{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-12-09_5_StR_380_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"5 StR 380/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0435 0°%9\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 StR 380/98\nURTEIL\n\nvom 9. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut KO zus SB,\ngeboren am En 1950 ir aim,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 9. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Cottbus vom\n\n27.\n\nOktober 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na\n\nb)\n\nsoweit der Angeklagte wegen Betruges\nzum Nachteil der EL ID in Tee\nBen (II 2 der Urteilsgründe) und\nsoweit er wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (II 5 der\n\nUrteilsgründe) verurteilt ist,\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das vorgenannte Urteil mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\nsoweit der Angeklagte von den Vorwürfen\ndes Betruges zum Nachteil des Zeugen\nREED (VI 1 der Urteilsgründe) und\nzum Nachteil der FEED - EEE\nGmbH (VI 2 der Urteilsgründe) sowie von\nden Vorwürfen der Untreue zum Nachteil\nder SBuurch rechtsgrundlose Geldzuwendungen an andere Firmen in 10 Fällen\n(VI 4 der Urteilsgründe) freigesprochen\n\nworden ist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden\n\nverworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzwei Fällen, vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursamtragspflicht, Untreue in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Im übrigen hat es den Angeklag-\n\nten freigesprochen.\n\nGegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die - auf die Freisprüche beschränkte - Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Beide Rechtsmittel, mit denen jeweils die\nVerletzung sachlichen Rechts gerügt wird, haben teilweise\n\nErfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Agrarverwaltungsgesellschaft TED GmbH (Anklage Nr. 2,\nUrteil Nr. II 1), wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die\nKonkursamtragsfrist (Anklage Nr. 6, Urteil Nr. II 3) sowie wegen Untreue zum Nachteil der Se rip - Ep GmbH\n(im folgenden: SKK) in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Anklage Nr. 16, Urteil Nr. II 4) lassen keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im\n\nFall II 3 sind jedenfalls die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hinreichend festgestellt. Dagegen haben\ndie Verurteilungen wegen Betruges zu Lasten der\n\nEL IC ir SEE GmbH (im folgenden: EL) (Anklage\n\nNr. 4, Urteil Nr. II 2) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (Anklage Nr. 17 bis 23, Urteil Nr. II 5) keinen Bestand.\n\n1. Betrug zu Lasten der EL\n\nSoweit das Landgericht eine dem Angeklagten zuzurechnende\nTäuschung darin sieht, daß er die Förderanlagen Fo\nGmbH veranlaßte, gegenüber der EL uneingeschränktes Eigentum an drei ihm von der Förderanlagen FoilB smoH\ngelieferten Förderbändern zu behaupten, wird dies von den\nbisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar\nhatte der Angeklagte bezüglich der Förderbänder eine Vereinbarung mit der TED EEE GmbH (im folgenden: FK) getroffen, nach der diese die Förderbänder finanzieren und zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs\nSicherungseigentum an den im Besitz des Angeklagten ver-\n\nbleibenden Bändern erlangen sollte. Da die Bänder dem An-\n\ngeklagten von der Förderanlagen Fo GmbH aber unter\nEigentumsvorbehalt geliefert worden waren, und die Lieferantin der Sicherungsübereignung - möglicherweise - nicht\nzugestimmt hatte (die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts konnte das Landgericht nicht sicher\naufklären; vgl. UA 31, 32, 57), kommt in Betracht, daß\ndie FK insoweit nur eine Anwartschaft erworben hat. Zeitlich vor den „sale and lease back-Verhandlungen“ des Angeklagten mit der EL war die Förderanlagen FeiB smbH\nvon dem mit dem Angeklagten geschlossenen Kaufvertrag\nüber die Förderbänder zurückgetreten. War dieser Rücktritt wirksam, so wäre damit das Anwartschaftsrecht der\nFK erloschen. Die von der Förderanlagen Fo) GmbH\n\n- nach den Feststellungen des Landgerichts nach bestem\nWissen abgegebene - Erklärung gegenüber der EL, das verkaufte Leasingobjekt stehe in ihrem uneingeschränkten Eigentum, entspräche dann der Rechtslage. Die Wirksamkeit\ndes Rücktritts sowie die bei dem Angeklagten bestehenden\nVorstellungen über die Eigentumsverhältnisse bedürfen da-\n\nher der weiteren Klärung.\n\nEine Täuschung, die zu einer vermögensschädigenden Verfügung der EL geführt haben könnte, liegt darüber hinaus in\nder wahrheitswidrigen Erklärung, bei den Förderbändern\nhandele es sich um ein „neues“ Wirtschaftsgut. Für eine\nhierauf gestützte Verurteilung wegen Betruges bedürfte es\njedoch weiterer Feststellungen dazu, ob diese Erklärung\ndem Angeklagten zugerechnet werden kann und ob ein insoweit bei der EL hervorgerufener Irrtum für eine vermö-\n\ngensschädigende Vermögensverfügung kausal geworden ist.\n\n2. Vorenthalten von Arbeitsentgelt\n\nAuch die Schuldsprüche wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nbeschränkt sich insoweit auf die Mitteilung der geschädigten Arbeitnehmer, die Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse und die pauschale Angabe der rückständigen Beiträge für die Monate Februar bis August 1993,\nderen Höhe sich aus den Angaben der Zeugin SB von\nder AOK ergebe. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach\nMaßgabe Ööffentlichrechtlicher Bestimmungen berechnender\nSozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten\naber die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der\nHöhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht,\nsondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen\nund Berechnungen im einzelnen angeben (vgl. BGHR StGB\n\n§ 266a Sozialabgaben 3 und 4). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten,\nsind nicht erkennbar, zumal sich der Angeklagte insoweit\n\nnicht zur Sache eingelassen hat.\n\n3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhe-\n\nbung der Gesamtstrafe nach sich.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSoweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der SKK durch Veräußerung eines Drehkrans an die\nFirma seiner Ehefrau (Anklage Nr. 5, Urteil Nr. VI 3)\nfreigesprochen worden ist, hat die Überprüfung des Ur-\n\nteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen den\n\nAngeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen\nhalten die Freisprüche vom Vorwurf des Betruges zu Lasten\ndes Zeugen RR (Anklage Nr. 1, Urteil Nr. VI 1), des\nBetruges zum Nachteil der FK (Anklage Nr. 3, Urteil\n\nNr. VI 2) sowie der Untreue zum Nachteil der SKK durch\nrechtsgrundlose Zahlungen an andere Gesellschaften (Anklage Nr. 7 bis 15a, Urteil Nr. VI 4) der rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Betrug zu Lasten des Zeugen RD\n\nEin Betrug zum Nachteil des Zeugen RB scheitert nach\nder Auffassung des Landgerichts am fehlenden Nachweis einer Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten bereits bei Abschluß des Schenkungsvertrages. Bei dieser Würdigung läßt\ndie Strafkammer jedoch außer acht, daß ein Eingehungsbetrug auch darin liegen kann, daß der Angeklagte den\n„rechtlich unbedarften“ Zeugen RB über den Wert der\n„Provisionszusage“ getäuscht und dadurch zu einer gänzlich inadäquaten Vermögensverfügung, der Schenkung seines\nGrundstücks an den Angeklagten, veranlaßt hat. Da die\nProvisionszusage Ausgleich für den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis sein sollte, liegt nahe, daß der Zeuge\n| - wie vom Angeklagten beabsichtigt - entweder an\nein unbedingtes Zahlungsversprechen oder doch zumindest\nan den sicheren Eintritt der Bedingung glaubte, keineswegs aber ein Risikogeschäft abschließen wollte. Die in\nder Provisionszusage enthaltene Formulierung, die Auszahlung der Provision werde „nach der Gewinnausschüttung der\nSKK“ erfolgen, steht einer solchen Möglichkeit schon deshalb nicht entgegen, weil es sich insoweit auch um die\nBeschreibung eines in absehbarer Zeit zu erwartenden, vom\n\nAngeklagten mündlich als sicher hingestellten Umstand\n\nhandeln kann. Es bedarf daher ergänzender Feststellungen,\nwelche Vorstellungen der Angeklagte bei dem Zeugen FW\niBerweckt hat, die diesen zum Abschluß des Schenkungs-\n\nvertrages veranlaßt haben.\n\n2. Betrug zum Nachteil der F GmbH\n\nDie Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der Über-\n\nzeugung gelangt, daß dem Angeklagten im Rahmen der mit\nder FK vereinbarten Sicherungsübereignung in Bezug auf\ndrei unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Förderbänder\nkeine Täuschungshandlung, Jedenfalls aber keine Irrtunserregung nachgewiesen werden könne, unterliegt ebenfalls\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nUm dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob\nder Angeklagte „im Zweifel“ zur Sicherungsübereignung an\ndie finanzierende Bank ermächtigt war, hätte es einer geschlossenen Darstellung der Aussage des vormals bei der\nLieferantin des Angeklagten, der Förderanlagen Fe ED\nGmbH, beschäftigten Zeugen SC bedurft. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlaß, weil dieser Zeuge die\nVereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts bei\nAbschluß des Kaufvertrages behauptet hat, das Landgericht\ndie rechtliche Ausgestaltung dieser Vereinbarung im einzelnen aber gleichwohl nicht aufzuklären vermochte. Daher\nbleibt unklar, welche Vorstellung der Zeuge SCHp mit\ndem Rechtsbegriff „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ verbindet. Ein möglicher Irrtum liegt umso näher, als das\nLandgericht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt die\n„abgegebene Einwilligung der Lieferantin zu einer Sicherungsübereignung der Güter bzw. der Übertragung des An-\n\nwartschaftsrechts als Sicherung“ (UA 57) versteht. Im\n\n- 10 -\n\nletztgenannten Fall, der gerade keine Vereinbarung eines\nverlängerten Eigentumsvorbehalts im Sinne des von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriffs darstellt (vgl.\ndazu Baur, Sachenrecht 17. Aufl. S. 643), läge in der vom\nAngeklagten gegenüber der FK abgegebenen Erklärung, er\nsei zur freien Verfügung über das Sicherungsgut, das\nnicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege,\nberechtigt, eine Täuschung über den Wert der dem Finan-\n\nzierungsinstitut eingeräumten Sicherheiten.\n\nAuch die Hilfserwägung des Landgerichts, nach dem Zweifelssatz müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, daß\nder FK aufgrund eines direkten Kontakts zu der Lieferantin deren Vorbehaltseigentum bekannt gewesen sei, findet\nin den mitgeteilten Beweisanzeichen keine hinreichende\nStütze. Danach hatte der Angeklagte im Sicherungsübereignungsvertrag gegenüber der FK erklärt, zur freien Verfügung über das Sicherungsgut, das nicht dem Eigentumsvorbehalt Dritter unterliege, berechtigt zu sein. Selbst\nwenn er gleichzeitig mitgeteilt hätte, daß die Förderbänder noch nicht vollständig bezahlt waren, bestand vor dem\nHintergrund seiner schriftlichen Erklärung für die FK\nkein Anlaß, sich mit der Lieferantin in Verbindung zu\nsetzen. Der vom Landgericht für glaubwürdig erachtete\nZeuge Schreiter hat als Vertreter der Lieferantin einen\nsolchen Kontakt bestritten (UA 31, 32). Welche Angaben\nder Zeuge sch. damaliger Vertreter der FK bei den mit\ndem Angeklagten geführten Verhandlungen, in diesem Zusammenhang gemacht hat, teilt das Landgericht nicht mit.\nEbensowenig enthalten die Urteilsgründe Ausführungen zum\nBeweiswert „der weiteren dazu ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismittel“ (UA 56). Reale Anknüp-\n\nfungspunkte für einen vom Landgericht zu Gunsten des An-\n\n- 11 -\n\ngeklagten angenommenen direkten Kontakt zwischen der FK\nund der Lieferantin sind damit für den Senat nicht erkennbar. Vielmehr spricht der Umstand, daß eine direkte\nTilgung der noch offenen Kaufpreisforderung der Lieferantin durch die FK ersichtlich nicht erfolgt ist, obwohl\nein solches Vorgehen dem beiderseitigen Sicherungsinteresse entsprochen hätte, gegen den vom Landgericht unter-\n\nstellten Kontakt.\n\n3. Untreue zum Nachteil der SKK in zehn Fällen\n\nAuch der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der SKK in zehn Fällen durch rechtsgrundlose Geldüberweisungen vom Geschäftskonto der SKK\nauf Konten der von ihm oder seiner Ehefrau betriebenen\nEinzelfirmen beruht auf einer teils lückenhaften, teils\nunzutreffenden Beweiswürdigung. So hat sich das Landgericht darauf beschränkt festzustellen, daß die „Gründe\nfür die einzelnen Überweisungen nicht aufgeklärt werden“\nkonnten, ohne sich dabei mit der Einlassung des Angeklagten kritisch auseinanderzusetzen. So spricht gegen die\nBehauptung des Angeklagten, Verbindlichkeiten des Fuhrbetriebes seiner Ehefrau in Höhe von 383.635,97 DM aus einem Privatkredit beglichen zu haben, der Umstand, daß die\nÜberweisung vom Geschäftskonto der SKK erfolgte. Noch weniger nachvollziehbar ist seine Erklärung, Arbeitnehmer\nder SKK hätten „bei den Busbetrieben ausgeholfen und dafür seien Rechnungen erteilt worden“. Aus einem solchen\nLeiharbeitsverhältnis hätten sich allenfalls Forderungen\nder SKK gegenüber den Firmen ergeben können, die Dienste\nder Angestellten der SKK in Anspruch nahmen, nicht aber\numgekehrt. Auch hat das Landgericht dem Umstand, daß der\n\nAngeklagte seine Behauptung, für sämtliche Überweisungen\n\n- 12 -\n\ngäbe es einen Rechtsgrund - mit Ausnahme des unschlüssigen Hinweises auf die Aushilfstätigkeit von Arbeitnehmern\nder SKK bei anderen Firmen - in keiner Weise konkretisiert hat, obwohl sich die Überweisungen in einer Größenordnung zwischen 5.000,00 DM und 46.000,00 DM bewegten,\nebensowenig Beachtung geschenkt, wie dem Umstand, daß\nentsprechende Rechnungen nicht auffindbar waren. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung\nerforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig\nausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit\nnicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. nur\n\nBGH StV 1994, 580 m.w.N.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/5-str-380-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/5-str-380-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.349903+00:00"}}