{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-28_5_StR_176_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-28","aktenzeichen":"5 StR 176/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"achschlagewerk : ja\n\nGHSt : ja\neröffentlichung : ja\n\n1GB 88 24, 224\n6G Art. 103 Abs. 2\nStG§ 5\n\n. Wird im Rahmen einer Tötungsanordnung innerhalb eines\norganisierten Systems für den Fali der versuchten Tötung\n\nine Anordnung auch dahin erteilt, daß das Opfer eines\n(beendeten) Tötungsversuchs nach Möglichkeit zu retten ist,\nso kommt eine demgemäß erfolgte Rettung dem Anordnenden\nals mittelbarem Täter, ebenso dem Tatmittler und dem Gehilfen,\nunter den Gesichtspunkten des Rücktritts vom Versuch regelmäßig zugute. |\n\n2. Offensichtliche Rechtswidrigkeit einer (gefährlichen) Körper-\n\nverletzung durch Einsatz von Minensperren an der innerdeutschen Grenze.\n\nBGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998\n\n- 5 StR 176/98\nSchwG Berlin —\n\n5 StR 176/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nDer 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n28. Oktober 1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten H ‚6\n\nund Ludwig gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 1997 werden nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,\ndie Revision des Angeklagten UL mit £olgender Maßgabe ($S 349 Abs. 4 StPO): Im Fall\nJ /B /W ist dieser Angeklagte\nder Beihilfe zum zweifachen Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körper-\n\nverletzung schuldig.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführer\nG und H haben die durch ihr\nRechtsmittel den Nebenklägerinnen entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen mehre-\n\nrer Fälle der Beihilfe zum vollendeten oder versuchten\n\nTotschlag von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze\n\nzu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagten\n\nG\n\nund L zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils\n\ndrei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten H zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mo-\n\nnaten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten H und G\n\nsind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gleiches\n\ngilt für die Revision des Angeklagten L mit der Maßgabe (8 349 Abs. 4 StPO), daß der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten geändert wird; dies führt zur Herabset-\n\nzung der Einzelstrafe, bleibt jedoch ohne Einfluß auf die\n\nGesamtstrafe.\n\nI. Die Angeklagten wirkten als Generäle am Erlaß von Jahresbefehlen des Verteidigungsministers der DDR mit, welche die Sicherung der innerdeutschen Grenze durch Schußwaffeneinsatz und Minensperren betrafen. In Ausführung\nder Jahresbefehle geschahen die im einzelnen festgestellten Fälle des Totschlags oder versuchten Totschlags. Das\nLandgericht hat die durch den Jahresbefehl 101/79 - hieran war nur der Angeklagte L beteiligt - ausgelösten\ndrei Einzelfälle in der rechtlichen Bewertung zu einer\nTat zusammengefaßt und den Angeklagten L insoweit\nwegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es\nhandelt sich um zwei Einzelfälle vollendeten Totschlags\nund um den weiteren Einzelfall, in dem der Flüchtling\n\nW durch Splitterminen des Typs SM 70 schwer\nverletzt wurde, sein Leben letztlich jedoch durch das\nEingreifen der Grenzsoldaten gerettet wurde. Zu diesem\nEinzelfall hat das Landgericht weiterhin festgestellt:\nNachdem der Flüchtling lebensgefährlich verletzt von\nGrenzsoldaten auf dem Boden liegend aufgefunden worden\nwar, wurde er zunächst liegengelassen und erst nach etwa\neineinhalb Stunden auf die Ladefläche eines Lkw geworfen\nund ins Krankenhaus zu lebensrettender ärztlicher Versorgung gebracht. Zum Regelungshintergrund dieser Rettung\nhat das Landgericht festgestellt: Für den Fall einer minenbedingten Verletzung oder Tötung eines Menschen war\n\ndessen Bergung durch speziell gebildete Trupps der Grenz-\n\nkompanien im einzelnen geregelt (Abschnitt VIII Nr. 164,\n170 und 171 der DV 018/0/011 - Minensperren der Grenztruppen -, in Kraft getreten am 1. April 1978). „In das\nGrenzgebiet durften nur zuvor streng kontrollierte Berechtigte, somit auch keine zivilen Krankenfahrzeuge oder\nErste-Hilfe-Personen, sondern nur militäreigene Ärzte und\nTransportgeräte. Dies führte aufgrund der geringen Dichte\nsolcher Einrichtungen an der Grenze naturgemäß zu erheblichen Verzögerungen, was aber von der Führung in Kauf\n\ngenommen wurde” (UA S. 142 £.).\n\nII. Im Einzelfall des Flüchtlings W liegt ein\ndem Angeklagten L zuzurechnender Rücktritt vom Tot-\n\nschlagsversuch vor.\n\n1. Als der Flüchtling nach der Detonation von sechs\nSplitterminen mit erheblichen, Lebensgefahr begründenden\nVerletzungen am Boden lag und außerstande war, weiter zu\nflüchten, war für alle strafrechtlich Beteiligten ein beendeter Totschlagsversuch gegeben, von dem ein Rücktritt\nnur durch freiwillige Verhinderung der Vollendung der\nTat, also durch Rettung des Lebens des Opfers möglich war\n(s 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative StGB). Tatsächlich\nwurde das Leben des Flüchtlings dadurch gerettet, daß die\nAngehörigen des Grenzregimentes ihn intensiver ärztlich-\n\noperativer und erfolgreicher Versorgung zuführten.\n\n2. Diese Rettung ist dem Angeklagten L zuzurechnen.\nEr hat die Vollendung der Tat, an der mehrere beteiligt\nwaren, auch im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verhindert. Einer Lösung über eine Anwendung des § 24 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB bei gleichzeitiger weitgreifender Auslegung\n\ndieser Vorschrift bedarf es danach nicht.\n\na) Die für den Jahresbefehl Verantwortlichen sind mittelbare Täter der auf den Jahresbefehl jeweils zurückgehen -\nden vollendeten und versuchten Tötungen, so der Verteidigungsminister der DDR (BGHSt 40, 218, 238) und der Chef\nder Grenztruppen der DDR (BGH, Beschluß gemäß S 349\n\nAbs. 2 StPO vom 30. April 1997 - 5 StR 42/97 -). Tatmittler sind die Pioniersoldaten, die in Ausführung letztlich\ndes Jahresbefehls Minensperren errichteten oder instandhielten. Die das Grenzregime betreffende Befehlslage war\nzugleich dadurch gekennzeichnet, daß sie Bestimmungen zur\n\nBergung und Versorgung Verletzter enthielt.\n\nDie Verhinderung der Tatvollendung erfordert, daß der Täter eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die\nNichtvollendung der Tat mitursächlich ist (BGHSt 33, 295,\n301). Für die Zurechnung des Rücktritts kommt es - sofern\nder mittelbare Täter die Tatvollendung nicht durch eigene\nRettungsaktivität verhindert - darauf an, ob das Werkzeug\nnach den Weisungen des mittelbaren Täters zurückgetreten\nist, demnach in bewußter Willensvertretung des mittelbaren Täters gehandelt hat (RGSt 39, 37, 41; Vogler in LK\n10. Aufl. § 24 Rdn. 147; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. $S 24 Rdn. 106). Ob sich dieser des ursprünglichen Werkzeugs (d.h. des Minenlegers) oder eines anderen\nWerkzeugs (d.h. eines rettenden Grenzsoldaten) bedient,\nkann danach - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die hier\ngegebene Organisationsstruktur - nicht von Bedeutung\nsein. Da befehlsmäßig angeordnet, bedingte die hier erfolgte Umsetzung der Rücktrittsanordnung in eine Rücktrittshandlung eine bewußte Willensvertretung des Anord-\n\nnenden.\n\nIm Ergebnis bedeutet dies: Wird im Rahmen einer Tötungsanordnung innerhalb eines organisierten Systems für den\nFall der versuchten Tötung eine Anordnung auch dahin erteilt, daß das Opfer eines (beendeten) Tötungsversuchs\nnach Möglichkeit zu retten ist, so kommt eine demgemäß\nerfolgte Rettung auch dem Anordnenden unter den Gesichtspunkten des Rücktritts vom Versuch zugute, sofern in seiner Person auch die übrigen Voraussetzungen des § 24 StGB\nerfüllt sind (im Ergebnis für einen vergleichbaren Fall\nebenso Kammergericht, Beschluß vom 23. April 1997 - 3 AR\n66/96 - 5 Ws 223/97 -). Letzteres wird regelmäßig bei\n\nFällen der vorliegenden Art gegeben sein.\n\nb) Nichts anderes gilt für den Angeklagten L ‚ der\nlediglich wegen Beihilfe zur Haupttat schuldig gesprochen\nist. Für einen strafbefreienden Rücktritt reicht es aus,\ndaß ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH NStZ 1989, 317, 318; Vogler aaO Rdn. 158\nund 170). Andernfalls könnte bei einem wirksamen Rücktritt des Haupttäters, der bereits zur Erfolgsverhinderung führt, der ebenfalls rücktrittswillige Gehilfe überhaupt nicht zurücktreten (Vogler aaO Rdn. 170). Ihm kommt\n- nicht anders als dem schuldhaft handelnden Tatmittler\n(noch offengelassen in BGHR StGB $S 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 7) - ein Rücktritt der genannten Art zugute. Erforderlich ist freilich stets die Übereinstimmung der Willensrichtung (Vogler aaO m.w.N.), von der bei Einordnung\n\nin ein Befehlssystem indes regelmäßig auszugehen ist.\n\nc) Es mag naheliegen, im Hinblick auf die Modalitäten der\nRettung, die - wie insbesondere die erhebliche Verzöge-\n\nrung - zumindest teilweise im System angelegt waren (vgl.\n\nBGHSt 39, 1, 12; 40, 218, 222, 227, 228), bei wertender\nBetrachtung einen Rücktritt der Beteiligten vom Totschlagsversuch zu bezweifeln. Indes kann das Fehlen eines\nRücktrittswillens nicht festgestellt werden. Das Gesetz\nerschöpft sich seinem Wortsinn nach in der Forderung, ein\nbestimmtes äußerliches Verhalten zu erbringen (vgl. BGHSt\n39, 221, 231 £ür den unbeendeten Versuch); es ist ohne\nBedeutung, ob der Rücktrittswillige etwa noch mehr hätte\ntun können, sofern nur die ergriffenen Maßnahmen den tatbestandsmäßigen Erfolg verhindert haben (BGH StV 1981,\n396, 397).\n\nIII. Bei dem hier vorliegenden Rücktritt vom Totschlagsversuch kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in\nBetracht. Bei Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld der\nverbliebenen Körperverletzung ist auf den für diesen Tatbestand maßgeblichen Verletzungsvorsatz abzustellen und\nnicht auf den weitergehenden Tötungsvorsatz (BGHSt 41,\n10, 14/15). Allerdings muß der Einsatz von Splitterminen\nder verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots,\ndie innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu\nüberschreiten, auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als\nrechtswidrig qualifiziert werden: Dem richtig ausgelegten\nRecht der DDR (hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41,\n101) kann ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden. Die genannten Senatsentscheidungen betreffen indes\nnur Fälle, bei denen Tötungsvorsatz vorlag; ob bei bloßem\nVerletzungsvorsatz in Fällen des Schußwaffeneinsatzes anders zu entscheiden wäre, läßt der Senat nach wie vor offen. Jedenfalls beim Einsatz von Splitterminen kommt bei\nder gebotenen Auslegung des Rechts der DDR - bei der zu\n\nberücksichtigen ist, daß Rechtfertigungsgründe auch von\n\nOrganen der DDR nach völkerrechtlichen Grundsätzen menschenrechtskonform auszulegen waren - ein Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. Der regelmäßig verheerend\nwirkende unkontrollierbare Einsatz von blinden Tötungsautomaten ist von vornherein eklatant menschenrechtswidrig\n(BGHSt 40, 218, 232). Wegen der Offensichtlichkeit dieser\nRechtswidrigkeit scheidet ein Schuldausschluß auch bei\nHandeln auf Befehl aus (vgl. zum gefährlichen Schußwaffeneinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen unbewaffne-\n\nte zivile Flüchtlinge BGHSt 42, 356, 362 m.w.N.).\n\nDie getroffenen Feststellungen belegen im Einzelfall des\nFlüchtlings w das Vorliegen einer gefährlichen\nKörperverletzung (§ 223a StGB a.F. als auch gegenüber\n\n§ 116 Abs. 2 StGB-DDR milderes Gesetz).\n\nDies bedingt vorliegend lediglich eine Schuldspruchänderung, der § 265 StPO mangels anderer Verteidigungsmöäg -\nlichkeit nicht entgegensteht, und die Folge, daß der für\nden Fall J /B /W gebildete Einzelstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die neu zu\nbildende Einzelfreiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate selbst fest. Dies entspricht dem Strafmaß, welches\ndas Landgericht für jeden Fall der Beihilfe zum vollendeten Totschlag rechtsfehlerfrei mindestens festgesetzt\n\nhat.\n\nDer Senat schließt eine Auswirkung des geänderten Einzelstrafausspruchs, dessen Tenorierung es nicht bedarf, auf\nden Gesamtstrafausspruch aus; dieser kann bestehen blei-\n\nben.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/5-str-176-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-28/5-str-176-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.691111+00:00"}}