{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-15_5_StR_624_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"5 StR 624/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 624/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n15. Dezember 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bautzen vom\n24. Juli 1998 nach § 349 Abs. A StPO mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Anordnung der Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nAuf die im übrigen gemäß $S 349 Abs. 2 StPO unbegründete\nRevision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß, das Unterlassen einer Entscheidung über\ndie Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach S$S 64 StGB zu beanstanden. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt nur insoweit einen Rechtsfehler,\nals die Schwurgerichtskammer auf § 64 StGB nicht eingeht.\n\nDies war hier angesichts der Alkoholanamnese des Ange-\n\nklagten (UA S. 5/6) rechtlich geboten, der ‚nach erheblichem Genuß alkoholischer Getränke zu Gewaltdelikten\nneigt’ (UA S. 27). Darauf, daß bei dem Angeklagten bisher\n‚Entzugserscheinungen ... nur einmal im Zusammenhang mit\neiner dreimonatigen exzessiven Trinkphase anläßlich seiner Ehescheidung (etwa 1990/91) aufgetreten waren’ (UA\n\nS. 6), kommt es nicht entscheidend an, weil dieser Umstand einem Hang im Sinne des § 64 StGB nicht notwendig\nentgegenstünde, was das Landgericht möglicherweise verkannt hat. ‚Hang in diesem Sinne ist nicht nur eine chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkeit,\nsondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene\nintensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere\nRauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung\nmuß noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5)’ (Senat, Beschluß vom 18. August 1998 - 5 StR 363/98 -)”.\n\nDem folgt der Senat insbesondere im Hinblick auf die unter Alkoholeinfluß begangenen gefährlichen Vortaten des\n\nAngeklagten. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/5-str-624-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-15/5-str-624-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.696947+00:00"}}