{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-28_5_StR_500_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"5 StR 500/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 28. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n28. Oktober 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 28. April 1998\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe\n(s 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen\nund der versuchten Steuerhinterziehung in\n\nzwei Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt.\n\nDie Feststellungen zum Schuldspruch wegen der in den Jahren 1991 und 1992 durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen bewirkten Steuerverkürzungen lassen nicht er-\n\nkennen, daß diese Taten bereits vollendet waren.\n\nBei Veranlagungssteuern ist eine Tat im Sinne von § 370\nAbs. 1 Nr. 2 AO nach der Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. BGHSt 30, 122 m.w.N.). Entscheidend\nist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abga-\n\nbe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spä-\n\ntestens veranlagt worden wäre (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370 Rdn. 37;\nKohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 261 je-\n\nweils m.w.N.).\n\nOb bis zum Zeitpunkt, in dem das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, im Veranlagungsbezirk die Arbeiten entsprechend weit fortgeschritten waren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; auch hat\ndas Landgericht in diesem Zusammenhang nicht bedacht, daß\nmit Einschreiten der Steuerfahndung „ab 1993” (UA S. 5)\n\n- jedenfalls aber mit der Einleitung des Strafverfahrens\nnach § 393 Abs. 1 AO - die aus steuerrechtlichen Gründen\nweiterhin bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Einkom-\n\nmensteuererklärungen 1991 und 1992 entfiel.\n\nDer Senat schließt aus, daß insoweit noch sichere Feststellungen getroffen werden können. Er hat den Schuldspruch deshalb selbst nach $S 354 StPO dahin geändert, daß\nder Angeklagte in den bezeichneten Fällen nur einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist (S 370 Abs. 1\nNr. 2 AO, §§ 22, 23 StGB). Allerdings führt dies nicht\n\nzur Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen, weil\n\neine noch günstigere Beurteilung der Taten auch bei einem\ngemilderten Strafrahmen des $S 370 Abs. 1 AO hier ausge-\n\nschlossen werden kann.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/5-str-500-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/5-str-500-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.728965+00:00"}}