{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-11-09_5_StR_553_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-11-09","aktenzeichen":"5 StR 553/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 553/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. November 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n9. November 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Görlitz vom 15. Mai 1998\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIm Blick auf die massiv erschwerenden täter- und insbesondere tatbezogenen Gesichtspunkte im Fall des Mordes\nhat das Schwurgericht mit tragfähigen Erwägungen trotz\nder erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten ohne\nStrafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB auf\nlebenslange Freiheitsstrafe - ohne Feststellung besonders\nschwerer Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nStGB - erkannt.\n\nIm Fall der Körperverletzung mit Todesfolge sind die vom\nSchwurgericht herangezogenen psychodiagnostischen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatverhalten (UA S. 66)\nzwar bedenklich (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1998\n- 5 StR 473/98 -). Aufgrund der Feststellungen zum Vortatverhalten ist die Ablehnung der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB trotz beträchtlicher Alkoholisierung des Angeklagten im Ergebnis noch hinzunehmen. Abgesehen davon\nließe sich ausschließen, daß die konkrete Strafe selbst\nfür den Fall einer Strafrahmenverschiebung nach 88 21, 49\n\nAbs. 1 StGB milder ausgefallen wäre. Das gilt auch bezo-\n\ngen auf den - vom Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörterten, hier strafmildernd zu\nberücksichtigenden - Umstand, daß gegen den Angeklagten\nfür diese erste Tat neben der lebenslangen Freiheitsstrafe eine weitere gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen war, in welche die Einzelstrafen aus zwischen der\nersten und der zweiten Tat ergangenen, eine „Zäsur” begründenden Verurteilungen einzubeziehen waren (vgl. BGHSt\n\n43, 216, 218).\n\nFür eine Maßregel nach § 64 StGB fehlte es ersichtlich an\nder notwendigen konkreten Aussicht eines Behandlungser-\n\nfolges (vgl. BVerfGE 91, 1).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-09/5-str-553-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-09/5-str-553-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.112734+00:00"}}