{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-10_5_StR_322_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-10","aktenzeichen":"5 StR 322/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"“ Veröffentlichung : ja\nDDR: StGB § 244, StGB § 339\n\nZur Rechtsbeugung in der DDR durch willkürliche\nVerfahrensgestaltung (Fall Havemann).","text_plain":"BGHSt : ja\n“ Veröffentlichung : ja\nDDR: StGB § 244, StGB § 339\n\nZur Rechtsbeugung in der DDR durch willkürliche\nVerfahrensgestaltung (Fall Havemann).\n\nBGH, Urteil. v. 10. Dezember 1998\n\n- 5 StR 322/98\nLG Frankfurt (Oder) —\n\nPa\nBED\nPAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 10. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 322/98\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nHauptverhandlung vom 8. und 10. Dezember 1998, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nder\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger des Angeklagten H\n\nRechtsanwalt Kö\n\nals Verteidiger der Angeklagten He\n\nRechtsanwältin W\n\nals Verteidigerin des Angeklagten P\n\nRechtsanwalt S\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sch\n\nJustizangestellte\n\n1\n\n1\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 10. Dezember 1998 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten H ‚ He , P und Sch be-\n\ntroffen sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landge-\n\nricht Neuruppin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat fünf Richter und zwei Staatsanwälte\nder DDR vom Vorwurf der (teilweise in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung begangenen) Rechtsbeugung freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft richten sich gegen den Freispruch der\nStaatsanwältin He und des Staatsanwaltes P sowie\ndes erstinstanzlichen Richters H und des Vorsitzenden\ndes Berufungsgerichts Sch . Die Revisionen haben Erfolg. Die Freisprüche von drei beisitzenden Richtern am\nBerufungsgericht hat die Staatsanwaltschaft nicht ange-\n\nFochten.\n\nA.\n\nIn den Jahren 1976/1977 und 1979 wurden in der DDR zwei\nGerichtsverfahren gegen den Regimekritiker Professor Ro-\n\nbert Havemann durchgeführt.\n\nIm November 1976 verurteilte das Kreisgericht Fürstenwalde Havemann auf Antrag des Staatsanwalts P zu einer\nAufenthaltsbeschränkung auf dessen Grundstück in Grünheide. Die Berufung Havemanns verwarf das Bezirksgericht\nFrankfurt (Oder) im Januar 1977 unter Vorsitz des Richters Sch . Der Vollzug der Aufenthaltsbeschränkung en-\n\ndete im Mai 1979.\n\nIm Mai/Juni 1979 wurde Havemann auf Antrag des Staatsanwalts P durch den Direktor des Kreisgerichts Fürstenwalde H wegen Devisenvergehen zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Seine Berufung wurde im Juni 1979 vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) unter Vorsitz des Richters\nSch verworfen. Die Staatsanwältin beim Generalstaatsanwalt He war im Ermittlungsverfahren tätig geworden\n\nund hatte einen Strafbefehl beantragt.\n\nDie Gerichtsverfahren waren nach den Feststellungen des\nLandgerichts Teil einer Verfolgung Havemanns als politischer Gegner. Die Durchführung beider Gerichtsverfahren\nbasierte auf einer umfassenden Abstimmung der obersten\nJustizorgane - Oberstes Gericht (0G), Generalstaatsanwaltschaft der DDR und Justizministerium - mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS), in die teilweise auch\nder Generalsekretär der SED und Staatsratsvorsitzende\nErich Honecker eingeschaltet war. Das Landgericht hat indes nicht festgestellt, daß die Angeklagten ihre eigenen\n\nEntscheidungen - die sie selbst für rechtlich zutreffend\n\ngehalten hätten - in Abstimmung mit dem MfS getroffen\nhätten. Auch ist das Landgericht nicht davon überzeugt,\ndaß sie jedenfalls die Abstimmung der obersten Justizorgane mit dem MfS oder auch nur dessen Aktivitäten gekannt\nhätten. Das Landgericht hat daher auch insoweit - im Hinblick auf Art und Weise der Durchführung der Verfahren -\n\nkeine Rechtsbeugung angenommen.\n\nIm einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen\n\ngetroffen:\n\nI. Vorgeschichte der Gerichtsverfahren\n\nDer 1982 verstorbene Naturwissenschaftler Robert Havemann\nwar 1943 als Widerstandskämpfer vom Volksgerichtshof unter dem Vorsitz Freislers zum Tode verurteilt worden und\nhatte das Kriegsende im Zuchthaus Brandenburg erlebt, wo\nauch Erich Honecker inhaftiert war. Nach dem Krieg war\nHavemann Prorektor an der Humboldt-Universität geworden;\ner war SED-Mitglied und Mitglied der DDR-Volkskamner.\nNachdem er sich über die Entwicklung in der DDR kritisch\ngeäußert hatte, wurde er 1964 aus der SED ausgeschlossen\nund aus seinem beruflichen Wirkungskreis entlassen. Sein\nendgültiger Bruch mit den Regierenden der DDR erfolgte\n1968 aus Anlaß der Niederschlagung des Prager Frühlings.\nSpätestens jetzt durfte er seine Ansichten in der DDR\n\nnicht mehr publizieren.\n\nVon 1964 bis zu seinem Tode führte das MfS zu Havemann\nden „Operativen Vorgang Leitz”; auf ihn waren im Laufe\nder Zeit insgesamt mehr als 200 Inoffizielle Mitarbeiter\nangesetzt. Über nahezu 20 Jahre wurde sein gesellschaftliches und privates Leben intensiv überwacht. Die Unter-\n\nsuchungsabteilung des MfS - offizielles Untersuchungsor-\n\ngan für strafrechtliche Ermittlungen nach § 88 Abs. 2\n\nNr. 2 StPO-DDR - suchte immer wieder nach Möglichkeiten,\nHavemann strafrechtlich zu verfolgen. Anlaß war unter anderem ein Interview Havemanns im Österreichischen Fernsehen im Juni 1975, welches das MfS als staatsfeindliche\nHetze nach § 106 StGB-DDR bewertete. Hier kam es zu einer\nKontaktaufnahme des MfS mit der Abteilung I der Generalstaatsanwaltschaft. Der Generalstaatsanwalt versicherte\nin einem Schreiben an Honecker, man werde „in enger Zusammenarbeit mit Genossen Mielke ... das weitere Verhalten von Havemann im Auge behalten.” Die Hauptabteilung IX\ndes MfS erarbeitete in diesem Zusammenhang sogenannte\nEinschätzungsberichte, in der Regel nach direkter Weisung\ndes Ministers für Staatssicherheit, Erich Mielke. Die\nEinschätzungsberichte waren vielfach auch Grundlage für\nVorschläge an Erich Honecker; dieser hatte bis dahin\nstrafrechtliche Maßnahmen gegen Havemann stets abgelehnt.\nDurch eine Tuberkulose-Erkrankung als Folge seiner Inhaftierung in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war Havemanns Gesundheit stark beeinträchtigt;\n\ner galt als nicht uneingeschränkt haftfähig.\n\nAm 13. November 1976 hatte Wolf Biermann in Köln ein Konzert gegeben; am 16. November 1976 wurde die zuvor schon\ngeplante Ausbürgerung des Liedermachers vollzogen. Am\n\n17. November 1976 wurde über westliche Medien eine Protesterklärung von bekannten Künstlern der DDR veröffentlicht, der sich weitere Personen anschlossen. Am\n\n18. November 1976 protestierte Havemann in einem privaten\nSchreiben an Honecker. Am 22. November 1976 erschien im\nNachrichtenmagazin DER SPIEGEL ein Artikel Havemanns zur\nAusbürgerung Biermanns, in dem Havemann auch die Verhält-\n\nnisse in der DDR kritisierte („Diktatur einer Handvoll\n\nPolitiker”) und sich für die Gewährung von Grundrechten\nin einem „demokratischen Sozialismus“ im Sinne des Eurokommunismus aussprach. Daraufhin hielt es das MfS am\n\n25. November 1976 für erforderlich, gegen Havemann gerichtlich vorzugehen. Am darauffolgenden Tag sprach das\nKreisgericht Fürstenwalde im beschleunigten Verfahren unter Vorsitz der inzwischen verstorbenen Richterin Ky\n\neine Aufenthaltsbeschränkung aus.\n\nII. Aufenthaltsbeschränkungs-Verfahren\n\n1. Vorbereitung durch das M£S\n\na) Die Hauptabteilung IX - Arbeitsgruppe Recht - des M£S\nverfaßte ein Schriftstück „Zu den rechtlichen Möglichkei -\nten, Robert Havemann ... eine Aufenthaltsbeschränkung\naufzuerlegen”. Rechtsgrundlage sollte die Verordnung über\nAufenthaltsbeschränkung (ABVO) vom 24. August 1961 (GBl.\nDDR II 343) sein. Diese Überlegungen wurden vom stellver-\n\ntretenden Leiter der Hauptabteilung IX des MfS gebilligt.\n\nDie einschlägigen Bestimmungen der ABVO in der Fassung\n\nvom 12. Januar 1968 (GBl. DDR I 97) lauteten:\n\n§ 2 Durch die Aufenthaltsbeschränkung wird dem Verurteilten der Aufenthalt an bestimmten Orten der\nDeutschen Demokratischen Republik untersagt. Die Organe der Staatsmacht sind aufgrund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.\n\n§ 3 (1) Auf Verlangen der örtlichen Organe der\nStaatsmacht kann, auch ohne daß die Verletzung eines\nbestimmten Strafgesetzes vorliegt, durch Urteil des\nKreisgerichts einer Person die Beschränkung ihres\nAufenthalts auferlegt werden, wenn durch ihr Verhalten der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren\nentstehen, oder die öffentliche Sicherheit und Ord-\n\nnung bedroht ist. S$S 2 dieser Verordnung findet Anwendung.\n\n(2) (aufgehoben)\n\n(3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung finden\nentsprechende Anwendung.\nDas MfS kam in Nr. 1 „Rechtsgrundlage” zu der Rechtsansicht, die Verordnung schließe es nicht aus, den Aufenthalt - im Sinne eines Aufenthaltsgebotes - auf ein Grundstück zu begrenzen. Bei Nr. 2 „Verfahrensweise” heißt es\n\nuU. a.:\n\n„Durch einen verantwortlichen Staatsanwalt der Abteilung I des Generalstaatsanwalts der DDR wird das\nVerlangen des Rates des Kreises Fürstenwalde auf\nAufenthaltsbeschränkung bei dem ... Kreisgericht\nFürstenwalde vertreten. In einem beschleunigten Verfahren wird Havemann gemäß $S 3 der genannten Verordnung verurteilt, zeitlich unbefristet sein Grundstück in Grünheide ... nicht zu verlassen. Das Verfahren ist sofort durchzuführen. Havemann kann zur\nDurchführung des Verfahrens vorgeführt werden.”\n\nb) Am Folgetag, dem 26. November 1976, erging ein Beschluß des Rats des Kreises Fürstenwalde, das Verlangen\nauf Verurteilung Havemanns zur Aufenthaltsbeschränkung\nauf dessen Grundstück in Grünheide zu stellen. Dem zuständigen Bezirksstaatsanwalt in Frankfurt (Oder) war\ndurch einen Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft telefonisch angekündigt worden, daß der Rat des Kreises ein\nentsprechendes Verlangen bei dem Kreisstaatsanwalt stellen und letzterer direkt von der Generalstaatsanwalt-\n\nschaft angeleitet werde.\n\n2. Einschaltung der Staatsanwaltschaft\n\nDer Kreisstaatsanwalt P wurde am Morgen desselben Tages von dem - inzwischen verstorbenen - Leiter der Abteilung I der Generalstaatsanwaltschaft Wi in Fürstenwalde aufgesucht; dabei wurde ihm das Verlangen des Rates\ndes Kreises übergeben. Wi erteilte P den Auftrag, einen dem Verlangen entsprechenden Antrag bei dem\nKreisgericht Fürstenwalde zu stellen. Zugleich besprachen\nsie den Inhalt des Artikels Havemanns im SPIEGEL. P\n\nsah nach den Feststellungen des Tatrichters die materiellen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeschränkung als\nerfüllt an. Auf seine Nachfrage wegen des Aufenthaltsgebotes auf das Grundstück versicherte ihm wi ‚ diese\nAuslegung sei möglich; das hielt P nach Auffassung des\nTatrichters für vertretbar. Aufgrund von Durchführungsbestimmungen zur ABVO sah er sich - so der Tatrichter - zudem verpflichtet, das Verlangen des Kreises ohne eigenes\nPrüfungsrecht zu vertreten. Wi wies P ferner\ndarauf hin, daß er die Durchführung eines - bei Vorliegen\neines Geständnisses möglichen - beschleunigten Verfahrens\nbeantragen solle. P stellte deshalb noch am selben Tag\nbeim Kreisgericht Fürstenwalde einen entsprechenden An-\n\ntrag.\n\n3. Verfahren vor dem Kreisgericht\n\na) Am Nachmittag dieses Tages, um 15:15 Uhr, wurde Havemann durch Volkspolizisten dem Kreisgericht zugeführt. Um\n15:40 Uhr begann die Hauptverhandlung im beschleunigten\nVerfahren unter Vorsitz der Richterin Ky (Inoffizielle Mitarbeiterin des MfS), an der P mitwirkte. Auf An-\n\ntrag von P wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen.\n\nHavemann bestätigte, den SPIEGEL-Artikel verfaßt zu haben, bestritt allerdings, darin zu Handlungen gegen die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung aufgerufen zu haben.\nAuf Antrag von P verkündete die Vorsitzende das - mit\neinem Absatz begründete - Urteil, mit dem eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Grundstück in Grünheide ausgesprochen wurde. Um 16:20 Uhr wurde die Verhandlung geschlossen. P übersandte seine Verfahrensunterlagen\nweisungsgemäß der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorsitzende verfügte die Anfertigung von Urteilsausfertigungen\n\nfür das 0G, die Generalstaatsanwaltschaft und das M£S.\n\nb) Ein Schreiben Havemanns an das Kreisgericht vom Folgetag, dem 27. November 1976, mit dem er Einsicht in das\nHauptverhandlungsprotokoll begehrte, wurde vom Kreisgericht an die Kreisdirektion des MfS in Fürstenwalde mit\nder Bitte weitergeleitet, „die zuständigen Genossen im\nMinisterium hiervon in Kenntnis zu setzen und über den\n\nweiteren Verfahrensweg zu entscheiden“.\n\nc) Rechtsanwalt B legte am 29. November 1976 im Auftrag Havemanns beim Kreisgericht Berufung ein. Am\n\n30. November 1976 erschien Wi in Absprache mit dem\nMfS bei Havemann, der sich gerade mit B über die Berufungsbegründung beriet, und erklärte sinngemäß, er sei\nbevollmächtigt mitzuteilen, das Urteil werde nicht weiter\nvollstreckt, sofern Havemann seine Kontakte zu den Massenmedien abbreche. Gleichwohl überbrachte B die Berufungsbegründung an das Kreisgericht, in der er unter\nanderem das beschleunigte Verfahren und die Art und Weise\nder Aufenthaltsbeschränkung („käme einer Haft gleich”)\n\nbeanstandete.\n\nNoch am selben Tag verschaffte sich die Bezirksverwaltung\ndes MfS Kenntnis von der Berufungsbegründung und leitete\nden Text an die Zentrale in Berlin weiter. Rechtsanwalt\n\nB wurde in das Justizministerium zitiert; dort wurde\nihm mitgeteilt, daß er mit sofortiger Wirkung aus dem Anwaltskollegium ausgeschlossen sei. Mit der Abwicklung\nseiner Kanzlei wurde Rechtsanwalt C betraut, ein In-\n\noffizieller Mitarbeiter des MfS.\n\n4. Berufungsverfahren\n\na) Der Entscheidung über die Berufung ging eine exakte\nAbstimmung voraus. In zwei undatierten Maßnahmeplänen\n(„Maßnahmepläne zur Berufung gegen das Urteil ...”) skiz-\n\nzierte das MfS das Vorgehen. Darin heißt es u. a.:\n\n„Es sollte die Möglichkeit wahrgenommen werden, die\nBerufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Damit bekräftigt das Bezirksgericht die Rechtmäßigkeit des Urteils des Kreisgerichts Fürstenwalde. Mit dem Beschluß (Anlage) wird\nzugleich die Haltlosigkeit der Berufung nachgewiesen. Diese Verfahrensweise schließt die Möglichkeit\naus, daß Havemann in einer Berufungsverhandlung eine\nBasis finden könnte, seine DDR-feindliche Position\nzu vertreten.”\n\nDem Maßnahmeplan war eine - schreibtechnisch durch das\n\nMfS hergestellte - Kopie eines Entscheidungsentwurfs bei-\n\ngeheftet.\n\nb) Mit Beschluß vom 4. Januar 1977 verwarf der Strafsenat\ndes Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) unter Vorsitz des\nAngeklagten Sch die Berufung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet. Beschlußformel und Gründe sind\nbis auf wenige technische Abweichungen wortgleich mit dem\n\nEntscheidungsentwurf, der dem Maßnahmeplan des MfS beige-\n\nheftet war. Eine weitere Kopie jenes Entwurfs gelangte zu\neinem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt auch in die Gerichtsakten. In den Gründen der Entscheidung werden das\nbeschleunigte Verfahren und die Aufenthaltszuweisung auf\n\ndas Grundstück als zulässig bezeichnet.\n\nDen geistigen Urheber des Beschlußentwurfs konnte das\nLandgericht nicht klären. Festgestellt ist, daß der Entwurf vor der Entscheidung durch das OG und das MfS geprüft und gebilligt worden war. Das Landgericht hält es\nfür möglich, daß der Angeklagte Sch ‚ der eine Kenntnis von den Aktivitäten des MfS bestritten hat, den - dem\nMaßnahmeplan des MfS beigehefteten - Beschlußentwurf verfaßt und an das OG weitergeleitet und daß das OG den Entwurf an das MfS zur Prüfung weitergegeben hat. Das Landgericht hält es weiter für möglich, daß das OG nach Abstimmung mit dem MfS dem Angeklagten Sch sein Einverständnis signalisiert hatte. Der Angeklagte Sch hat\nsich dahin eingelassen, daß nach seiner Erinnerung das 0G\nseinem Entscheidungsentwurf zugestimmt habe. Festgestellt\nist, daß er seinen Beisitzern in der Beratung erklärt habe, die Sache sei mit dem OG besprochen worden. Das Landgericht konnte sich indes nicht davon überzeugen, daß der\nAngeklagte Sch von der Abstimmung zwischen dem OG und\n\ndem MfS gewußt habe.\n\nc) Der Beschluß des Bezirksgerichts wurde Havemann bekanntgegeben, jedoch nicht ausgehändigt. Am 24. Janu-\n\nar 1977 ging dem Rat des Kreises das Verwirklichungsersuchen des Kreisgerichts zu. Ohne daß sich der Rat damit\nweiter befaßte, wurde die Aufenthaltsbeschränkung durch\nEinheiten des MfS und der Volkspolizei - bei offizieller\n\nZuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft - durchge-\n\nführt. Nach rund zweieinhalb Jahren, am 9. Mai 1979, verkündete die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung der\n\nBeschränkung.\n\n5. Verwirklichung der Entscheidung\n\nEinheiten des MfS und der Volkspolizei überwachten aufgrund der Aufenthaltsbeschränkung - ergänzend zur verdeckten Überwachung - jahrelang offen das Grundstück der\nHavemanns in Grünheide. Havemann, seine Frau und die gemeinsame Tochter wurden beim Verlassen, die wenigen vom\nMfS zugelassenen Besucher Havemanns wurden beim Betreten\ndes Grundstücks durch einen Wachposten kontrolliert. Den\nOrt Grünheide durfte Havemann, wenn überhaupt, nur in Begleitung eines Mitarbeiters des MfS verlassen; in diesem\nFall wurde er ein weiteres Mal am Ortsausgang von Grünheide überprüft, wo abschließend entschieden wurde, ob er\n\nden Ort zu dem angegebenen Ziel verlassen durfte.\n\nIII. Devisen-Verfahren\n\nRobert Havemann, dem die Veröffentlichung von Schriften\nin der DDR verwehrt worden war, erzielte Einkünfte in\nForm von Devisen durch Veröffentlichungen im Westen. So\nentstandene Ansprüche und Guthaben hatte er entgegen den\nBestimmungen des Devisengesetzes der DDR nicht angemeldet. Bislang waren derartige, durch bekannte Künstler und\nSchriftsteller begangene Verstöße nicht verfolgt worden.\nDas änderte sich, als DDR-Schriftsteller, u. a. Stefan\nHeym, kritische Schriften im Westen veröffentlichten. Am\n13. Februar 1979 beschloß das Politbüro der SED eine Verschärfung der Zoll- und Devisenbestimmungen. Schon davor\n\nkam es zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, so soll-\n\nten aus der Sicht der Staats- und Parteiführung sowie des\n\nMfS mißliebige Schriften verhindert werden.\n\nAuch gegen Havemann wurde ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Offizielles Untersuchungsorgan war\ndie Zollverwaltung, Abteilung Zollfahndung, die ihr Vor-\n\ngehen mit der M£fS-Untersuchungsabteilung abstimmte.\n\n1. Konzeption des MfS\n\nAm 16. April 1979 fertigte die Hauptabteilung IX des M£S\neine „Konzeption zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen Robert Havemann“, die von Erich Mielke bestätigt wurde. Das Original der Konzeption wurde später in\nAkten der Generalstaatsanwaltschaft aufgefunden. In dem\nPapier wurde das vom MfS vorgeschlagene Vorgehen der Ermittlungsbehörden detailliert beschrieben. Unter anderem\nwurde auch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch\ndie Zollverwaltung sowie die Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Angeklagte He konzipiert. Die Angeklagte He war seit 1976 Sektorenleiterin der Abteilung\nIa bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, der sie\nschon vor 1961 angehört hatte. Ab 22. Mai 1979 wurde sie\nLeiterin der Abteilung Ia. Zum Vorgehen der Angeklagten\n\nHe heißt es:\n\n„Am 17.4.1979 um 9.00 Uhr wird Havemann auf seinem\nGrundstück in Grünheide ... durch Genossin Staatsanwalt He ... aufgesucht und mitgeteilt:\n\nHerr Havemann! Gegen Sie wurde durch die Zollverwaltung ... wegen des dringenden Verdachts der Begehung\nvon Straftaten gegen das Devisengesetz gemäß § 17\nAbs. 1 Ziff. 1, 2 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. ...”\n\nNeben weiteren an He gerichteten „Vorschlägen“ zu Mitteilungen gegenüber Havemann war auch aufgeführt, wie\n\nHe Einwänden Havemanns begegnen sollte und daß sie ihn\nauf die Folge der Anordnung der Untersuchungshaft hinweisen sollte, falls er die Ermittlungen beeinträchtigen\n\nwürde. Ferner wurden die Vernehmung der Ehefrau Havemanns\nund die Vernehmung Havemanns durch die Zollfahndung „vor-\n\ngeschlagen”.\n\nb) Am nächsten Tag, dem 17. April 1979, verfügte der Leiter der Zollfahndung, Zollrat Wu (M£fS-Mitarbeiter\nund „Offizier im besonderen Einsatz”), die Einleitung des\nErmittlungsverfahrens. Davon wurde die Angeklagte He -\nsie vertrat den erkrankten Abteilungsleiter - unterrichtet. Ihr war bekannt, daß die Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren in Abstimmung mit den Untersuchungsorganen\ndes MfS durchführte. Sie sprach auch mit den Mitarbeitern\nder Untersuchungsorgane des MfS und erörterte dabei\nRechtsfragen und prozessuale Möglichkeiten. Das Landgericht hält es für möglich, daß sich daraus die Konzeption\nund die unten genannten Maßnahmepläne vom 23. April und\n2. Mai 1979 ergeben haben. Das Landgericht hält es indes\nnicht für erwiesen, daß He sich daran ohne eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage - sie hielt die Maßnahmen\n\nfür rechtlich zulässig - orientiert habe.\n\n2. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft\n\nAm 18. April 1979 ordnete He die Durchsuchung der Räume Havemanns in Grünheide und Berlin und die Beschlagnahme von Unterlagen an. Sie nahm selbst an den am 19. und\n20. April 1979 erfolgten Durchsuchungen teil, wobei sie\nHavemann die Einleitung des Ermittlungsverfahrens eröff-\n\nnete. Über 800 Gegenstände wurden beschlagnahmt, darunter\n\nzahlreiche Bücher, der Briefverkehr und die Schreibmaschine Havemanns. Die Durchsuchungen und die Beschlagnah-\n\nme wurden richterlich bestätigt.\n\n3. Maßnahmepläne und Konzeption des MfS\n\na) Am 23. April 1979 erstellte das MfS einen „Maßnahme -\nplan im Ermittlungsverfahren gegen Robert Havemann“. Die-\n\nser wird eingeleitet:\n\n„In Fortführung der Verwirklichung der Konzeption\nvom 16.4.1979 ist die Durchführung folgender\n\nMaßnahmen vorgesehen: ”\nEs folgen Ausführungen zur Beschuldigtenvernehmung Havemanns am 23. April durch die Zollverwaltung mit Vorgaben\nzu Art und Inhalt der Befragung. Ferner werden Ausführungen zur Zeugenvernehmung der Ehefrau und der Schwägerin\nHavemanns gemacht. Die Zeugenvernehmungen sollten durch\nMitarbeiter des MfS durchgeführt werden, die durch\nDienstausweise der Zollverwaltung legitimiert sein sollten, „wodurch auch weiterhin gewährleistet wird, daß sich\nalle Untersuchungshandlungen gegenüber Dritten als Maß-\n\nnahmen der Zollverwaltung der DDR darstellten.”\n\nDer aufsichtsführende Staatsanwalt werde über bestimmte\nKonten Havemanns Arrestbefehle erlassen und dies Havemann\n\nnach Abschluß der Beschuldigtenvernehmung verkünden.\n\nb) Am 2. Mai 1979 erstellte das MfS einen weiteren Maßnahmeplan „in weiterer Verwirklichung der Konzeption“.\nVorgesehen ist darin eine weitere Beschuldigtenvernehmung\nHavemanns durch die Zollverwaltung am 4. Mai 1979. Diese\nVernehmung sollte auf der Grundlage eines „detaillierten\n\nVernehmungsplanes” erfolgen. Auch sollte Havemanns Ver-\n\nbindungsmann M zeugenschaftlich durch Mitarbeiter des MfS vernommen werden, die Dienstausweise der\n\nzollverwaltung mit sich führen sollten.\n\nc) Am 15. Mai 1979 legte Mielke Erich Honecker eine von\nder MfS-Hauptabteilung IX ausgearbeitete „Konzeption zum\nAbschluß des Strafverfahrens gegen Robert Havemann” vor,\n\ndie dieser nach gewissen Modifizierungen abzeichnete.\n\nDarin wurde über das Ermittlungsverfahren und dessen Ergebnis (detailliert aufgeführte Verstöße gegen das Devi-\n\nsengesetz) berichtet. Es wurde vorgeschlagen,\n\n„das Verfahren mit einem auf eine Geldstrafe gerichteten Strafbefehl abzuschließen, wodurch Havemann\njegliche Möglichkeiten entzogen würden, durch eine\nweitere Nichtmitwirkung das Verfahren zu verzögern\noder in anderer Weise zu beeinträchtigen. Ein Strafbefehlsverfahren ist im vorliegenden Fall, obwohl\nHavemann nicht geständig ist, möglich und gesetzlich\nzulässig.”\n\nVorgeschlagen wurden auch eine Geldstrafe in Höhe von\n10.000 Mark und die Einziehung einzelner Gegenstände. Sodann folgten Ausführungen zum weiteren Fortgang des Verfahrens. Das Ermittlungsverfahren sollte an den Generalstaatsanwalt der DDR, Abteilung II, abgegeben werden.\n\nWeiter hieß es:\n\n„2. Durch den Generalstaatsanwalt der DDR wird das\nVerfahren an den Staatsanwalt des Kreises Fürstenwalde mit der Maßgabe übergeben, beim Kreisgericht\nFürstenwalde auf der genannten Rechtsgrundlage den\nErlaß eines auf eine Geldstrafe in Höhe von 10.000, -\nMark, die Einziehung des Videorecorders und des\nGeldbetrages von 430,- DM sowie die Ersatzeinziehung\nvon 38.275,63 Mark gerichteten Strafbefehls gegen\nRobert Havemann zu beantragen.\n\n3. Durch das Kreisgericht Fürstenwalde wird am\n25.5.1979 der Strafbefehl erlassen und dieser Havemann am gleichen Tage durch den Sekretär des Kreisgerichts persönlich zugestellt. In diesem Zusammenhang wird Havemann aufgefordert, seine im Ausland\nbefindlichen Devisen bei der Staatsbank anzumelden.\nSollte Havemann gegen den Strafbefehl innerhalb einer Woche keinen Einspruch einlegen, erlangt er\nRechtskraft.\n\n4. Im Falle eines Einspruchs Havemanns gegen den\nStrafbefehl wird vom Kreisgericht Fürstenwalde in\nder Zeit vom 11.6. bis 15.6.1979 die Hauptverhandlung angeordnet. Die Hauptverhandlung, deren qualifizierte Vorbereitung und Durchführung über den Generalstaatsanwalt und das Oberste Gericht der DDR\nsowie das Ministerium der Justiz zu gewährleisten\nist, wird beim vorliegenden Sachverhalt gerichtsüblich geführt, wobei zur Verhinderung von Provokationen durch von Havemann über den Prozeßtermin informierte Personen der Gerichtssaal durch einen auszuwählenden Personenkreis besetzt wird. In der DDR akkreditierten Journalisten ausländischer Publikationsorgane wird ... die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt. Da bei Verhandlungen vor dem\nKreisgericht kein Verteidigerzwang besteht, kann Havemann, der die Bestellung eines bei den Gerichten\nder DDR zugelassenen Rechtsanwaltes ablehnt, sich\nselbst verteidigen. Im Ergebnis der gerichtlichen\nHauptverhandlung wird der gleiche Strafausspruch erfolgen. Legt Havemann gegen das Urteil Berufung ein,\nwird dieses durch das Bezirksgericht Frankfurt\n(Oder) durch Beschluß endgültig verworfen. In dem\nFall, daß Havemann der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt, wird der Strafbefehl rechtskräftig.\n\n5. Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung\nwerden die Geldstrafe sowie die Ersatzeinziehung auf\nder Grundlage der arretierten Konten Havemanns in\neiner Höhe von 120.629,91 Mark vollstreckt und der\nArrestbefehl anschließend aufgehoben.”\n\nFerner war in der Konzeption die Einziehung von Gegenständen vorgesehen. Die vorgeschlagene Aberkennung als\n\nVerfolgter des Nationalsozialismus, die Entziehung der\n\ndeswegen gewährten Ehrenpension und die Ersatzeinziehung\n\nlehnte Honecker ab. Schließlich war noch die Presseveröf-\n\nfentlichung vorformuliert:\n\n„Frankfurt/Oder (ADN)\n\nGegen den Bürger Robert Havemann wurde am ... vom\nKreisgericht Fürstenwalde wegen Verstoßes gegen das\nDevisengesetz der DDR ein Strafbefehl in Höhe von\n10.000,- Mark erlassen. Havemann hatte sich durch\nden ungenehmigten Abschluß von Verträgen und anderen\nHandlungen im Ausland ungesetzlich in den Besitz von\nDevisenwerten gebracht.”\n\nZzollrat Wu verfaßte am selben Tag seinen Schluß-\n\nbericht.\n\nDas Landgericht konnte weder feststellen, daß der Angeklagten He diese Konzeption vorgelegen habe, noch daß\nihr die Abstimmung zwischen Honecker und Mielke zur\n\nKenntnis gelangt sei.\n\nd) Neben der Konzeption vom 15. Mai 1979 hatte das M£S\nvor Abschluß des Ermittlungsverfahrens noch einen undatierten „Maßnahmeplan zur Vorbereitung und zum Ablauf des\nVerfahrens gegen Havemann“” erarbeitet. Dort hieß es\n\nuU. a.:\n\n„lL. Die Akte wird mit dem Strafbefehlsamtrag am\n23.5.1979 dem Kreisgericht Fürstenwalde übergeben.\n\n2. Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist als Einzelrichter Kreisgerichtsdirektor\nH [richtig H ] (bzw. Richter Kü ).\n\n3. Der durch den Richter erlassene Strafbefehl wird\nHavemann am 25.5.1979 durch einen Boten des Kreisgerichts mit Zustellungsurkunde in die Wohnung gebracht.”\n\n4. Strafbefehlsamtrag durch die Staatsanwaltschaft\n\nNach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen verfügte\n\nHe am 23. Mai 1979 die Rückgabe verschiedener Gegenstände. Ein weiterer Teil der Gegenstände wurde von der\nInnenverwaltung eingezogen. Sie verfügte ferner die Aufhebung von Arrestbefehlen, die sie verhängt hatte - ein\nArrestbefehl blieb aufrechterhalten - und der von ihr angeordneten Postbeschlagnahme. Die beschlagnahmten Gegenstände leitete He zusammen mit ihrem Strafbefehlsamtrag am 23. Mai 1979 an das Kreisgericht Fürstenwalde\n„zur Entscheidung gemäß S 19 Abs. 1 und 2 Devisengesetz”\n\nweiter.\n\nMit dem - von der Generalstaatsanwaltschaft - gestellten\nStrafbefehlsamtrag vom selben Tag wurde Havemann beschuldigt, Devisenwerte im Ausland vorsätzlich nicht angemeldet und ohne Genehmigung den Umlauf von Devisenwerten\nveranlaßt zu haben (Vergehen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nDevisengesetz iVm. § 63 StGB-DDR). He beantragte eine\nGeldstrafe von 10.000 Mark und die Einziehung bestimmter\n\nGegenstände gemäß § 19 Devisengesetz.\n\nDer Strafbefehlsamtrag wich in Teilen der inhaltlichen\nBegründung von der MfS-Konzeption ab. Auch stellte He\n\n- anders als in der Konzeption vorgesehen - den Strafantrag selbst. Jedenfalls aber war ihr - möglicherweise von\nder Zollverwaltung - vorgeschlagen worden, einen Strafbefehl über 10.000 Mark zu beantragen bzw. durch den Kreisstaatsanwalt P beantragen zu lassen. Diesem Vorschlag\nist sie gefolgt, wobei das Landgericht nicht ausschließt,\ndaß sie hierzu aufgrund eigener - von ihr für zutreffend\n\ngehaltener - rechtlicher Würdigung gekommen sei.\n\n5. Verfahren bei dem Kreisgericht\n\na) Beim Kreisgericht Fürstenwalde wurde dessen Direktor,\nder Angeklagte H ‚ mit der Sache befaßt. Dieser lud -\nabweichend von der Konzeption und dem Maßnahmeplan des\nMfS - Havemann am 25. Mai 1979 zu einer Aussprache (S 271\nAbs. 2 StPO-DDR) in das Gericht. In dieser Aussprache,\ndie das MfS mit einem Tonband ohne Kenntnis Havemanns\naufzeichnete, gab H ihm den Strafbefehlsamtrag bekannt und gewährte ihm rechtliches Gehör. Am Ende der\n\n20 Minuten dauernden Aussprache unterzeichnete und siegelte H den Strafbefehl; dagegen erhob Havemann Einspruch. Das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen,\ndaß H Kenntnis von der Konzeption und dem Maßnahme -\nplan sowie von der Tonbandaufzeichnung gehabt habe. Es\nkonnte auch nicht ausschließen, daß er das Strafbefehlsverfahren für zulässig und die Geldstrafe für angemessen\ngehalten und daß er aus sachlichen Motiven gehandelt ha-\n\nbe.\n\nb) Wegen des Einspruchs Havemanns erstellte das MfS noch\nam selben Tage - u. a. zur Vorlage an Mielke - eine „Information über die Durchführung des Strafbefehlsverfah-\n\nrens gegen Robert Havemann“. Dort hieß es u. a.:\n\n„Aufgrund der Einlegung des Einspruchs gegen den\nStrafbefehl sollte in weiterer Verwirklichung der\nKonzeption zum Abschluß des Strafverfahrens vom\n15.5.1979 die Durchführung der gemäß S 274 StPO erforderlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht\nFürstenwalde in der Zeit vom 11. bis 15.6.1979 erfolgen.\n\nNach Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt, dem\nObersten Gericht und dem Ministerium der Justiz erfolgt hierzu ein gesonderter Prozeßvorschlag.“\n\nDarauf fand eine Abstimmung zwischen OG, Generalstaatsanwalt und Justizministerium sowie dem MfS statt und führte\nzu dem vom MfS gefertigten Prozeßvorschlag („Vorschlag\nzur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen\nRobert Havemann vor dem Kreisgericht Fürstenwalde”) vom\n4. Juni 1979, den Mielke durch handschriftlichen Vermerk\n\ngenehmigte. Dort hieß es u. a.:\n\n„Es wird vorgeschlagen, die nach der am 25.5.1979\nerfolgten Einlegung des Einspruchs Robert Havemanns\ngegen den erlassenen Strafbefehl gemäß $S 274 StPO\nerforderliche Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht\nFürstenwalde am 14.06.1979 gerichtsüblich durchzuführen.\n\nIm Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der\nHauptverhandlung ist vorgesehen:\n\n2. Die Hauptverhandlung beginnt am 14.6.1979 um 8.00\nUhr und wird in einem 10 bis 12 Zuhörer fassenden\nVerhandlungsraum durchgeführt. Mit Beginn der\nDienstzeit im Kreisgericht um 7.30 Uhr werden die\nPlätze des Raumes durch Mitarbeiter des MfS eingenommen. ... Personen, die an der Hauptverhandlung\nteilnehmen wollen, werden mit Ausnahme der Ehefrau\nund des Arztes Havemanns mit der Begründung unzureichenden Platzes abgewiesen.\n\n4. Die Strafkammer des Kreisgerichts Fürstenwalde\nführt die Hauptverhandlung als Schöffenverhandlung\n\nunter Vorsitz des Direktors, Genossen H ‚ In Anwesenheit des Staatsanwaltes des Kreises Fürstenwalde, Genossen P ‚ durch. Zu Beginn der Hauptver-\n\nhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden eine Darlegung des vorangegangenen Geschehens (Aussprache und\nVerkündung des Strafbefehls, Gründe für dessen Erlaß\nund Einspruch Havemanns). Anschließend wird die auf\ndie Sache konzentrierte Beweisaufnahme vorgenommen,\nwobei aufgrund des bisherigen Verhaltens Havemanns\nzu erwarten ist, daß ihm die begangenen Devisenstraftaten auf der Grundlage der Sachbeweise nachgewiesen werden müssen, ohne daß er selbst geständig\nist. ... Im Ergebnis der Beweisaufnahme wird der\nStaatsanwalt seinen auf eine Geldstrafe in Höhe von\n10 000,- Mark gerichteten Strafantrag aufrechterhal-\n\nten. Sollte Havemann im Verlaufe der Beweisaufnahme\noder des ihm zustehenden letzten Wortes feindlichprovokative, nicht den Gegenstand des Strafverfahrens betreffende Äußerungen machen, wird er vom Vorsitzenden verwarnt und ihm bei Fortsetzung seines\nVerhaltens das Wort entzogen. Legt Havemann gegen\ndas Urteil innerhalb der Berufungsfrist von einer\nwoche Berufung ein, erfolgt ca. 14 Tage später deren\nVerwerfung durch Beschluß des Bezirksgerichtes\nFrankfurt/Oder, wonach das Urteil rechtskräftig\nwird.\n\n5. ...Entscheidet sich Havemann jedoch für die Beauftragung eines in der DDR zugelassenen Rechtsanwaltes und teilt er dies dem Gericht vor dem\n14.6.1979 mit, wird die Hauptverhandlung für den\n20.6.1979 erneut angesetzt.\n\n6. Über den Verlauf der Hauptverhandlung wird in Ergänzung des Protokolls eine Schallaufzeichnung gefertigt.\n\nDer vorliegende Vorschlag ist mit dem Generalstaatsanwalt, dem Obersten Gericht und dem Ministerium für Justiz abgestimmt.”\nEine Kopie des Prozeßvorschlages wurde später in den Akten der Generalstaatsanwaltschaft aufgefunden. Zur Umsetzung leitete das OG die unteren Gerichtsinstanzen an, ohne daß das Landgericht insoweit die näheren Einzelheiten\n\nklären konnte.\n\nc) Am nächsten Tag, dem 5. Juni 1979, bestimmte H den\nBeginn der Hauptverhandlung auf den 14. Juni 1979. Zur\n\nVorbereitung der Hauptverhandlung bot ihm der Vorsitzende\ndes Berufungssenats des Bezirksgerichts, der Angeklagte\n\nSch ‚ seine „Konsultation“ an. Nachdem H das - von\nbeiden für zulässig erachtete - Angebot Sch s angenommen hatte, wurde eine detaillierte schriftliche „Verhand-\n\nlungskonzeption“ erstellt.\n\nSie enthielt eine - in direkter Rede abgefaßte -\nSprechanweisung für H nach Art eines „Drehbuchs” zur\nBefragung Havemanns - teilweise anhand eines Fragenkata-\n\nlogs (auch eine von einer Schöffin zu stellende Frage war\nwörtlich vorformuliert), Vorgaben für von H anzuordnende verhandlungsleitende Verfügungen und die einzuführenden Beweismittel. Es wurden Varianten möglichen Verhaltens Havemanns (etwa Antrag auf einen „internationalen“ Verteidiger) durchgespielt. Die Verhandlung sollte\nöffentlich sein, wegen „Besetzung des Verhandlungssaales”\nsollten aus „Platzmangel“” jedoch nur die Ehefrau, der\nArzt und ein eventueller Verteidiger Havemanns zugelassen\nwerden. Drei - vom Verhalten Havemanns abhängige - Ur-\n\nteilsvoten waren entworfen worden.\n\nDas Landgericht hält es für möglich, daß Sch und H\nVerhandlungskonzeption und Voten selbst oder unter Anleitung oder zumindest unter Billigung des O0G erstellt\nhätten. Sch hat sich dahin eingelassen, diese Unterlagen seien an das OG weitergeleitet worden und dieses\nhabe signalisiert, daß gegen Verfahren und Entscheidung\nkeine Beanstandungen erhoben würden. Verhandlungskonzeption und Voten wurden nicht im MfS gefertigt, dort aber\n\nspäter aufgefunden.\n\nd) Mit Schreiben vom 8. Juni 1979 beantragte Havemann die\nAussetzung des Verfahrens, unter anderem, weil er noch\nauf der Suche nach einem vertrauenswürdigen Verteidiger\nwar. H wies diesen Antrag mit Schreiben vom 12. Juni 1979 zurück. Dieses Antwortschreiben hatte sich H\n\nvon einer anderen Justizstelle vorbereiten oder bestäti-\n\ngen lassen. Es wurde später beim MfS aufgefunden.\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 13. Juni 1979 - einen Tag\nvor dem Hauptverhandlungstermin - erhob Havemann nochmals\nEinspruch gegen die Terminierung, das Schreiben gab seine\nEhefrau um 16:00 Uhr beim Kreisgericht ab. Der Wortlaut\ndieses Schreibens gelangte noch am selben Tag zur MfS-\nzentrale nach Berlin, die - ebenfalls noch am selben Tage\n- für Mielke einen Bericht fertigte, wonach dem Ansinnen\nHavemanns § 62 StPO-DDR entgegenstehe; abschließend hieß\n\nes im Bericht:\n\n„Aufgrund des provokativen Verhaltens Havemanns wird\nin Verwirklichung der bestätigten Konzeption vom\n4.6.1979 zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung die gerichtliche Hauptverhandlung am\n14.6.1979 um 8.00 Uhr eröffnet. Erscheint Havemann,\nder dazu form- und fristgemäß geladen wurde, bis\n9.00 Uhr nicht, wird das Gericht das unentschuldigte\nFernbleiben feststellen und gemäß $S 275 StPO seinen\nEinspruch verwerfen, so daß der erlassene Strafbefehl rechtskräftig wird.\n\nDieser Vorschlag wurde mit dem Vizepräsidenten des\n\nObersten Gerichts der DDR, Genossen Sa ‚ und\ndem Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes der\nDDR, Genossen Bo ‚ abgestimmt. Er steht in vol-\n\nler Übereinstimmung mit der Strafprozeßordnung und\nder Rechtspraxis der DDR.”\nDas Landgericht konnte nicht klären, ob H und Sch\nin die im letzten Absatz genannte Abstimmung einbezogen\n\ngewesen seien.\n\ne) Der erste Hauptverhandlungstag vor dem Kreisgericht\nbegann, wie vorgesehen, am 14. Juni 1979 unter Mitwirkung\ndes Kreisstaatsanwalts P ‚ der von der Generalstaatsanwaltschaft instruiert worden war. Sch hielt sich im\nGerichtsgebäude - möglicherweise im Dienstzimmer H Ss -\n\nfür eventuelle Rückfragen bereit.\n\nHavemann erschien in Begleitung seiner Ehefrau, seines\nArztes (Inoffizieller Mitarbeiter des MfS) und eines spanischen Rechtsanwaltes; letzterer durfte nicht an der\nVerhandlung teilnehmen. Der Zuhörerraum war schon lange\nvor Verhandlungsbeginn mit MfS-Mitarbeitern belegt. Die\nHauptverhandlung begann exakt so, wie es in der Verhandlungskonzeption vorgesehen war. Nachdem sein Antrag auf\nZulassung seines spanischen Verteidigers zurückgewiesen\nwurde, beantragte Havemann, Rechtsanwalt G als\nseinen Verteidiger zuzulassen. Daraufhin vertagte H\n\ndie Sitzung und bestimmte als neuen Termin den 20. Ju-\n\nni 1979 - wie für einen solchen Fall im Prozeßvorschlag\nund der Konzeption des MfS vorgesehen. Von der Hauptverhandlung hatte das M£S eine heimliche Tonaufzeichnung ge-\n\nfertigt.\n\n£f) Noch am 14. Juni 1979 - dem Tag der Hauptverhandlung -\nfertigte das MfS eine Information, die Mielke Honecker\nzur Unterrichtung vorlegte. Beide stimmten mit dem\nStaatssekretär des Justizministeriums ab, ein Ersuchen\ndes spanischen Rechtsanwaltes auf Übernahme der Verteidi-\n\ngung unbeantwortet zu lassen.\n\nZur Vorbereitung des zweiten Verhandlungstages kam es zu\neiner weiteren Abstimmung zwischen dem 0G, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Justizministerium mit dem M£S,\ndie die MfS-Untersuchungsabteilung in einer „Konzeption\nzur Fortführung der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen\nRobert Havemann vor dem Kreisgericht Fürstenwalde” fest-\n\nhielt und Mielke zukommen ließ. Darin hieß es u. a.:\n\n„Entsprechend dem Beschluß des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 14.6.1979 wird die Hauptverhandlung\ngegen Robert Havemann unter Zugrundelegung der im\nVorschlag vom 4.6.1979 enthaltenen Festlegungen (Öf-\n\nfentlichkeit, Nichtzulassung von ausländischen Korrespondenten, konzentrierte Verhandlungsführung) am\n20.6.1979 um 8.00 Uhr fortgesetzt.\n\nDa das Kreisgericht Fürstenwalde bisher weder von\nHavemann noch einem Rechtsanwalt darüber in Kenntnis\ngesetzt wurde, daß Havemann einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragte, ist eine Fortsetzung der provokativen Aktivitäten Havemanns zur Verhinderung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung zu erwarten.\n\nMit dem Ziel der weiteren Durchführung und Beendigung des Verfahrens vor dem Kreisgericht Fürstenwalde ist vorgesehen:\n\n1. Bleibt Havemann unentschuldigt der Hauptverhandlung fern, wird diese um 8.30 Uhr fortgesetzt, wobei\nin der Beweisaufnahme eine Verlesung und Wertung der\nvorwiegend in schriftlicher Form vorliegenden Beweise erfolgt.\n\n2. Erscheint Havemann ohne einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt und beantragt mit der Begründung,\ndaß es ihm noch nicht möglich war, einen Verteidiger\nzu wählen, wird dieser Antrag abgelehnt und die Verhandlung fortgesetzt, da Havemann im Ermittlungs-,\nStrafbefehls- und bisherigen Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Wahl eines Verteidigers\nhatte. Sein Recht, sich in der weiteren Verhandlung\ngemäß § 61 StPO selbst zu verteidigen, bleibt davon\nunberührt. Verläßt Havemann daraufhin die gerichtliche Hauptverhandlung, erfolgt gemäß § 216 Abs. 3\nStPO die Fortsetzung in seiner Abwesenheit. In gleicher Weise wird verfahren, wenn Havemann kurzfristig\nnoch einen Verteidiger benennt bzw. einen zugelassenen Rechtsanwalt zur Verhandlung mitbringt und erklärt, daß noch keine Akteneinsicht genommen werden\nkonnte. Dabei wird insbesondere darauf verwiesen,\ndaß das Gericht diese seit dem 14.6.1979 durchgehend\nermöglicht habe. Dem Rechtsanwalt wird nach ordnungsgemäßer Einreichung der Strafprozeßvollmacht\ndie Teilnahme gestattet.\n\n3. Teilt Havemann dem Gericht vor der Hauptverhandlung, mit deren Beginn oder in ihrem Verlauf mit,\ndaß seine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen\nnicht möglich ist, wird sein Gesundheitszustand un-\n\nter Einbeziehung des behandelnden Arztes, oder wenn\ndies nicht möglich ist, eines territorial zuständigen Facharztes geprüft und im Ergebnis dessen sein\n\ndiesbezüglicher Antrag auf Vertagung der Hauptver-\n\nhandlung abgelehnt.\n\n4. Wird durch Havemann im Verlaufe der Hauptverhandlung durch provokative oder andere Verhaltensweisen\nder Verlauf der Hauptverhandlung gestört, erfolgt\nnach entsprechender Ermahnung bei Fortsetzung derselben sein zeitweiliger Ausschluß und gemäß $S 231\nStPO die Verhandlung in seiner Abwesenheit.\n\n5. Etwa eine Stunde nach Abschluß der Hauptverhandlung erfolgt die Verkündung des Urteils.\n\nDie vorliegende Konzeption ist mit dem Ministerium\n\nfür Justiz, dem Obersten Gericht und dem General-\n\nstaatsanwalt abgestimmt.”\ng) Auch vor dem zweiten Verhandlungstag, der wie vorgesehen am 20. Juni 1979 stattfand, kam es zu einer Konsultation zwischen H und Sch ‚ der sich wiederum während der Hauptverhandlung im Kreisgericht bereithielt.\nDas Landgericht hält es nicht für erwiesen, daß beide von\nder Abstimmung der genannten Konzeption Kenntnis gehabt\n\nhätten.\n\nHavemann erschien zur Hauptverhandlung in Begleitung seiner Ehefrau und seines Arztes; auf die Bestellung von\nRechtsanwalt G als Verteidiger hatte er vorerst\nverzichtet. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens\nund wollte dies näher begründen; H verwies ihn auf\ndas Schlußwort. Den Einstellungsamtrag wies er ohne Beratung mit den Schöffen unter Berufung auf § 223 StPO-DDR\nzurück. Die Beweisaufnahme wurde bei unwesentlichen Abweichungen - inhaltlich der von H erstellten Verhandlungskonzeption entsprechend - durchgeführt. Staatsanwalt\n\nP - dem das Landgericht sachfremde Motive oder eine\n\nKenntnis der Aktivitäten des MfS nicht nachgewiesen hat -\nbeantragte die Bestätigung des Strafbefehls. Havemann beantragte unter Überreichung einer ausführlichen schrift-\n\nlichen Erklärung nochmals die Einstellung des Verfahrens.\n\nNach einer Unterbrechung von höchstens 45 Minuten verkündete H das Urteil, das er nach einer Beratung mit den\nSchöffen von längstens 15 Minuten abdiktiert hatte. Havemann wurde (dem Strafbefehl entsprechend) wegen mehrfacher Devisenvergehen nach $S 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Devisengesetzes zu einer Geldstrafe von 10.000 Mark verur-\n\nteilt; ferner wurden bestimmte Gegenstände eingezogen.\n\nDas MfS hatte den zweiten Hauptverhandlungstag noch umfassender als den ersten begleitet. Der Gerichtssaal war\nwiederum mit Mf£fS-Angehörigen „besetzt“ worden. Die Verhandlung wurde erneut mit versteckten Mikrofonen aufgezeichnet. Ferner wurden Baumaßnahmen mit Preßlufthämmern\ninitiiert, um Journalisten die Durchführung von Interviews zu erschweren. Über die Hauptverhandlung erstattete\n\ndas MfS Mielke Bericht.\n\n6. Berufungsverfahren\n\na) Am 27. Juni 1979 legte Rechtsanwalt G als Verteidiger Havemanns Berufung ein, die er ausführlich begründete. Er beanstandete das Strafbefehlsverfahren, die\nunvollständige Aufklärung des Sachverhalts, die rechtliche Würdigung, die Höhe der Strafe und die Einziehung\neinzelner Gegenstände. Er beantragte Freispruch, hilfs-\n\nweise Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nb) Wie schon in der von Honecker abgezeichneten Mf£fS-\n\nKonzeption vom 15. Mai 1979 vorgesehen - und entsprechend\n\nder Abstimmung zwischen den zentralen Justizorganen und\ndem MfS - verwarf der II. Strafsenat des Bezirksgerichts\nFrankfurt (Oder) am 18. Juli 1979 unter Vorsitz des Angeklagten Sch die Berufung einstimmig als offensicht-\n\nlich unbegründet (5 293 Abs. 3 StPO-DDR).\n\nVor dieser Entscheidung war Sch wiederum durch das 0G\nangeleitet worden. Ihm stand ein Beschlußentwurf als Vorlage zur Verfügung. Das Landgericht kann nicht ausschließen, daß er diesen Entwurf selbst vorbereitet, dem 0OG zugeleitet und von dort das Einverständnis signalisiert bekommen habe. Der Verwerfungsbeschluß stimmte in der Formel und in weiten Teilen der Begründung mit dem Entwurf\nüberein. Ob Sch von der Abstimmung zwischen den zentralen Justizbehörden mit dem MfS sowie zwischen Honecker\nund Mielke gewußt habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das Landgericht konnte ihm auch nicht nachweisen,\ndaß er das Verfahren und die Entscheidung für gesetzwid-\n\nrig gehalten habe.\n\nc) Am Tag der Beschlußverwerfung erfolgte eine Information der MfS-Untersuchungsabteilung, in der u. a. festge-\n\nhalten ist:\n\n„Der Berufungssenat des Bezirksgerichts von Frank-\n£furt (Oder) hat mit Beschluß vom 18.07.1979 die Berufung in der Strafsache gegen Robert Havemann sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der formalrechtlichen Anwürfe als unbegründet in vollem Umfang\nzurückgewiesen.\n\nDieser Beschluß wurde mit dem Vizepräsidenten des\nObersten Gerichts der DDR, Sa ‚ abgestimmt\n\n4\n\nDer Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nRechtsfehlerhaft ist die Verneinung der objektiven und\nsubjektiven Voraussetzungen der Rechtsbeugung im Aufenthaltsbeschränkungs-Verfahren, an dem die Angeklagten P\nund Sch mitgewirkt haben. Rechtsfehlerhaft ist auch\ndie Verneinung des Rechtsbeugungsvorsatzes der Angeklag-\n\nten He ‚ P ‚H und Sch im Devisen-Verfahren.\n\nI. Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist in bei-\n\nden Gerichtsverfahren verwirklicht.\n\nFür Richter und Staatsanwälte der DDR hat der Bundesgerichtshof in inzwischen gefestigter Rechtsprechung drei\nFallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (vgl. BCGHSt 40, 30, 42 £.; 41, 247, 254; BCGHR StGB\n§ 336 DDR-Recht 25):\n\nErstens: Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung\nihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung als offensicht-\n\nliches Unrecht anzusehen ist.\n\n- Zweitens: Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten\nHandlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als\ngrob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Men-\n\nschenrechte erscheinen muß.\n\n- Drittens: Menschenrechtsverletzungen durch die Art und\nWeise der Durchführung von Verfahren, namentlich\n\nStrafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die\n\nBestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen\nGegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient\n\nhaben.\n\nZwischen den Fallgruppen gibt es fließende Übergänge und\nMischfälle (vgl. BGHSt 41, 247, 261 £.; Willnow JR 1997,\n265, 269 £.). In solchen Fällen kann eine Gesamtbetrachtung der Elemente aller drei Fallgruppen geboten sein.\nDas Devisen-Verfahren war objektiv rechtsbeugerisch allein im Blick auf eine willkürliche Verfahrensgestaltung\nunter Einflußnahme des MfS. Das Aufenthaltsbeschränkungs-Verfahren war darüber hinaus schon objektiv rechtsbeugerisch; dieses Verfahren ist zwar kein Strafverfahren im\neigentlichen Sinne, steht einem solchen für die hier zur\n\nEntscheidung stehenden Rechtsfragen aber gleich.\n\n1. Im Fall der Verurteilung Havemanns wegen Devisenvergehen weist die landgerichtliche Wertung, daß die Angeklagten He ‚, P ‚_H und Sch weder Straftatbestände\nunter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter\nAusnutzung ihrer Unbestimmtheit überdehnt noch eine Strafe verhängt haben, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung steht, keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\nDas gilt hier auch für die Verfahrensgestaltung, soweit\nsie die für sich problematischen Aspekte der Wahl des\nStrafbefehlsverfahrens und der Verwerfung der Berufung\nals offensichtlich unbegründet betrifft. Diese Vorgehensweisen sind jedenfalls nicht so offensichtlich rechtswidrig, daß sich allein daraus schon eine Rechtsbeugung\ndurch die Angeklagten P ‚ Sch ,‚ He und H er-\n\ngeben müßte.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist die Verneinung von Willkür durch\ndas Landgericht jedoch im Fall der Verurteilung Havemanns\nzu einer Aufenthaltsbeschränkung. Hier wurde durch die\nUrteile des Kreisgerichts Fürstenwalde und des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) der Wortlaut von §§ 2 und 3 ABVO\noffensichtlich rechtswidrig überdehnt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt der Art und Weise und der Dauer des\nVollzuges der Aufenthaltszuweisung Gewicht zu. Ferner ist\ndie Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens dabei zu berücksichtigen, und zwar bereits ohne die Besonderheiten,\nwie sie sich hier durch die Einflußnahme des MfS ergeben\nhaben. Im Ergebnis wurden Menschenrechte Havemanns derart\nschwerwiegend verletzt, daß das richterliche und staatsanwaltschaftliche Vorgehen den objektiven Tatbestand der\nRechtsbeugung erfüllt. Der Umstand, daß sich die DDR aus\nGründen, die in der Person Havemanns lagen, ersichtlich\ngescheut hat, ein Strafverfahren zu initiieren wie etwa\nim Fall Bahro (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 1997\n- 5 StR 131/97 - BGHR StGB § 336 Konkurrenzen 1), ändert\n\nan dieser Bewertung nichts.\n\na) Die Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom\n\n24. August 1961 (GBl. DDR II 343) erging aufgrund eines\nBeschlusses der Volkskammer vom 11. August 1961. Sie hatte zunächst zwei Stoßrichtungen: Zum einen ermächtigte\nsie die Strafgerichte, zusätzlich zur Freiheitsstrafe\noder bei einer bedingten Verurteilung „auf eine Beschränkung des Aufenthalts des Verurteilten” zu erkennen, wenn\n„die Fernhaltung der Person von bestimmten Orten und Gebieten im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die Öffentliche Sicherheit und Ordnung\nbedroht ist” (§ 1 Abs. 1 und 2 ABVO); zum anderen sah die\n\nVerordnung die - im Fall Havemann angewandte - Ermächti-\n\ngung zur Aufenthaltsbeschränkung als eine Art Prävention\nzur Gefahrenabwehr - unabhängig vom Vorliegen eines\nStrafverfahrens - vor (§ 3 Abs. 1 ABVO). Mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches der DDR vom 12. Januar 1968\n(GBl. I 1), das in $S 51 StGB-DDR eine eigene Aufenthaltsbeschränkung, ausgestaltet als Zusatzstrafe, regelte,\nwurden die strafrechtlichen Teile der Verordnung zur Aufenthaltsbeschränkung aufgehoben, nämlich §§ 1, 4 ABVO\n(zusätzlich $S 3 Abs. 2 ABVO, der die Anordnung einer Arbeitserziehung regelte) ; aufrechterhalten blieb die Ermächtigung zur Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung\nzur Gefahrenabwehr in $S 2, § 3 Abs. 1, S$S§ 5 und 6 ABVO\n\n(s 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur\nStrafprozeßordnung der DDR vom 12. Januar 1968 -\n\nGBl. I 97). 8 6 ABVO ermächtigte die Minister des Innern\nund der Justiz, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.\nSoweit ersichtlich ist dies nur durch die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. DDR II 344) geschehen: Zuständig im Sinne von § 3 ABVO sind demnach die örtlichen\nVolksvertretungen und ihre Räte. Die Folgen eines Versto-Bes gegen eine ausgesprochene Aufenthaltsbeschränkung\nsind in der Verordnung nicht geregelt. Erst $S 238 StGB-DDR sah ab 1968 (später mehrfach geändert) eine Strafnorm\nbei Verstößen gegen die gerichtlich ausgesprochene Aufenthaltsbeschränkung vor (vgl. Strafrecht der DDR, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 1987, 8 238 Anm. 5).\n\n§ 3 Abs. 1 ABVO ist nach seinem Wortlaut so zu verstehen,\ndaß das Kreisgericht auf Antrag der örtlichen Organe der\nStaatsmacht (hier des Rates des Kreises) durch Urteil eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 2 Satz 1 - also ein\n\nVerbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten - ausspre-\n\nchen konnte; die Anordnung durfte zeitlich unbegrenzt erfolgen. In Vollziehung der gerichtlichen Untersagung waren die Organe der Staatsmacht dann berechtigt, auch ein\nGebot zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten\n\nauszusprechen.\n\nDie Verordnung ist in der DDR selbst - soweit ersichtlich - nicht kommentiert worden. In § 51 StGB-DDR, der in\nden entsprechenden Kommentaren der DDR erläutert ist,\nliegt jedoch eine - allerdings allein für das Strafverfahren - ähnliche Regelung vor, die ebenfalls sowohl eine\nAnordnung der Aufenthaltsbeschränkung durch das Gericht\nals auch eine solche durch die „staatlichen Organe”\n\nkennt.\n\nIn der 2. Auflage des Strafgesetzbuchkommentars der DDR\nvon 1970 ist der Begriff „Ort“ nicht definiert. Dort werden als Beispiele genannt: Wohn- und Tatort, Großstädte\nund Stadtkreise. Müsse einem Täter die Freizügigkeit nur\ninnerhalb seines Wohnortes beschränkt werden, könne dies\nbei bestimmten Straftaten auch durch die Anwendung und\nentsprechende Ausgestaltung der Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen nach § 48 StGB-DDR erreicht werden. Die Kommentatoren - sich noch eng an den Wortlaut des $S 51 Abs. 1\nStGB-DDR haltend - dachten ersichtlich nicht an die Möglichkeit, daß einem Täter durch diese Regelung ein Hausarrest auferlegt werden könnte. Dies war nicht Sinn und\n\nZweck dieser Zusatzstrafe.\n\nb) Erst das Kreisgericht Fürstenwalde und das Bezirksgericht Frankfurt/Oder legten die Aufenthaltsbeschränkungsverordnung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn\nerweiternd in dem Sinne der Anordnung eines Hausarrests\n\naus und verboten Havemann, sich an einem anderen Ort als\n\nauf seinem Grundstück in Grünheide aufzuhalten. Dieser\nausgesprochene - zeitlich nicht begrenzte - Hausarrest\nstellt eine willkürliche Freiheitsentziehung von Havemann\ndar. Die Gerichte haben eine sowohl in Voraussetzungen\nals auch Rechtsfolgen bereits sehr unbestimmte Regelung\nzweifach erweiternd und damit überdehnend ausgelegt: Zum\neinen haben sie die Aufenthaltsbeschränkung - das Verbot,\nan einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen - erweiternd\nso ausgelegt, daß sie praktisch zu einer Aufenthaltsverpflichtung - einer Verpflichtung, an einem konkreten Ort\nAufenthalt zu nehmen - wurde; zum anderen haben sie diese\nAufenthaltsverpflichtung erweiternd auf ein Grundstück\nbeschränkt. Ob die Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltsbeschränkung nach § 3 Abs. 1 ABVO überhaupt vorlagen, ob durch das Verhalten von Havemann der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren entstanden sind oder ob\ndurch sein Verhalten die Öffentliche Sicherheit und Ordnung aus der damaligen Sicht der Justizorgane bedroht\n\nwar, braucht deswegen nicht weiter erörtert zu werden.\n\nErst in der - nach Abschluß der Verfahren gegen Havemann\nerschienenen - 3. Auflage des Strafgesetzbuchkommentars\nder DDR von 1981 ist der Begriff „Ort“ definiert worden.\n„Orte“ sind danach territoriale Einheiten im staatsrechtlichen Sinne. Aufenthaltsbeschränkungen, aber auch Aufenthaltsverpflichtungen konnten sich jedoch auch - hier\ngehen die Kommentatoren über ihre eigene Definition hinaus - auf bestimmte Räumlichkeiten beziehen, ohne daß allerdings die Beschränkung der Aufenthaltsverpflichtung\nauf das Haus des Betroffenen - der Fall Havemann - als\nBeispiel ausdrücklich genannt wird. Auf diese - erst nach\nden Entscheidungen der Angeklagten erschienenen - Kommen -\n\ntierung können sich diese zu ihrer Entlastung nicht beru-\n\nfen. Offensichtlich wurde hier stillschweigend die menschenrechtswidrige Auslegung des Kreisgerichts Fürstenwalde, die vom Bezirksgericht Frankfurt (Oder) gebilligt\n\nworden war, übernommen.\n\n3. Beide Gerichtsverfahren waren zudem rechtsbeugerisch\ndurch die konkrete Form der Einflußnahme. Rechtsbeugung\nim Sinne von Willkür durch schwere Menschenrechtsverletzungen kann auch durch die Art und Weise der Durchführung\nvon Verfahren begangen werden, namentlich wenn die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der DDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen\nGegners gedient hat (BGHSt 40, 30, 43; 41, 247, 254; 41,\n317, 347; 42, 332, 341; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 25).\n\na) Insoweit hat der Bundesgerichtshof insbesondere an\n„DPrehbuch-Fälle“ gedacht (BGHSt 41, 317, 347; BGHR StGB\n\n§ 336 DDR-Recht 25; Willnow aaO S. 267). Das sind jedenfalls Verfahren, in denen von vornherein keine justizförmige Entscheidungsfindung vorlag, sondern vielmehr das\nErgebnis vorgegeben war bis hin zu detaillierten Vorgaben\nzum Weg, auf dem - auf scheinbar justizförmige Art und\nWeise - dieses Ergebnis erreicht werden sollte. In solchen Fällen liegt Rechtsbeugung für denjenigen Justizangehörigen, der „Akteur“ eines solchen „Drehbuchs” ist,\nauch dann vor, wenn das Ergebnis des Verfahrens für sich\nbetrachtet noch keine willkürliche Rechtsanwendung darstellt. Solche Umstände hat das Landgericht - nicht nur\nim Fall der Aufenthaltsbeschränkung, sondern gerade auch\nim Fall der Verurteilung Havemanns wegen Devisenvergehen\n\n- rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\naa) Die Gerichtsverfahren waren Teil einer jahrzehntelangen und auf verschiedene Weise praktizierten Verfolgung\nHavemanns als politischer Gegner. Beide Verfahren wurden\nzwischen den zentralen Justizorganen einerseits sowie dem\nMfS und der Staatsführung der DDR auf der anderen Seite\numfassend (horizontal) abgestimmt. Die Abstimmung umfaßte\nauch die Weitergabe der Anordnungen zur Verfahrensgestaltung (vertikale Umsetzung innerhalb der Justiz). Das belegen insbesondere die detaillierten Konzeptionen und\nMaßnahmepläne des MfS, die „Drehbücher“ für die „Inszenierung“ der Verfahren durch die zur Entscheidung berufe-\n\nnen Justizorgane darstellten.\n\nbb) Aus der Sichtweise der obersten Organisationsebenen\ndienten die Verfahren überhaupt nicht der Verwirklichung\nvon Gerechtigkeit. Nach den Vorstellungen der „Drehbuch-Regisseure” sollte nicht Recht auf einen - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der DDR-Justiz - justizförmig ermittelten Sachverhalt angewendet werden.\nVielmehr sollte nur dem äußeren Anschein nach Gesetzesanwendung betrieben werden („Scheinjustiz”, vgl. BGHR StGB\n§ 336 DDR-Recht 25). In Wirklichkeit handelte es sich\nseitens der zentralen Justizorgane und des MfS um die\nDurchführung eines „Operativen Vorgangs” des MfS (UA\n\nS. 61) zur Ausschaltung Havemanns.\n\nb) Die Abstimmung des prozessualen Ablaufs von Gerichtsverfahren und der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts innerhalb der DDR-Justiz, auch durch Konsultationen\nund Anleitungen zwischen unteren und übergeordneten Instanzen in einer konkreten Rechtssache war in der DDR allerdings nicht unüblich. Solche Maßnahmen erfüllen nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich\n\nnoch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt\n\n40, 30, 40 £.; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom\n28. Mai 1998\n\n4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt\nin BGHR StGB $S 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom\n\n9. Juli 1998 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998, 602).\n\nDer Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob dieser\nGrundsatz für folgende Fallgestaltungen eine Ausnahme erfahren muß: Etwa Fälle, in denen die vorherige Anleitung\ndes zuständigen, nach außen entscheidenden Richters im\nHinblick auf den Verfahrensablauf und die materiell- und\nverfahrensrechtlichen Bewertungen so detailliert erfolgt\n(justizinternes „Drehbuch”), daß der „erkennende” Richter\nund auch das seine Entscheidungen kontrollierende Rechtsmittelgericht in allen wesentlichen Entscheidungen bereits festgelegt ist; oder Fälle, in denen eine durch Anleitungen definitiv festgelegte Bewertung des Beweisergebnisses erfolgt, so daß den an einer mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richtern und Staatsanwälten kein\nRaum mehr für eine eigene Würdigung aufgrund in der Ver-\n\nhandlung gewonnener Erkenntnisse verbleibt.\n\nIm vorliegenden Fall griffen nämlich horizontale und vertikale Anleitung ineinander, sie wirkten - so auch gewollt - systemimmanent zusammen. Dabei verkennt der Senat\nnicht die besondere Rolle des MfS im DDR-Staatsgefüge und\nseine weitreichenden, nach dortigem Verständnis legalen\nEingriffsmöglichkeiten auf die Justiz, insbesondere auf\ndie Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren. Im Fall\nHavemann kamen weitere auffällige Umstände hinzu, die jedenfalls die objektiven Voraussetzungen der Rechtsbeugung\n\nnach der dritten Fallgruppe begründen:\n\naa) Horizontale und vertikale Anleitung waren aufeinander\nabgestimmt. Für die „operative“ Umsetzung der Ausschaltung politischer Gegner hat der Umstand Gewicht, daß die\nDDR-Justiz, die auf Vereinheitlichung und Durchsetzung\nder sozialistischen Ziele ausgerichtet war, dadurch bedingt justizinterne Strukturen zur Steuerung bereithielt.\nDieses System der justizinternen Abstimmung hat das Landgericht im Urteil (UA S. 17 ff.) detailliert beschrieben;\ndas steht im Einklang mit den inzwischen allgemeinkundigen Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40,\n30; BGH NStZ-RR 1998, 361; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998\n\n- 4 StR 669/97 -, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB\n§ 339 Rechtsbeugung 1; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998\n\n- 4 StR 599/97 -, vgl. zu dieser Entscheidung NJ 1998,\n602).\n\nDiese generell gegebenen Möglichkeiten wurden hier durch\neine ungewöhnlich detaillierte (horizontale) Abstimmung -\nneben der klaren Vorwegnahme des Verfahrensergebnisses\nbis hin zu genauen Terminsvorgaben an die Gerichte - nach\nArt eines Drehbuches für die befaßten gerichtlichen Instanzen genutzt. Innerhalb der Justiz erfolgte die (vertikale) Abstimmung in Form von ebenfalls ungewöhnlich detaillierten Anleitungen („perfektionistische Vorbereitung“ des Devisen-Verfahrens, UA S. 293), die das 0G, das\nBezirksgericht, das Kreisgericht und die Staatsanwalt-\n\nschaft einbezogen.\n\nDabei mag es in der Tat so gewesen sein - Gegenteiliges\nhat das Landgericht (mit Ausnahme der Information der\nStaatsanwältin He ) nicht feststellen können -, daß das\nMfS mit den zur Entscheidung berufenen Justizorganen\nnicht direkt in Kontakt getreten ist. Dies hinderte die\n\nUmsetzung des „Drehbuchs” aber nicht: Das Landgericht ist\n\nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagten - sämtlich\nSED-Mitglieder - bei der vertikalen Umsetzung keinen „Risikofaktor“ gebildet haben. Das Zusammenspiel von horizontaler Abstimmung und so gesicherter vertikaler Umsetzung gewährleistete, daß der „Operative Vorgang” reibungslos vollzogen werden konnte. So hatte es auch der\nehemalige Mf£fS-Major Si in seiner 1977 gefertigten\nSchrift über das politisch-operative Zusammenwirken anhand einer Auswertung von MfS-Akten beschrieben, in welcher er das Aufenthaltsbeschränkungs-Verfahren als Musterbeispiel für einen gelungenen „Operativen Vorgang”\n\ndargestellt hat (UA S. 285).\n\nbb) Beide Verfahren richteten sich gegen einen Regimekritiker, der zudem noch prominent war. Havemanns Regimekritik, die in westlichen Medien veröffentlicht wurde, war\nder Anlaß für die Verfahren. Das gilt - allerdings mit\ngewissen Einschränkungen - auch für das Devisen-Verfahren, wie insbesondere auch die Beschlagnahme und\nEinziehung zeigen. Die Person Havemanns, der Inhalt und\ndie Art der Veröffentlichung seiner Kritik führten dazu,\ndaß die Staatsführung der DDR und das MfS gegen Havemann\n\neinschritten.\n\ncc) Mit beiden Verfahren wurde insgesamt der Wirkungskreis des Regimekritikers eingeschränkt. Zunächst wurde\nseine Bewegungsfreiheit drastisch reduziert und seine sozialen Kontakte wurden kontrolliert. Öffentliche Meinungsäußerungen wie zuvor waren ihm kaum noch möglich.\nSodann wurde seine wirtschaftliche Existenz getroffen und\nihm wurden seine Arbeitsmittel entzogen. Die Verfahren\nführten so zur weitgehenden Ausschaltung des politischen\n\nGegners.\n\ndd) Die Anleitung der Justizorgane umfaßte auch die Verfahrensgestaltung, insbesondere auch mit Einschränkungen\nder Verteidigungsmöglichkeiten und der Öffentlichkeit.\nDie von den untergeordneten Instanzen durch präzise\nschriftliche Verhandlungskonzeptionen ins Auge gefaßten\nVerfahrensgestaltungen und Sachentscheidungen wurden von\nden zentralen Justizorganen „abgesegnet”. Der tatsächliche Ablauf der Verfahren und die getroffenen Sachentscheidungen entsprachen in allen wesentlichen Punkten der\n\nhorizontalen Abstimmung und dem „Drehbuch“.\n\nc) Hinzu kommt, daß die Verfahren selbst schwere Verfah-\n\nrensverstöße zum Nachteil Havemanns aufwiesen.\n\naa) So wurde die Aufenthaltsbeschränkung im beschleunigten Verfahren angeordnet; Havemann erfuhr von der beabsichtigten Maßnahme erst, als er dem Kreisgericht „zugeführt“ worden war. Gerade im Hinblick auf die in Aussicht\ngenommene gravierende zeitlich unbegrenzte Freiheitsbeschränkung war ein ausreichendes rechtliches Gehör unerläßlich; ihm wurden indes durch den Verfahrensablauf\npraktisch keine Verteidigungsmöglichkeiten gewährt. Dem\nvon Havemann mit der Durchführung der Berufung beauftragten Rechtsanwalt wurde wenige Tage nach der Einlegung des\nRechtsmittels der Ausschluß aus dem Anwaltskollegium und\ndas Verbot jeglicher anwaltlicher Tätigkeit erklärt, weil\n\ndieser die Verteidigung Havemanns aktiv betrieb.\n\nbb) Im Devisenverfahren wurde die Öffentlichkeit der\n\nHauptverhandlung manipuliert.\n\nII. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\ndie Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung einen direkten Vor-\n\nsatz der Angeklagten voraussetzt (§ 244 StGB-DDR; § 2\n\nAbs. 3 StGB; Art. 315 Abs. 1 EGStGB). Sie müssen im Fall\nder Verurteilung Havemanns zu einer Aufenthaltsbeschränkung gewußt und gewollt haben, daß die entsprechende Norm\nüberdehnt wird. Bei beiden Verurteilungen Havemanns müssen sie gewußt und gewollt haben, daß das justizielle\nVerfahren willkürlich gestaltet war, insbesondere der politischen Ausschaltung Havemanns unter dem Vorwand der\nRechtsprechung gedient hat. Diese Voraussetzungen hat das\nLandgericht verneint. Bei seiner Prüfung hat es aber we-\n\nsentliche Punkte unberücksichtigt gelassen.\n\n1. Im Fall der Verurteilung Havemanns zu einer Aufenthaltsbeschränkung ist bei der Prüfung des Rechtsbeugungsvorsatzes nicht nur zu berücksichtigen, inwieweit die Angeklagten wußten und wollten, daß Havemann mittels des\nvorgeschobenen Gerichtsverfahrens politisch ausgeschaltet\nwerden sollte, vielmehr stellen die festgestellten schweren Verfahrensverstöße ein bedeutendes Indiz zum Nachweis\ndes Rechtsbeugungsvorsatzes dar, soweit die Angeklagten\n\nKenntnis von diesen Verfahrensverstößen hatten.\n\n2. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den\nRechtsbeugungsvorsatz der Angeklagten bei beiden Verurteilungen Havemanns unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Scheinjustiz - für die\nder Bundesgerichtshof bislang noch keine näheren Kriterien entwickelt hat - verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand, weil das Landgericht die Besonderheiten des vorliegenden Falles unberücksichtigt gelassen und deshalb bei der Beweiswürdigung\nzur subjektiven Tatseite von einem zu engen und damit un-\n\nzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.\n\na) Bei den Drehbuchfällen ist es zur Annahme des Rechtsbeugungsvorsatzes nicht erforderlich, daß die beteiligten\nRichter und Staatsanwälte die Operativpläne des MfS und\ndas „Drehbuch“ in Einzelheiten kannten. Das Landgericht\nist von einem zu engen Beurteilungsmaßstab ausgegangen,\nwenn es auf eine (präzise) Kenntnis der Angeklagten von\nden Operativplänen des MfS abstellt. Ausgehend von diesem\nzu engen Verständnis hat sich der Tatrichter daher mit\nden besonderen Umständen des Falles nur unzureichend aus-\n\neinandergesetzt.\n\nFür die Feststellung wissentlichen Handelns genügt das\nBewußtsein, daß „von oben“ die Ausschaltung des politischen Gegners gewollt war und daß die handelnden Justizorgane notwendiger Teil der Umsetzung waren. Das wissentliche Eingebundensein in die Ausschaltung eines politischen Gegners im Gewande eines justiziellen Verfahrens\n(Scheinjustiz, vgl. BGHR StGB $S 336 DDR-Recht 25) ist\nkeine Rechtsanwendung und daher gesetzwidrig und eine\n\nBeugung des Rechts.\n\nwissen Richter, daß sie auf diese Weise eingebunden werden, dann wollen sie grundsätzlich auch den verfahrensfremden Zweck verfolgen. Wollen sie gleichwohl Recht\nsprechen, so müssen sie deutlich machen, daß sie von einer Außensteuerung unbeeinflußt sind. Dabei muß ihre Verfahrensgestaltung einer rechtlichen Überprüfung nach\nstrengen Maßstäben standhalten; die Verfahrensgestaltung\nmuß gesetzeskonform sein und insbesondere Verfahrensgarantien gewährleisten. Die Sachentscheidungen müssen nach\n\ngängigen Auslegungsmethoden vertretbar sein.\n\nSoweit der Staatsanwalt dem Rechtsbeugungstatbestand un-\n\nterfällt, gilt grundsätzlich Entsprechendes (vgl. BGHR\n\nStGB § 336 Staatsanwalt 1 und 2). Allerdings ist dabei\ndessen Weisungsgebundenheit im grundlegenden Unterschied\nzu den Richtern zu beachten. Weitere Einschränkungen ergeben sich für Staatsanwälte der DDR, soweit sie im Ermittlungsverfahren tätig werden; daß sie mit dem M£S als\noffiziellem Untersuchungsorgan ($S 88 Abs. 2 Nr. 2 StPO-DDR) zusammenarbeiteten, entsprach der Rechtslage. Allerdings mußte der Staatsanwalt bei den von ihm getroffenen\nEntscheidungen das Recht anwenden, denn er war an die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden\n(S 36 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Staatsanwaltschaft\nder DDR vom 7. April 1977 - GBl. I 93).\n\nb) Hier legen die vom Landgericht festgestellten Rahmenbedingungen den Schluß nahe, daß die mit der Sache befaßten Richter und Staatsanwälte den eigentlichen Zweck der\nVerfahren - die politische Ausschaltung Havemanns - gekannt haben. Der gesamte Verfahrensablauf läßt es nahezu\nals ausgeschlossen erscheinen, daß die Angeklagten P ,\nH und Sch im Ergebnis die „Regieanweisungen” des\n„DPrehbuchs” - oftmals bis ins Detail - umgesetzt haben,\nohne zu wissen, und das auch zu wollen, daß sie Teil eines rechtsbeugerischen Operativen Vorgangs waren. Bei der\nAngeklagten He gab es durch ihre besondere Anbindung\nan das MfS gewichtige Anhaltspunkte, die zu einer eingehenderen Prüfung einer solchen Motivation drängten, auch\nwenn sie nur in dem ersten Teil des Verfahrens mitgewirkt\n\nhat.\n\nc) Zudem hat das Landgericht wichtige Indizien, die für\nwissen und Wollen der Gesetzwidrigkeit durch Ausschaltung\ndes politischen Gegners sprechen, nur isoliert gewürdigt.\nEs hat die Indizien je einzeln und jedes für sich behan-\n\ndelt als nicht ausreichend beweiskräftig bewertet („nicht\n\nbelegt”, „nicht bewiesen”, kein „direkter Hinweis”,\n„nicht der sichere Schluß”, „es ist zweifelhaft”). Das\nläßt besorgen, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung von zu engen Voraussetzungen ausgegangen ist und\nverkannt hat, daß - für sich betrachtet zwar ambivalente\n- aber immerhin doch belastende Indizien in der Gesamtschau ausreichenden Beweis für die tatrichterliche Überzeugung erbringen können. Durch den Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe läßt sich diese Besorgnis nicht zer-\n\nstreuen; sie wird dadurch im Gegenteil noch verstärkt.\n\nIII. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,\ndie Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen\n\n(s 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-10/5-str-322-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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