{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-11-24_5_StR_518_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"5 StR 518/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 518/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. No-\n\nvember 1998 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1\nStPO), weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat\n\n(s 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nwie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben\nder Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die\nUrteilsverkündung erklärt, daß auf die „Einlegung eines\nRechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die\nKostenentscheidung“ verzichtet werde. Diese Erklärung\n\nwurde vorgelesen und genehmigt (S 273 Abs. 3 StPO).\n\nAusweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden\nRichters hat der Angeklagte von sich aus nach Beratung\nmit seinem Verteidiger erklärt, er wolle ein Geständnis\nablegen und für den Fall einer Strafe in Höhe von vier\nJahren und neun Monaten auf Rechtsmittel verzichten. Es\n\nist nicht bewiesen, daß der Angeklagte, wie er behauptet,\n\nnach der Urteilsverkündung „unter Druck” gesetzt wurde.\nDie unterbliebene Rechtsmittelbelehrung steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen (BGH NStzZ 1984,\n329).\n\nDer Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden\n(st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.). Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sich weder aus dem Urteil\n\nnoch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.\n\nDer wirksame Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede\n\nwiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr. BCGHR\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so daß\nder hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten ebenfalls\n\nzu verwerfen ist.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/5-str-518-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-24/5-str-518-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.637014+00:00"}}