{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-16_5_StR_407_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"5 StR 407/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 16. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 407/98\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nbeisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt S\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 19. Januar 1998 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des\nAngeklagten wird der Maßregelausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub,\nFreiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung und\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Hiergegen wenden sich die Staats-\n\nanwaltschaft mit der allein auf die Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und der Angeklagte mit der umfassenden, auf die\nallgemeine Sachrüge und zum Schuldspruch auch auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs\nerfolgreich, die Revision des Angeklagten hinsichtlich\ndes Maßregelausspruchs; die weitergehende Revision des\n\nAngeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist im Jahr 1981 wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, im Jahr 1983 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und im Jahr 1992 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt worden. Er befand sich seit\ndem Alter von 23 Jahren - neben kurzen Unterbrechungen -\n\nin Haft.\n\nAm 19. September 1996 beging er, 38jährig, während eines\nHaftausgangs folgende Tat: Er suchte die Nebenklägerin,\ndie - wie er wußte, schwangere - Ehefrau eines einsitzenden Haftgenossen, in ihrer Wohnung auf. Zunächst setzte\ner ihr ein Küchenmesser an den Hals und später an den\nOberkörper. Während des gesamten weiteren Tatgeschehens\nlag das Messer griffbereit auf einem Tisch. Der Angeklagte drohte der Nebenklägerin, die wußte, daß der Angeklagte bereits eine Frau getötet hatte, er werde sie „töten\nmüssen”, und - in Anspielung auf die im Nebenzimmer weilenden Kinder der Nebenklägerin - er wolle nicht, daß die\nKinder ihre „Mutter verlieren“. Er fesselte im Verlauf\n\ndes Geschehens zeitweise Hände und Füße der Nebenklägerin\n\nin verschiedener Art und verband ihr zeitweise die Augen.\nEr zwang die an den Händen Gefesselte, ihn durch das\nTreppenhaus zu begleiten, um im Parterre abgestellte Getränke zu holen, und zwang die Gefesselte, alkoholische\nGetränke zu trinken. Er zog die Frau gewaltsam aus, zerrte an ihren Haaren und schlug ihr mit der Faust und später mit der Hand ins Gesicht. Mit alledem erzwang der Angeklagte, die Todesangst der Frau und ihre Angst um ihre\nKinder ausnutzend, die sechsmalige fellatio, die Duldung\nvon Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen.\nNach Samenerguß in den Mund und Erbrechen der Nebenklägerin zwang der Angeklagte sie zum Schlucken von Samen und\nErbrochenem. Schließlich nahm der Angeklagte unter Ausnutzung der vorherigen Gewaltanwendungen und Drohungen\n100,- DM Bargeld weg. Das Tatgeschehen zog sich etwa 14\n\nStunden hin.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch\nund den Strafausspruch richtet. Die Verfahrensrügen sind\nentweder nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO) erhoben oder aber unbegründet.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Rechts-\n\nfolgenausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuhe-\n\nben.\n\n1. Der Strafausspruch ist mit einem Rechtsfehler zugun-\n\nsten des Angeklagten behaftet.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung eines minder schweren\nFalles gemäß § 250 Abs. 2 StGB a.F. angeführt, daß sich\ndie konkludente Drohung als bloßes Ausnutzen der zuvor\neingesetzten Gewalt und damit „eher im unteren Bereich\nder Tatbestandsmäßigkeit bewegte” (UA S. 30), und ebenso\nbei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB a.F. hinsichtlich des Einsatzes\nvon Nötigungsmitteln sich „eher im unteren Bereich der\nTatbestandsmäßigkeit bewegte” (UA S. 32). Beides ist angesichts des Tatbildes, das von der Anwendung zahlreicher\nschwerer Gewaltformen und Tötungsdrohungen über einen\n\nlangen Zeitraum geprägt wird, wertungsfehlerhaft.\n\n2. Der Maßregelausspruch ist in zweierlei Hinsicht\n\nrechtsfehlerbehaftet.\n\na) Zum einen sind die Voraussetzungen des § 21 StGB und\ndamit die Bedingungen für eine Unterbringung nach S§ 63\nStGB nicht hinreichend festgestellt, was den Angeklagten\n\nbeschwert.\n\nDas von zwei medizinischen Sachverständigen beratene\nLandgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund einer dissozialen (antisozialen) Persönlichkeitsstörung angenommen und darin offenbar eine schwere andere\nseelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB gefunden. Es\nhandele sich um eine spezielle Ausdrucksform früh einsetzender innerer Verwahrlosung, die sich insbesondere jetzt\nnoch immer im inneren Erleben und Verhalten bei der Beziehungsgestaltung und der Impulskontrolle störend be-\n\nmerkbar mache. Aufgrund mangelhaften Selbstwertgefühls\n\nund unausgereifter Abwehrmechanismen entstünde in Versagungssituationen, in denen Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnis stark frustriert würden, eine Überforderung der\nPsyche des Angeklagten, die für ihn nur sehr schwer kontrollierbare Aggressionen in ihm auslösen würde. Es sei\nanzunehmen, daß zumindest in Situationen, in denen das\nSelbstwerterleben oder Zuwendungsbedürfnisse des Angeklagten besonders stark frustriert würde, sein psychischer Apparat derart massiv überfordert werde, daß seine\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei.\n\nAllerdings können auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für die Unterbringung nach § 63 StGB sein,\nwenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer\n„dissozialen (antisozialen) Persönlichkeitsstörung”“ läßt\njedoch für sich genommen eine Aussage zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385\nm. Anm. Kröber und Dannhorn NStZ 1998, 80, 81; BGHR StGB\n§ 21 seelische Abartigkeit 13). Vielmehr bedarf es einer\nGesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen\nFolgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte\nseelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht diesen Anforderungen gerecht geworden ist. Eine Erörterung\nwar umso mehr geboten, als derjenige Sachverständige, dem\nsich das Landgericht im Ergebnis nicht angeschlossen hat,\nin der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten keine erheblich von der Norm abweichenden Besonderheiten fest-\n\nstellen konnte.\n\nb) Zum anderen begünstigt es den Angeklagten, daß die\n\nStrafkammer nicht hinreichend geprüft hat, ob seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - statt oder neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus - anzuordnen war.\n\nDas Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt: „Nur die\nverhältnismäßigere Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus verhindert die Anordnung der\nSicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen formell und\nmateriell erfüllt sind“ (UA S. 33). Damit hat der\nTatrichter dem System der in $S 72 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1\nStGB enthaltenen Regelungen nicht hinreichend entsprochen. Aufgrund der Bejahung der Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte das Landgericht\nzunächst nach § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB prüfen müssen, ob\nder Zweck der Sicherungsverwahrung auch durch die Anordnung der Maßregel nach S$S 63 StGB erreicht werden kann.\nErst nach Bejahung dieser Frage wäre Raum dafür gewesen,\ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB der weniger beschwerenden\nMaßregel nach § 63 StGB den Vorzug zu geben. Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3\nSatz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem\nBGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und\n4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).\n\nIII.\n\nNach dem vorstehend zu II. 2.a) Gesagten ist der Maßregelausspruch auch auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/5-str-407-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/5-str-407-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.837452+00:00"}}