{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-28_5_StR_294_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"5 StR 294/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 294/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n28. Oktober 1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Cottbus vom 12. Dezem-\n\nber 1997 wird nach S§ 349 Abs. 2 StPO mit der\nMaßgabe (S 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet\nverworfen, daß der Angeklagte des gewerbsmä -\n\nßigen Schmuggels in 65 Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels\nin 33 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision\n\nbleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Verfahrensrüge, die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung und der darauf bezugnehmenden richterlichen Vernehmung hätten nicht verwertet\nwerden dürfen, weil das Recht des Angeklagten auf Zuzie-\n\nhung eines Verteidigers in einer gegen ein faires Verfah-\n\nren verstoßenden Weise beschränkt worden sei, entspricht\nnicht den Voraussetzungen des $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nHierfür hätte es - neben der regelmäßig erforderlichen\nAngabe des Inhalts der jeweiligen Vernehmungen - einer\nSchilderung sämtlicher Umstände bedurft, die für das Zustandekommen der Aussagebereitschaft von Bedeutung sein\nkönnen. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung, ob auf\nden vom Beschuldigten erklärten Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers die Vernehmung unterbrochen worden ist\n(was hier ausweislich des Vernehmungsprotokolls geschehen\nist), welchen Inhalt die im Anschluß daran geführten Gespräche zwischen Beschuldigtem und Vernehmungsbeamten im\neinzelnen hatten und ob der Beschuldigte vor der Vernehmung erneut auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers hingewiesen worden ist oder ob Umstände ersichtlich\nwaren, aus denen sich ergibt, daß sich der Beschuldigte\ndieses Rechts zweifelsfrei bewußt war (vgl. insoweit\n\nBGHSt 42, 15 ££.; 170 ££.).\n\nAuch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos. Zwar wird\nein vom Landgericht angenommenes bandenmäßiges Handeln im\nSinne des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO von den Feststellungen\nnicht getragen, da es ein zeitliches und Öörtliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder während des Schmuggels im\nengeren Sinne voraussetzt (Senat, Urteil vom 21. Jui 1998 - 5 StR 174/98 -; Voß in Franzen/Gast/Joecks,\nSteuerstrafrecht 4. Aufl. § 373 Rdn. 37 m.w.N.).\n\nDurch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte jedoch\nnicht beschwert. Die Voraussetzungen des § 373 AO hat er\njedenfalls in der Tatbestandsalternative des gewerbsmäßigen Handelns erfüllt, so daß das Landgericht von einem\n\nzutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Innerhalb die-\n\nses Strafrahmens durfte es auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, daß dieser die Straftaten im\nRahmen einer von ihm aufgebauten und angeführten Schmugg -\nlerorganisation begangen hat. Der Senat schließt daher\n\n- zumal angesichts der maßvollen Einzelstrafen und Gesamtstrafe - aus, daß der Tatrichter bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung noch mildere Strafen verhängt hät-\n\nte.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/5-str-294-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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