{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-11-24_5_StR_562_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"5 StR 562/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 562/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. November 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zwickau vom 7. Mai 1998 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nIm Ergebnis wird der Angeklagte nicht dadurch beschwert,\ndaß das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit in sechs der abgeurteilten sieben Sexualstraftaten unter Zugrundelegung psychodiagnostischer Kriterien verneint hat, deren Aussagekraft gering ist, nämlich, daß der Angeklagte noch weiß,\nwer sich in seiner Wohnung befindet (V II 2), daß er Kinder oder Jugendliche „zielgerichtet” auffordert, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren oder Oralverkehr auszuüben (Fälle II 2, 4 - 6) oder daß er zum Samenerguß ge-\n\nlangt.\n\nAuf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kommt\nes hier nicht an. Da der Angeklagte aufgrund der Vielzahl\nder von ihm begangenen sexuellen Verfehlungen zu Lasten\nvon Kindern und Jugendlichen um die Ursächlichkeit des\n\nAlkohols für seine Bereitschaft, derartige Straftaten zu\n\nbegehen, wußte, war der Tatrichter auch bei Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nzur jeweiligen Tatzeit nicht gehalten, eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen. Eine alkoholische Enthemmung\nhat das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils in an-\n\ngemessener Weise zugunsten des Angeklagten berücksich-\n\ntigt.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/5-str-562-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/5-str-562-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.652546+00:00"}}