{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-29_5_StR_459_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-29","aktenzeichen":"5 StR 459/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 459/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Christian Fischer aus Crimmitschau,\ndort geboren am 27. Januar 1965,\n\n2. Mathias Müller,\ngeboren am 19. September 1974 in Chemnitz,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n29. Oktober 1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fischer und\nMüller gegen das Urteil des Landgerichts\nZwickau vom 29. April 1998 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZu der von dem Angeklagten Müller erhobenen Verfahrensrü-\n\nge bemerkt der Senat:\n\nDaß der Vorsitzende der Strafkammer unter den schriftlichen Urteilsgründen neben seiner und der Unterschrift des\nBerichterstatters die Verhinderung des Richters Böhmer\nvermerkt hat, obwohl dieser ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung einschließlich\nder Urteilsverkündung nicht teilgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO dar. Der Vorsitzende\nhat die Urteilsniederschrift nicht „für“ Richter Böhmer\nunterzeichnet (vgl. BGHSt 31, 212, 214), sondern lediglich vermerkt, daß dieser wegen seiner Versetzung zu einer anderen Dienststelle an der Unterschriftsleistung gehindert sei. Das Urteil ist damit nicht - auch nicht in\nVertretung - von drei, sondern wie in $S 275 Abs. 2 Satz 1\nStPO vorgeschrieben, von den beiden Richtern unterschrieben, die an der Hauptverhandlung teilgenommen und an der\n\nEntscheidung mitgewirkt haben.\n\nAllerdings ist der Verhinderungsvermerk nicht nur überflüssig, sondern auch insoweit irreführend, als er den\nEindruck erweckt, der „verhinderte“ Richter Böhmer habe\nbei der Entscheidung mitgewirkt. Der Widerspruch, der\nsich aus der Nichterwähnung des Richters Böhmer im Hauptverhandlungsprotokoll und im Urteilsrubrum einerseits und\ndem Verhinderungsvermerk am Ende der Urteilsurkunde andererseits ergibt, kann jedoch im Freibeweis durch dienstliche Erklärungen der Richter aufgelöst werden, die an\n\nder Urteilsfindung und -abfassung beteiligt waren.\n\nAus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des\nBerichterstatters ergibt sich hier zweifelsfrei, daß\nRichter Böhmer an dem angefochtenen Urteil in keiner Weise mitgewirkt hat, der Verhinderungsvermerk des Vorsit-\n\nzenden vielmehr auf einem Versehen beruht.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-29/5-str-459-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-29/5-str-459-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.789499+00:00"}}