{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-29_5_StR_450_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-29","aktenzeichen":"5 StR 450/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 450/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 29. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n29. Oktober 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n20. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, mit der bei ihm seit vielen Jahren als Putzfrau beschäftigten Nebenklägerin, die\nverheiratet und Mutter dreier Kinder ist, den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben; dies sei jedoch einverständlich geschehen. Seine Verurteilung stützt sich\nausschließlich auf die Angaben der Nebenklägerin. Diese\nhat, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler darlegt, eine\nin sich geschlossene, widerspruchsfreie und detailreiche\nSchilderung abgegeben. Dies gilt allerdings auch für die\n\nEinlassung des Angeklagten.\n\nDas Landgericht hält die Darstellung des Angeklagten allerdings nur „bei erster Sicht“ für schlüssig und lebensnah. Dies begegnet Bedenken. Eine Reihe vom Landgericht\nals belastend gewerteter Umstände sind weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, Zweifel an der\nRichtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu erwecken:\nDies gilt beispielsweise für die vom Landgericht als lebensfremd bezeichnete Schilderung von Umständen während\nund nach einem einverständlichen Austausch von Zärtlichkeiten (Kaffeeholen des Angeklagten nach Beginn der sexuellen Handlungen, Fertigputzen der Wohnung durch die Nebenklägerin nach dem Geschlechtsverkehr).. Eine Übertreibungstendenz im Verteidigungsverhalten des Angeklagten\ndurfte das Landgericht nicht ohne weiteres auf gegenteilige Behauptungen der Nebenklägerin stützen. Schließlich\nbelastet es den Angeklagten nicht, daß er bereits vor Beginn der sexuellen Handlungen den Kaffeetisch in der Weise deckte, daß die Nebenklägerin sich neben ihn setzen\nmußte; daß es ihm auf eine Annäherung ersichtlich ankam,\nsteht seiner Darstellung von nachfolgenden einverständli-\n\nchen sexuellen Handlungen nicht entgegen.\n\nDie Sorge der Nebenklägerin, ihr - vom Landgericht als\ngradliniger Handwerker bezeichneter - Ehemann könne von\ndem außerehelichen Geschlechtsverkehr Kenntnis erlangen,\nschließt das Landgericht als mögliches Motiv für eine\nFalschbelastung mit der Erwägung aus, bei einverständlichem Geschlechtsverkehr hätte die Nebenklägerin nicht von\nsich aus wenige Tage später dem Ehemann von dem Geschehen\nberichtet. Auch die von ihr möglicherweise erkannte Gefahr einer Schwangerschaft hätte sie nicht dazu veran-\n\nlaßt. Da zu jenem Zeitpunkt die - tatsächlich erfolgte -\n\nSchwangerschaft noch nicht festgestellt gewesen sei, wäre\ndie schüchtern bis ängstlich wirkende Nebenklägerin aufgrund einer bloßen Vermutung das Risiko einer aus einer\nsolchen Erzählung resultierenden Ehekrise nicht eingegangen. Diese Wertung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht, wie bei einer Beweissituation, bei der Aussage gegen Aussage steht, erforderlich (vgl. BGHR StPO S§ 261 Beweiswürdigung 1), alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungusten beeinflussen können, in seine\nÜberlegungen einbezogen hat. So hat es nicht erkennbar\nbedacht, daß die Nebenklägerin, nachdem es bei dem Angeklagten nach den insoweit übereinstimmenden Äußerungen\nvon Angeklagtem und Nebenklägerin zum vorzeitigen Samenerguß gekommen war, sogleich die Befürchtung geäußert\nhatte, nun sei sie bestimmt schwanger. Unter diesen Umständen mag es gerade bei einer ängstlichen Frau naheliegen, die „Flucht nach vorn“ anzutreten, und einen Geschlechtsverkehr, den sie bei reiflicher vorheriger Überlegung nicht durchgeführt hätte und der sie alsbald danach reute, gegenüber dem Ehemann als Vergewaltigung dar-\n\nzustellen.\n\nVor dem Hintergrund der insgesamt schwierigen Beweislage\nkann der Senat ein Beruhen des Urteils auf den angeführten Mängeln in der Beweiswürdigung letztlich nicht sicher\n\nausschließen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\nTepperwien Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr.\nGerhardt ist\nbeurlaubt und\nverhindert zu\nunterschreiben.\n\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-29/5-str-450-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-29/5-str-450-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.772405+00:00"}}