{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-11-23_5_StR_579_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-23","aktenzeichen":"5 StR 579/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 23. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 579/98\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 23. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof F\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n17. Juni 1998 wird verworfen.\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nEinen heranwachsenden Mittäter hat das Landgericht wegen\nder nämlichen Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\nverurteilt; die Vollstreckung auch dieser Strafe ist zur\nBewährung ausgesetzt worden. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft richtet\nsich mit der Sachrüge gegen das Urteil nur insoweit, als\n\nder erwachsene Angeklagte betroffen ist.\n\nDie Revisionsführerin hat zu ihrem Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, lediglich ausgeführt,\n\ndas Landgericht habe die Tat zu Unrecht als minder schweren Fall einer schweren räuberischen Erpressung bewertet\nund unabhängig davon die Strafe zu niedrig bemessen. Die-\n\nse eindeutige Begründung belegt, daß der Schuldspruch des\n\nangefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt ist. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dadurch das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. auch BGHR\nStPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1998 - 3 StR 297/98 -).\n\nDer Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Weder die Annahme eines minder schweren Falles der\nschweren räuberischen Erpressung noch die Bemessung der\n\nmilden Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nDaß das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung die im\nUrteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat\ndes Angeklagten zu verharmlosen - für so überwiegend\nhielt, daß es das Vorliegen eines minder schweren Falles\nder schweren räuberischen Erpressung bejahte, hält sich\n\nim Rahmen tatrichterlichen Ermessens.\n\nAuch die konkrete Strafzumessung gibt zu durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken letztlich keinen Anlaß. Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht so milde, daß sein Zweck, ge-\n\nrechter Schuldausgleich zu sein, verfehlt würde. Im Rah-\n\nmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist es nicht\n\ngrundsätzlich unzulässig, den wesentlich gleichen individuellen Entwicklungsstand eines jungen Erwachsenen im\n\nVergleich mit einem heranwachsenden Mittäter zu berück-\n\nsichtigen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-23/5-str-579-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-23/5-str-579-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.576328+00:00"}}