{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-11-11_5_StR_415_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"5 StR 415/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 415/98\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nHauptverhandlung vom 10. und 11. November 1998, an der\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 11. November 1998 für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bremen vom\n\n9, März 1998 wird verworfen.\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich hat es\nihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 200 DM\nverurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, Kredit- und Versicherungsvermittlungen für sich und\nandere durchzuführen oder durch andere für sich durchführen zu lassen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, ist unbe-\n\ngründet.\n\n1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Landgericht die bei der Bestimmung des\n\ngesetzlichen Strafrahmens erforderliche Gesamtwürdigung\nvorgenommen und letztlich aufgrund der als gewichtig an-\n\ngesehenen Strafmilderungsgründe das Vorliegen eines be-\n\nsonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hat. Die Strafe ist im Zusammenspiel von Freiheitsund Geldstrafe und Maßregel noch nicht so milde, daß sie\nsich nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter\n\nSchuldausgleich zu sein.\n\n2. Die Revision wirkt sich auch nicht zugunsten des Ange-\n\nklagten aus.\n\na) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, daß das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Tagessatzhöhe rechtsfehlerfrei\n\ngeschätzt hat.\n\nb) Einer Beschränkung des ausgesprochenen Berufsverbots\n\nbedurfte es nicht. Der Angeklagte hat die Straftat im Zusammenhang mit einer von ihm zu Betrugszwecken mißbrauchten Firma für Vermittlung von Versicherungen und Krediten\n\nbegangen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/5-str-415-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/5-str-415-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.264667+00:00"}}