{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-29_5_StR_288_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-29","aktenzeichen":"5 StR 288/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Für den Lauf der Strafantragsfrist muß sich der Dienstvorgesetzte die Kenntnis seines ständigen Vertreters\nzurechnen lassen.\n\n2. Zur presserechtlichen Verjährung bei Äußerungen in\nTalk-Shows.","text_plain":"5 StR 288/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt ja\nVeröffentlichung : ja\n\nStGB § 77b Abs. 2, § 194 Abs. 3\nBerlPresseg §§ 22, 23\n\n1. Für den Lauf der Strafantragsfrist muß sich der Dienstvorgesetzte die Kenntnis seines ständigen Vertreters\nzurechnen lassen.\n\n2. Zur presserechtlichen Verjährung bei Äußerungen in\nTalk-Shows.\n\nBGH, Beschluß v. 29.Oktober 1998 - 5 StR 288/98\nLG Berlin -\n\nwegen Verleumdung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n29. Oktober 1998 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezem-\n\nber 1997 aufgehoben (S 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten entstandenen notwendigen Auslagen\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleumdung zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nEinstellung des Verfahrens.\n\nAm 14. März 1995 nahm der Angeklagte an einer „Talk-Show”\ndes Fernsehsenders B 1 teil, zu der auch Zuschauer als\nStudiogäste geladen waren. Als ein Mandant, den der Angeklagte in dessen Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin verteidigt hatte, von der Moderatorin der Fernsehshow\ngefragt wurde, ob er sich im Zusammenhang mit seiner\nHaftentlassung auf einen „Deal“ mit Gericht und Staatsanwaltschaft eingelassen habe, mischte sich der Angeklagte\n\nin das Gespräch. Er vertrat die Auffassung, die Richter,\n\ndie seinen Mandanten verurteilt hätten, hätten durch die\nrechtswidrige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft die\nRücknahme der Revision seines Mandanten jedenfalls teilweise erzwungen. Ihr Verhalten verstärke den Verdacht,\ndaß hier eine Rechtsbeugung begangen worden sei. Sein\nMandant sei Opfer eines Verbrechens. Die Talk-Show wurde\n\nlife im Abendprogramm des Fernsehsenders B 1 übertragen.\n\nAm 12. Juni 1995 gab die Staatsanwaltschaft dem Präsidenten des Landgerichts als Dienstaufsichtsführendem über\ndie betroffenen Richter Gelegenheit zur Stellung ei-\n\nnes Strafantrags wegen der Äußerungen des Angeklagten.\nGleichzeitig übersandte sie ihm einen Vermerk des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in dem gegen den\nMandanten des Angeklagten gerichteten Strafverfahren;\ndarin wurden die ehrkränkenden Äußerungen des Angeklagten\nin der Fernsehshow wörtlich wiedergegeben und die Hintergründe der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe aus der\nSicht des Verfassers des Vermerks dargestellt. Der Präsident des Landgerichts befand sich zu jenem Zeitpunkt in\nUrlaub. In Vertretung stellte der Vizepräsident als ständiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten am\n\n22. Juni 1995 wegen der von dem Angeklagten gegen die betroffenen Richter erhobenen „haltlosen Anschuldigungen”\ngemäß § 194 Abs. 3 StGB Strafantrag. Der Präsident des\nLandgerichts, der die Fernsehsendung zu keinem Zeitpunkt\ngesehen hat, erlangte von deren Inhalt erst am\n\n29. Juni 1995 Kenntnis. Hingegen hatte der Vizepräsident\ndie Sendung am 14. März 1995 angesehen, daraufhin jedoch\n\nzunächst nichts veranlaßt.\n\nBereits im Dezember 1994 hatte der Angeklagte gegen die\nRichter der Strafkammer, die seinen Mandanten später verurteilten, im Zusammenhang mit Haftentscheidungen Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung erstattet. Ein daraufhin gegen die Richter eingeleitetes\nErmittlungsverfahren war von der Staatsanwaltschaft am\n\n2. Februar 1995 nach S$S 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die hiergegen namens seines Mandanten gemäß S 172\nAbs. 1 StPO eingelegte Beschwerde hatte der Angeklagte am\n13. März 1995 begründet und dabei inhaltlich die gleichen\nBehauptungen aufgestellt wie einen Tag später in der\nTalk-Show. Aufgrund der Beschwerdebegründung hatte die\nStaatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Richter zunächst wieder aufgenommen, das Verfahren am 8. Juni 1995\naber erneut eingestellt. Auch gegen diese Einstellungsverfügung legte der Angeklagte zunächst Beschwerde ein;\n\ner nahm diese aber am 7. November 1995 zurück.\n\nAm 12. März 1996 wurde dem Angeklagten die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben. Am 29. Mai 1996 erfolgte die Erhebung der Anklage, am 16. Oktober 1996 die Eröffnung des Hauptverfahrens\nvor dem Amtsgericht - Strafrichter - und - auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - am 23. Dezember 1996 vor der großen Strafkammer\ndes Landgerichts. Am 4. September 1997 wurde Termin zur\n\nHauptverhandlung bestimmt.\n\nDer Strafverfolgung des Angeklagten steht sowohl das Fehlen eines wirksamen Strafantrags entgegen als auch der\n\nUmstand, daß die ihm zur Last gelegte Tat verjährt ist.\n\n1. Für die Stellung des nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB\n1.V.m. $S 1§ 7 StGB erforderlichen Strafantrags war neben\nden von der Ehrkränkung betroffenen Richtern selbst, die\nkeinen Strafantrag gestellt haben, gemäß\n\n§ 194 Abs. 3, § 77a Abs. 1, 2 StGB der Präsident des\nLandgerichts als derjenige zuständig, der die Dienstaufsicht über die Richter führt (§ 14 Ziff. 3 AGGVG - Berlin - vom 23. März 1992, GVBl. S. 73). Da die Antragsbefugnis nicht an eine bestimmte Person, sondern an die\nFunktion des Dienstaufsichtsführenden geknüpft ist, konnte für den Landgerichtspräsidenten auch jederzeit gemäß\n\n$ A Abs. 1, 2 AGGVG der zum ständigen Vertreter bestellte\nVizepräsident handeln (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 77a\nRdn. 10). Als dieser am 22. Juni 1995 Strafantrag gestellt hat, war die gemäß § 77b Abs. 1 StGB drei Monate\n\nbetragende Antragsfrist jedoch bereits abgelaufen.\n\n2. Die Antragsfrist beginnt gemäß S$S 77b Abs. 2 StGB mit\nder Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat und Täter,\nsofern der Berechtigte tatsächlich und rechtlich in der\nLage ist, den Strafantrag zu stellen. Diese Voraussetzungen lagen im Anschluß an die am 14. März 1995 erfolgte\n\nFernsehausstrahlung vor.\n\na) Zur Kenntnis von Tat und Täter gehört nicht die Gewißheit über sämtliche Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens, sondern lediglich das Wissen von Tatsachen, die\neinen Schluß auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen. Der Antragsberechtigte muß so viel wissen,\ndaß er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen\nMenschen zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll\n(Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 77b Rdn. 10\n\nm.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen war dem Vizepräsidenten mit\nKenntnis der vom Angeklagten aufgestellten Behauptung,\nRichter des Landgerichts Berlin hätten aus Furcht vor der\nÜberprüfung eines „unglaublich skandalösen Urteils” durch\ndas Revisionsgericht eine Rechtsbeugung begangen, die\nEntscheidung über die Stellung des Strafantrags bereits\nmöglich. Weitere Aufklärung über eine etwaige Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, die dann sinnvollerweise\ndurch Einholung dienstlicher Äußerungen der betroffenen\nRichter hätte erfolgen müssen, hat er sich nicht verschafft und damit ersichtlich nicht für erforderlich gehalten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nbedurfte es für die Kenntnis hier nicht zunächst einer\nzusammenfassenden Darstellung des strafrechtlich relevanten Geschehens aus der Sicht der Staatsanwaltschaft, verbunden mit der Aufforderung der Anklagebehörde, nunmehr\nüber die Stellung eines Strafantrags zu entscheiden.\nVielmehr hätte sich der Vizepräsident - oder nach entsprechender Information durch ihn der Landgerichtspräsident selbst - Detailwissen bei vorhandenem Informationsbedarf nach Kenntnis der ehrkränkenden Äußerung unverzüglich von sich aus beschaffen müssen. Zwar trifft den An-\n\ntragsberechtigten in der Regel keine Erkundigungspflicht\n\n(RGSt 45, 128, 131; Jähnke aaO § 77b Rdn. 7). Die für den\nunmittelbar Betroffenen oder dessen Angehörige entwickelten Grundsätze können für Dienstvorgesetzte oder Dienstaufsichtsführende aber nur eingeschränkt gelten. Ihr Antragsrecht ist zum einen Ausfluß der Fürsorgepflicht gegenüber den der Dienstaufsicht unterstehenden Personen,\nzum anderen beruht es darauf, daß durch die Tat die Anstellungsbehörde regelmäßig mitbetroffen ist (BGHSt 7,\n256, 260; 9, 265, 266). Unter beiden Gesichtspunkten ist\neine alsbaldige Klärung geboten, ob im Interesse des\nAmtsträgers und/oder der Behörde die Stellung eines\n\nStrafantrags geboten ist.\n\nb) Auch wenn das Antragsrecht des § 194 Abs. 1, 3 StGB\naus der Funktion des Dienstvorgesetzten oder Dienstaufsichtsführenden abgeleitet ist, setzt „Kenntnis“ im Sinne\nvon § 77b Abs. 2 StGB nicht voraus, daß diese dem Funktionsträger gerade in seiner dienstlichen Eigenschaft vermittelt wird. Daß der Vizepräsident die Äußerungen des\nAngeklagten bei privatem Betrachten einer Fernsehsendung\nwahrgenommen hat, ist daher für den Beginn der Antragsfrist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß sich der\nLandgerichtspräsident nach seiner dienstlichen Äußerung\nzu jener Zeit zumindest nicht in Urlaub befand, der Vizepräsident zu seiner Vertretung damit möglicherweise aktuell nicht berufen war. Entscheidend ist vielmehr allein,\nzu welchem Zeitpunkt der Vizepräsident nach Kenntnis des\nstrafrechtlich relevanten Sachverhalts tatsächlich und\n\nrechtlich in der Lage war, Strafantrag zu stellen.\n\nc) Tatsächliche Hinderungsgründe für eine Antragstellung des Vizepräsidenten im Anschluß an die Kenntnisnahme\n\nvon der Tat sind nicht ersichtlich. Als ständiger Vertre-\n\nter des Landgerichtspräsidenten war er auch rechtlich\nnicht gehindert, jederzeit nach außen wirksam Strafantrag\nzu stellen, selbst wenn er im Innenverhältnis gehalten\ngewesen sein mag, dem Präsidenten die Entscheidung hierüber zu überlassen, wenn kein Verhinderungsfall vorlag.\nwann nach Kenntnisnahme von dem Antragsdelikt der Vizepräsident den Landgerichtspräsidenten erstmals vertreten\nhat, Kenntnis der Straftat und Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis mithin zusammenfielen, bedarf daher keiner\ngerichtlichen Feststellung. Insoweit gelten die gleichen\nGrundsätze wie für die - ebenfalls nicht erforderliche -\ngerichtliche Nachprüfung des Vertretungsfalles als Wirksamkeitsvoraussetzung für den vom ständigen Vertreter des\nDienstaufsichtsführenden gestellten Strafantrag (vgl. insoweit Jähnke aaO $S 77a Rdn. 10). Nur so läßt sich eine\nerhebliche Unsicherheit bei der Fristberechnung vermeiden, die beim Abstellen auf den Vertretungsfall dadurch\nentstünde, daß der ständige Vertreter den eigentlichen\nFunktionsträger im Rahmen seiner Justizverwaltungstätigkeit, zu der die Ausübung der Dienstaufsicht gehört (vgl.\nK. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 21h GVG\nRdn. 2), nicht nur bei dessen längerer Abwesenheit, insbesondere infolge Urlaubs oder Krankheit, vertritt, sondern auch bei kurzzeitigen Verhinderungen, ohne daß dies\nim Einzelfall jeweils dokumentiert werden müßte. Der\nFristbeginn muß aber im Interesse der Klarheit über das\nVorliegen von Verfahrensvoraussetzungen möglichst eindeu-\n\ntig bestimmbar sein.\n\nDa das Strafantragsrecht des Vizepräsidenten kein eigenständiges Recht ist, sondern aus dem des Landgerichtspräsidenten als Dienstaufsichtsführendem abgeleitet wird,\n\nist dem Landgerichtspräsidenten - wie auch umgekehrt -\n\ndie Kenntnis seines ständigen Vertreters ohne Rücksicht\n\nauf eine entsprechende Information zuzurechnen.\n\n3. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich\nbegangener falscher Verdächtigung, für die ein Strafantrag nicht erforderlich wäre, kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht die\nFeststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum\nHandeln „wider besseres Wissen”, rechtsfehlerfrei getroffen hat. Da der Angeklagte die ihm hier zur Last gelegten\nBehauptungen inhaltlich in gleicher Weise schon in seiner\ngegen die Richter des Landgerichts gerichteten Strafanzeige vom 19. Dezember 1994 sowie in der Beschwerdebegründung vom 13. März 1995 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgestellt und damit die\nEinleitung bzw. Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen bewirkt hatte, waren die Äußerungen in der Talk-Show nicht (mehr) geeignet, ein behördliches Verfahren\ngegen die Richter herbeizuführen oder fortdauern zu las-\n\nsen.\n\nII.\n\nFür den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gilt nach\n\n§§ 23 Abs. 1 Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965\n\n- BerlPresseG - (GVBl. 1965, 744) als lex fori § 22\nBerlPresseG entsprechend. Danach verjährt die Verfolgung\nvon Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen\nwerden (sog. Presseinhaltsdelikte i.S.v. S 19 Abs. 1\nBerlPresseG) bei Vergehen in sechs Monaten. Die ehrkränkenden Äußerungen des Angeklagten im Rahmen einer Fernsehsendung stellen ein dem „Presseinhaltsdelikt” ver-\n\ngleichbares „Rundfunkinhaltsdelikt” dar; sie unterliegen\n\ndamit nicht der allgemeinen strafrechtlichen Verjährungsregelung, die für eine Verleumdung gemäß $S 78 Abs. 3\nNr. 5 StGB eine Verjährungszeit von drei Jahren vorsieht,\n\nsondern der kurzen presserechtlichen Verjährung.\n\n1. Nach der noch heute von Rechtsprechung und Lehre (vgl.\ninsoweit die Nachweise bei Kühl in Löffler, Presserecht\n4. Aufl. § 20 LPG Rdn. 26) im Anschluß an RGSt. 66, 145,\n147 £für Druckwerke entwickelten Definition liegt ein\n„Presseinhaltsdelikt“ vor, wenn eine Straftat durch Verbreiten eines Druckwerks begangen wird, dessen geistig\nwirksamer Inhalt die Erklärung enthält, die für den betreffenden Straftatbestand erforderlich ist. Dabei ist es\nunschädlich, wenn diejenigen Umstände, von denen die\nStrafbarkeit sonst noch abhängig ist, außerhalb der durch\ndie Presse verbreiteten Erklärung liegen. Ausgehend von\ndieser Begriffsbestimmung kommt es im vorliegenden Fall\nfür die Annahme eines „Presse-”“ bzw. „Rundfunkinhaltsdelikts” nicht darauf an, daß subjektive Merkmale wie die\nAufstellung der Tatsachenbehauptung „wider besseres Wissen” aus der Fernsehübertragung selbst nicht ersichtlich\n\nsind (vgl. BGHSt 26, 40, 44 m.w.N.).\n\n2. Ein Beleidigungsdelikt scheidet als „Presse-”“ oder\n„Rundfunkinhaltsdelikt” auch nicht notwendig deshalb aus,\nweil es - wie hier - von einer Privatperson begangen\nwird, die nicht der Presse oder dem Rundfunk angehört\n(vgl. KG JR 1990, 124, 125; Lorz in Erbs/Kohlhaas,\nLPresseG § 21 Rdn. 26). Dies ergibt sich schon daraus,\ndaß der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BerlPresseG ebenso wie\nder vergleichbarer Regelungen in Landespressegesetzen anderer Bundesländer eine solche Beschränkung nicht enthält\n(vgl. für Leserbriefe Kühl/Wenzel in Löffler aaO § 24 LPG\nRdn. 28).\n\nAngesichts des Ausnahmecharakters der kurzen presserechtlichen Verjährung gegenüber den allgemeinen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften bedarf es jedoch gerade bei\nStraftaten, die von Personen begangen werden, die nicht\nberufsmäßig in die Herstellung und Verbreitung der genannten Medien eingebunden sind, einer eng an Sinn und\nzweck der presserechtlichen Privilegierung ausgerichteten\nAuslegung. Sie muß den besonderen Verhältnissen im\nPressewesen und der Natur der Pressedelikte gerecht werden (BGHSt 26, 40, 43). Diese sind vor allem bedingt\ndurch die Aufgabe der Presse als Mittler der öffentlichen\nMeinung, durch die meist vorhandene Augenblicksbedingt -\nheit der Nachricht und die Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung für Strafverfolgungsorgane (BVerfGE 7, 29,\n39). Auf Kundgaben von Privatpersonen, die durch - von\ndiesen Personen unabhängigen - Medien verbreitet werden,\ntreffen diese Besonderheiten nur eingeschränkt in\n\nTeilaspekten zu (vgl. Kühl/Wenzel aaO).\n\nEine Privilegierung durch kurze Verjährungszeiten ist\ninsbesondere dann nicht veranlaßt, wenn Äußerungen strafbaren Inhalts nicht nur den in die Medienproduktion eingebundenen Personen und den Lesern eines Druckwerks bzw.\nden Zuhörern oder Zuschauern einer Rundfunksendung bekannt werden, sondern sich darüber hinaus an einen weiteren Empfängerkreis richten. Derartige Kundgebungen haben\neinen eigenen Stellenwert, der in keinem Zusammenhang mit\nder ungestörten Ausübung der Pressefreiheit steht. Sie\nstellen daher auch dann keine „Presse-“ oder „Rundfunkinhaltsdelikte“ dar, wenn der Täter seine Äußerungen in\nKenntnis dessen abgibt, daß diese zum Gegenstand einer\nBerichterstattung in Rundfunk oder Fernsehen gemacht wer-\n\nden, und er den Umstand der dadurch erzielten Breitenwir-\n\nkung in Art und Inhalt seiner Darstellung einfließen läßt\n(vgl. BGH NStzZ 1996, 492). Eine „auf dem Marktplatz“ vor\nzahlreichem Publikum gehaltene Rede ehrkränkenden Inhalts\nunterfiele damit nicht etwa der presserechtlichen Verjährung, weil sie vom Fernsehen aufgenommen und übertragen\nwird. Erfolgt die beleidigende Äußerung dagegen - wie\nbeim Fernsehinterview - zunächst ausschließlich gegenüber\nmit der Herstellung und Verbreitung eines Druckwerks oder\neiner Fernsehsendung zwangsläufig befaßten Personen und\nwird sie erst über die Verbreitung durch die vom Landespressegesetz erfaßten Medien einem breiten Personenkreis bekannt, so erfolgt sie „mittels“ eines Druckwerks\n\noder des Rundfunks.\n\n3. Abgrenzungschwierigkeiten treten dann auf, wenn beleidigende Äußerungen - wie hier - vor einem vom Fernsehen\nhinzugezogenen Publikum erfolgen. Verleiht die Anwesenheit von Zuschauern der Fernsehübertragung den Charakter\neiner - wenn auch vom Fernsehen initiierten - allgemeinen\nUnterhaltungsveranstaltung, so unterfallen Straftaten,\ndie vor diesem Publikum begangen werden, nach den oben\ngenannten Grundsätzen nicht der kurzen presserechtlichen\nVerjährung. Anderes kann jedoch gelten, wenn das Publikum\nvom Fernsehen gezielt in der Weise eingebunden wird, daß\nes eine durch Gesprächsbeiträge oder durch spontane - gar\nvorgegebene - Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen bestimmte „Rolle“ in der Dramaturgie der Fernsehproduktion\nübernehmen soll. Anhaltspunkte dafür können unter anderem\nder Drehort (Fernsehstudio oder Öffentlichkeit) sowie Um-\n\nfang und Auswahl der Zuschauer sein.\n\nDer hier zu beurteilende Sachverhalt stellt einen Grenz-\n\nfall dar, bei dem aber jedenfalls der Umstand, daß die\n\n„Talk-Show“ mit geladenen „Studiogästen“ stattfand, für\ndie Wertung der vom Angeklagten begangenen Straftat als\n\n„Rundfunkinhaltsdelikt” spricht.\n\n4. Damit kommt hier die presserechtliche Verjährungfrist\nvon sechs Monaten zur Anwendung, die an sich mit der Ausstrahlung der Sendung am 14. März 1995 begonnen hätte.\nJedoch besteht die Besonderheit, daß wegen der vom Angeklagten in der „Talk-Show”“ behaupteten Rechtsbeugung, die\ndie Richter des Landgerichts im Zusammenhang mit den seinen Mandanten betreffenden Haftentscheidungen begangen\nhaben sollen, aufgrund des Schriftsatzes des Angeklagten\nvom 13. März 1995 gegen die Richter (erneut) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren lief. Dieses endete endgültig erst mit der Rücknahme der Beschwerde gegen die\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 1995, die der Angeklagte im Auftrag seines Mandanten\nam 7. November 1995 erklärte. Bis zum Abschluß dieses\nVerfahrens am 7. November 1995 ruhte gemäß § 154e Abs. 1\n1.V.m. Abs. 4 StPO die Verfolgung der dem Angeklagten zur\nLast gelegten qualifizierten Beleidigung. Als mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an\nden Beschuldigten am 8. März 1996 die Verjährung erstmals\ngemäß $S 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, war daher auch die kurze presserechtliche Verjährungsfrist von\nsechs Monaten noch nicht abgelaufen. Weitere Unterbrechungen erfolgten jeweils rechtzeitig durch die Erhebung\nder Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens, zuletzt am 23. Dezember 1996. Die nächstfolgende Handlung,\ndie gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB geeignet gewesen wäre,\ndie Verjährung zu unterbrechen, fand jedoch erst am\n\n4. September 1997, mithin nach Ablauf der presserechtli-\n\nchen Verjährung statt.\n\nIII.\n\nAuf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen scheidet ein Freispruch des Angeklagten aus\nRechtsgründen, auf den der Senat durchentscheiden könnte,\nschon deshalb aus, weil eine „wider besseres Wissen“ aufgestellte ehrkränkende Behauptung allenfalls in hier\nnicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (vgl. die\nNachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl. § 193 Rdn. 3) durch\ndie Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein könnte. Soweit die Revision des Angeklagten\nmit der Sachrüge die Feststellungen des Landgerichts zur\nsubjektiven Tatseite in tatsächlicher Hinsicht angreift,\nkönnten etwaige Rechtsfehler nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht zum Zwecke einer insoweit erneut vorzunehmen -\nden Beweisaufnahme führen. Bei dieser Fallgestaltung hat\nbeim Fehlen von Prozeßvoraussetzungen die Einstellung des\nVerfahrens den Vorrang vor einer Sachentscheidung (vgl.\n\nHürxthal in KK 3. Aufl. S 260 Rdn. 49 ££.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-29/5-str-288-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21h","ref_norm":"21h","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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