{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-09_5_StR_569_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"5 StR 569/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 569/98\n\nvom 9. Dezember 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonny Honke aus Hennigsdorf,\n\ndort geboren am 6. September 1970,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 9. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin Müller-Lintzen\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Fritzlar\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Bischoff\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Neuruppin vom\n12. Mai 1998 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (Fall II. 4.); die Feststellungen\nzum Geschehensablauf und zum Tötungsvor-\n\nsatz bleiben aufrechterhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\n\nRechtsmittels.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten deckt keinen\nzu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam beschränkt; sie\nerstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle versuchten Totschlags im Falle II. 4. und die Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs. Sie hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Im Falle II. 4. hat das Landgericht folgende Feststel-\n\nlungen getroffen:\n\nGegenüber dem von einer griechischen Familie betriebenen\nRestaurant rief eine Gruppe junger Leute ausländerfeindliche Parolen, wie „Ausländer raus“, „Arschlöcher” und\n„Scheißkanaken”. Ob der Angeklagte - der gegenüber dem\nRestaurant wohnte - mit den Jugendlichen gekommen war und\nsich von Beginn an den Pöbeleien beteiligte, konnte nicht\nfestgestellt werden. Er rief jedoch seinem Freund zu,\n„einer der Griechen oder der Kanaken“ bekomme „heute noch\netwas auf die Schnauze” und rannte in seine Wohnung, „um\nsich für sein Vorhaben die passende Waffe zu holen“.\nNachdem der Angeklagte zunächst einen Baseballschläger\nergriffen hatte, der ihm jedoch von seinem Freund weggenommen wurde, verließ er mit einem Überlebensmesser mit\n\neiner 13,5 cm langen Klinge die Wohnung und begab sich\n\n- nachdem er seinem Freund, der ihn vor dem Hauseingang\n„abzufangen“ versuchte, einen Messerstich versetzt hatte\n(weswegen er wegen gefährlicher Körperverletzung - Fall\nII. 3. - verurteilt ist) - auf die Straße zu den Jugendlichen. Dort „stimmte er in die noch immer andauernden\nPöbeleien“ ein und rief sinngemäß, „daß Eltern und Großeltern der Griechen besser hätten vergast werden sollen“.\nAußerdem „machte er eine Geste des Kehledurchschneidens“.\nVor dem Restaurant zerschlug der Angeklagte sodann die\nGlasscheibe des Speisekartenaushangs. Als daraufhin der\nBesitzer aus dem Lokal kam, „stach der Angeklagte dem\nvöllig überraschten Mann das Messer gezielt in die linke\nHalsseite und anschließend sogleich in den Unterbauch und\nfügte ihm durch diese Stiche jeweils Verletzungen zu, die\ntödlich hätten sein können“. Dem Opfer gelang es, den Angeklagten zu Boden zu reißen. Hierbei stach der Angeklagte dem Opfer mindestens noch ein weiteres Mal das Messer\nin den Bauch, bevor er von Helfern überwältigt werden\nkonnte. Das Opfer konnte aufgrund einer sofortigen\n\nNotoperation gerettet werden.\n\n2. Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als vorsätzliche versuchte Tötung beurteilt. Es hat aber das\nVorliegen einer versuchten Tötung aus niedrigen Beweggründen verneint, weil es „keinen tragenden Beweggrund\nfür die Tat“ habe feststellen können; letzteres beanstan-\n\ndet die Staatsanwaltschaft zu Recht.\n\na) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat\n\n„niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung\nauf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und\n\ndeshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat auf-\n\ngrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für\ndie Handlungsamtriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu\nerfolgen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211,\n212). Dieser Anforderung werden die Ausführungen des\n\nLandgerichts nicht gerecht.\n\nAllerdings hat das Landgericht sich mit der Frage, welche\nMotive der Tat zugrunde liegen, durchaus auseinandergesetzt. Der Angeklagte sei „wütend” auf „den Griechen” gewesen. Den Grund für diese „Wut“ hat das Landgericht nach\nseinen Ausführungen aber nicht ermitteln können. Die Darlegungen dazu sind indes so unvollständig, daß sie rechtlicher Prüfung nicht standhalten: Zwar ist es aus Rechtsgründen für sich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht „Ausländerhaß“” als tragendes Motiv nicht hat feststellen können; bei dieser Wertung hat der Tatrichter die\nPersönlichkeit des Angeklagten, seinen Werdegang und sein\nUmfeld sowie auch seine „unsägliche(n) Äußerung (en) ” berücksichtigt. Das Landgericht hat die daneben naheliegende Möglichkeit, der Angeklagte habe „einer von ihm als\nausländerfeindlich erkannten Gruppe imponieren wollen“,\nebenfalls erwogen. Die Wertung, auch solch ein Beweggrund\nkönne jedoch nicht festgestellt werden, ist indes schon\nschwerlich mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte\nhabe seinen „neuen Freunden zeigen wollen, er sei einer\nder ihren“ (UA S. 15). Danach könnte tragendes Motiv für\ndas Handeln des Angeklagten das Bestreben gewesen sein,\nin der Gruppe als gleichberechtigt anerkannt zu werden.\nDas Töten aus solchem Grund („Imponiergehabe”) kann einen\nniedrigen Beweggrund darstellen (vgl. BGHR StGB S 211\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 27). Der Tatrichter hat auch\ndas verworfen und es in der Beweiswürdigung letztlich bei\n\ndem Hinweis bewenden lassen, das Motiv der Tat sei „im\n\nDunkeln geblieben”. Dies begründet die Besorgnis, daß das\nLandgericht insgesamt an die zur Feststellung eines Motivs erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt hat. Voraussetzung für die Überzeugungsbildung des\nTatrichters ist nicht eine absolute, das Gegenteil „zwingend“, d. h. denknotwendig ausschließende Gewißheit.\nVielmehr genügt ein Maß an Sicherheit, bei dem nach der\nLebenserfahrung vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen\n(st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22).\nDie festgestellten Gesamtumstände, insbesondere das Ausmaß an Wut und Intensität, von dem das gesamte Vorgehen\ndes Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat geprägt war,\nsowie seine Äußerungen lassen es nicht als nachvollziehbar erscheinen, daß eine andere Motivation als Ausländerhaß oder „Imponiergehabe” - gegebenenfalls kombiniert und\nso nicht minder „niedrig“ - tragender Anlaß für den Tö-\n\ntungsversuch war.\n\nb) Die Feststellungen des Tatrichters zum Geschehensablauf und zum Tötungsvorsatz im Falle II. 4. sind rechtsfehlerfrei; sie können bestehen bleiben. Aufzuheben sind\nlediglich die mangelhaften Feststellungen zum Motiv, damit der Schuldspruch und die Einzelstrafe im Fall II. 4.,\nweil eine Verurteilung wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen anstelle versuchten Totschlags naheliegend in Betracht kommt. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, weil die\nbisherigen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten\nwidersprüchlich sind und der nochmaligen Prüfung durch\neinen neuen Tatrichter bedürfen. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 4. (sechs Jahre Freiheitsstrafe)\nführt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat schließt\n\naus, daß die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (neun Monate\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - Fall\n\nII. 1. -, ein Jahr und drei Monate wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung - Fall II. 2. -, ein Jahr und sechs Monate wegen gefährlicher Körperverletzung - Fall II. 3. -)\nvon dem Rechtsfehler beeinflußt worden sind; sie können\n\ndaher bestehen bleiben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß bedingter Tötungsvorsatz der Annahme des Mordmerkmals „aus niedrigen Beweggründen” nicht entgegen\nsteht (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1986 -\n\n4 StR 275/86 -; Tröndle StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 11).\nDer Angeklagte hat sich neben dem versuchten Tötungsdelikt auch der - tateinheitlich verwirklichten - gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Klarstellungsfunktion der Tateinheit gebietet es, die vollendete\n\ngefährliche Körperverletzung auch im Schuldspruch zum\n\nAusdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 -, zur Veröffentlichung in BGHSt\nvorgesehen).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/5-str-569-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/5-str-569-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.372102+00:00"}}