeklagten nach der Strafverbüßung zu seinen Gunsten\nberücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3; BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluß\nvom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -) und daß solche\nGesichtspunkte im Einzelfall auch zu seinen Gunsten zu\nberücksichtigen sind (BGHR StGB $S 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4, 5; BGH NStzZ 1996, 331, 332; BGH StV 1996,\n541; BGH, Beschluß vom 3. August 1995 - 5 StR 259/95 -;\nBGH, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 StR 121/96 -, insoweit\nin BGHSt 42, 191 nicht abgedruckt).\n\nAuch diesen Gesichtspunkt hat die Strafkammer erkennbar\nbedacht; denn sie hat hervorgehoben, daß die bereits verbüßten Strafen wegen weitgehend einschlägiger Delikte\nkeine Wende im Verhalten des erst 37jährigen Angeklagten\nherbeiführen konnten (UA S. 28). Damit hat die Strafkammer daran angeknüpft, daß folgende Strafverbüßungen ohne\nden erhofften Erfolg blieben: Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung aus einer\nVerurteilung im Jahr 1981, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung und Verstoßes gegen die Verordnung zur Bekämpfung\n\nund Verhütung von Geschlechtskrankheiten aus einer Verurteilung im Jahr 1985, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs von\nJugendlichen und mehrfachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern aus einer Verurteilung im Jahr 1987, dies alles in\nder DDR erfolgt, schließlich die Teilverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen aufgrund einer Verurteilung aus dem Jahr 1994, mit der zugleich die vorweg vollzogene Unterbringung des Angeklag-\n\nten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war.\n\n3. Schließlich hat das Landgericht sein ihm durch § 66\nAbs. 2 StGB überantwortetes Ermessen (vgl. BGHSt 24, 345,\n348; BGH StV 1996, 541; BGHR StGB $S 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1 bis 5) ausgeübt und dies in den Urteilsgründen erkennbar gemacht. Mit den Worten „darüber hinaus\nwar die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß $S 66 Abs. 2 StGB anzuordnen“ (UA S. 25)\nleitet das Landgericht im Urteilsstil die Begründung der\nMaßregelanordnung ein. Anders als der Generalbundesanwalt\nunter Berufung auf BGH NStZ 1996, 331, 332 (vgl. auch BCH\nStvV 1996, 541) sieht der Senat hier in dieser Formulierung keinen Beleg dafür, daß der Tatrichter sich etwa\nnicht dessen bewußt gewesen wäre, daß ihm nach S§ 66\n\nAbs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag. Insbesondere werden die umfangreichen Erwägungen des Landgerichts\n\nzu 8 66 Abs. 2 StGB (UA S. 25 bis 29) in der Wertung zu-\n\nsammengefaßt, daß es unter Berücksichtigung der erwogenen\nUmstände die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung „für unerläßlich (erachte)”.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/5-str-302-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-17/5-str-302-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.007184+00:00"}}