{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-09_5_StR_584_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"5 StR 584/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 584/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n9. Dezember 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom\n\n3. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der gefährlichen Körperver-\n\nletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere (allgemeine) Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\neinen Teilerfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte drang zur späten Abendzeit, mit einem\nBaseballschläger bewaffnet, in das Wohnhaus des Nebenklägers ein. Wie von ihm erwartet, traf er dort auf den Nebenkläger und die Zeugin UL ,‚ seine vormalige Geliebte,\ndie sich von ihm abgewandt und dem Nebenkläger zugewandt\nhatte. Der Angeklagte fand die beiden im Schlafzimmer auf\ndem Bett, jeweils nur mit einem Slip bekleidet, vor. Er\nsagte auf türkisch: „Jetzt stirbst du“, schlug dreimal\nbei bedingtem Tötungsvorsatz gezielt und heftig mit dem\nBaseballschläger auf den Kopf des Nebenklägers. Beim\ndritten Schlag zerbrach der Baseballschläger. Der Angeklagte meinte angesichts des am Kopf stark blutenden Nebenklägers, „das hat gereicht”, rechnete mit dessen Versterben und schlug deshalb (etwa mit dem großen Keulenbruchstück) nicht weiter zu. Er kümmerte sich nicht um\nden Nebenkläger, sondern zerrte und schob die nur mit dem\nSlip und einer inzwischen ergriffenen Jacke bekleidete\nZeugin aus dem Haus und auf den Beifahrersitz seines\nFahrzeugs. Er „wollte sie mitnehmen, damit sie ihm ihr\nVerhalten erkläre.” Auf der folgenden Autofahrt redete\ndie Zeugin auf den Angeklagten ein, „er möge umdrehen, da\nder Nebenkläger sicher Hilfe benötige. Der Angeklagte\nreagierte darauf zunächst nicht. Erst nach ungefähr zweiminütiger Fahrt entschloß er sich, die Zeugin auf ihren\nwunsch zurückzufahren, damit sie sich um den Nebenkläger\nkümmere. Der Angeklagte setzte die Zeugin vor dem Haus\n(des Nebenklägers) ab. Er gab ihr dabei auf, den Nebenkläger ins Krankenhaus zu bringen und ihm danach mitzuteilen, was mit dem Nebenkläger los sei. Anschließend\nfuhr der Angeklagte nach Hause.“ Die Zeugin verbrachte\nden Nebenkläger, der nicht wußte, was passiert war, ins\nnächste Krankenhaus, wobei sie sich in ihrer Aufregung\n\nzunächst verfuhr. Nach einer Erstversorgung der Kopfwunde\n\nwurde der Nebenkläger noch in der Nacht in eine Fachklinik geflogen, wo eine neurochirurgische Notfalloperation\nstattfand. Das Schädelfraktursystem war potentiell lebensgefährlich. Das Leben des Nebenklägers wurde gerettet. Schwere körperliche und soziale Beeinträchtigungen\n\nsind zurückgeblieben.\n\nI. Der Schuldspruch kann aus sachlichrechtlichen Gründen\n\nkeinen Bestand haben.\n\n1. Es liegt ein beendeter Totschlagsversuch vor. Von diesem ist der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alter-\n\nnative StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.\n\nEr hat die Vollendung der Tat verhindert. Hierfür genügt\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndaß der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die\nfür die Nichtvollendung der Tat mitursächlich wird (BGHSt\n33, 295, 301; BGHR StGB $S 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 und 5; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998\n\n- 5 StR 176/98 -, zur Veröffentlichung in BCHSt vorgesehen). Dabei ist bedeutungslos, daß - wie hier - auch andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beigetragen haben (BGH NJW\n1985, 813, 814). Ohne Belang ist auch, daß der Täter\n\n- wie hier - zunächst nicht rettungswillig war, sich gar\nzunächst vom Tatort entfernt hat (BGHR StGB § 24 Abs. 1\nSatz 1 Versuch, beendeter 1; BGH StV 1983, 413; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 5 StR 366/93 -; vgl. auch BGH\nNStZ 1981, 388), daß er zunächst sogar hilfsbereite Dritte von der Rettung abgehalten hat (BGH StV 1994, 304). In\nFällen wie den vorliegenden, in denen die Rettung auf den\n\nTäter zurückzuführen ist, ist es auch unerheblich, ob der\n\nTäter mehr als von ihm getan zur Rettung hätte leisten\nkönnen (BGHSt 33, 295, 301; BGH NJW 1985, 813, 814 und\n1986, 1001, 1002; BGH StV 1981, 396, 397).\n\n2. Der Senat muß deshalb den Schuldspruch ändern. Der Umstellung des Schuldspruchs auf gefährliche Körperverletzung gemäß $S 223a Abs. 1 StGB a.F.; § 224 Abs. 1 Nr. 2\nStGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I\n\nS. 164) steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht\nentgegen, weil der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf\n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nII. Auch der Strafausspruch muß danach aufgehoben werden.\nEine Aufrechterhaltung der sehr milden Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren ist schon deshalb nicht möglich, weil das\nLandgericht eine Strafrahmenverschiebung nach $$S 21, 49\nAbs. 1 StGB vorgenommen hat, was auf der Grundlage des\nAusgangsstrafrahmens des § 223a Abs. 1 StGB a.F. (§ 2\n\nAbs. 3 StGB) zu einer Strafobergrenze von drei Jahren und\n\nneun Monaten führen würde. Auf diese Strafe selbst zu erkennen, ist dem Senat verwehrt. Der Aufhebung von Fest-\n\nstellungen bedarf es nicht.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/5-str-584-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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