{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-11-11_5_StR_207_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"5 StR 207/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 207/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n11. November 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n\n1. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen schuldig\n\nist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten (Fälle 1\nbis 9) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu\n\nEinzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten\n\n(Fall 10) und von drei Jahren und sechs Monaten (Fall 11)\nverurteilt (fünf Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheits-\n\nstrafe).\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\neinen Teilerfolg.\n\nNach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte ab August 1996 bis Januar 1997 in neun Fällen an den Zeugen\nCig gewinnbringend jeweils 5 g Heroin, welches er jeweils\neinem bestimmten Erddepot entnahm (Fälle 1 bis 9). Am\n\n14. Januar 1997 bewahrte der Angeklagte in diesem Erddepot mindestens 155 qg Heroin auf, das in Abpackungen zu je\n5 g portioniert und zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt\n\nwar (Fall 10).\n\nDas Landgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung des\nKonkurrenzverhältnisses zwischen den Fällen 1 bis 10 möglicherweise nicht bedacht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sämtliche Betätigungen, die\nsich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen\nBetäubungsmittelmenge beziehen, als eine einheitliche Tat\ndes unerlaubten Handeltreibens anzusehen sind, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln,\ndie zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören\nals unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch alle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr. BGHSt 30, 28, 31;\nBGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 bis 4, 6, 7, 9 kis 13,\n\n15). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzel-\n\nverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen,\nwenn nur eine nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß die jeweils verkaufte Rauschgiftmenge aus derselben einheitlich erworbenen Menge stammt (BGHR BtMG\n\n§ 29 Bewertungseinheit 5, 11, 13, 14). Vorliegend sind\njedoch konkrete Anhaltspunkte gegeben, die es nahelegen,\ndaß das gesamte in den Fällen 1 bis 10 abgeurteilte Handeltreiben eine bestimmte Menge Heroin betraf, das der\nAngeklagte zum Zweck gewinnbringender Veräußerung erworben oder in Besitz genommen hatte: Dafür spricht, daß in\nden Fällen 1 bis 10 in demselben Erddepot Heroinmengen in\n5-9-Portionen vorrätig gehalten wurden und der Zeuge Cig\njeweils mit 5-g-Portionen beliefert wurde, daß schließlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vorratshaltung am 14. Januar 1997 und den letzten Veräuße-\n\nrungsakten gegeben ist.\n\nDer Senat schließt aus, daß noch Feststellungen getroffen\nwerden können, die der Annahme einer Bewertungseinheit\nentgegenstehen. Er ändert den Schuldspruch daher entspre-\n\nchend ab; § 265 StPO steht nicht entgegen.\n\nOb allein dieser Rechtsfehler zu einer Änderung des Urteils hätte führen müssen, muß der Senat nicht entscheiden. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 10 und 11\n(letzterer ist von der Bewertungseinheit nicht betroffen)\nkönnen schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil das\nLandgericht bei der Strafzumessung jeweils rechtsfehlerhaft eine Mindeststrafe von zwei Jahren aus dem Strafrahmen der hier nicht anwendbaren Vorschrift des § 30 Abs. 1\nNr. 2 BtMG zugrunde gelegt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung des Gesamtstrafaus-\n\nspruchs nach sich. Die Feststellungen können aufrechter-\n\nhalten bleiben; durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses und durch die falsche Strafrahmenwahl sind diese\n\nnicht betroffen.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/5-str-207-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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