{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-16_5_StR_567_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"5 StR 567/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 16. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 567/98\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung. u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. März 1998\n\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.\n\nIm ersten Fall sind Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung, wonach schwerer Raub verneint wurde, aus sachlichrechtlichen Gründen ebenso wenig zu beanstanden wie\ndie Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Dem\nSchuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im\nzweiten Fall, welcher der mit Anklageerhebung erfolgten\nBeschränkung (S 154a StPO) entspricht, hat die Staatsanwaltschaft vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 23. November 1998 - 5 StR 579/98 - m.N.).\n\nDer Rechtsfolgenausspruch ist frei von durchgreifenden\n\nFehlern zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten.\n\nLetztlich begegnen auch die Erwägungen der Strafkammer im\nZusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis\nkeinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Die\nsachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils\nergibt bereits nicht, daß das Landgericht wegen einer Zäsur durch die Verurteilung des Angeklagten zu einer\n\n- noch nicht vollstreckten - Geldstrafe zwischen den Taten nach den Grundsätzen von BGHSt 32, 190, 194 und BGHR\nStcB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9 an einer Gesamtstrafenbildung gehindert gewesen wäre; denn jene Geldstrafe war - was das Landgericht freilich übersehen hat -\nihrerseits naheliegend mit einer weiteren, nach Tatbegehung, aber vor Begehung von Fall 1 erfolgten Verurteilung\nzu Geldstrafe gesamtstraffähig und, wenn dies so war, gar\nnicht zäsurbegründend (vgl. BGHR StGB S$S 55 Abs. 1 Satz 1\n\nzäsurwirkung 13). Daß auf der grundlosen Zubilligung ei-\n\nnes Härteausgleichs im Fall 1 die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe beruhen kann, schließt der Senat\n\naus.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/5-str-567-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/5-str-567-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.857688+00:00"}}