{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-27_5_StR_474_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-27","aktenzeichen":"5 StR 474/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 474/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n27. Oktober 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neuruppin vom\n3. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen\neiner halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge\nvon nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei weiteren Verurteilungen (vier Jahre sowie vier Monate Freiheitsstrafe) hat es eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren gebildet.\n\nwährend die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge zum Schuldspruch keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat,\nhat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den\n\nStrafausspruch richtet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts bedrohte der Angeklagte am 1. Februar 1995 zwei Angestellte eines „Sonderpostenmarktes” mit einer Pistole mit aufgesetztem\nSchalldämpfer und zwang sie auf diese Weise zur Herausgabe von etwa 10.000 DM. Ob die Waffe geladen war oder der\nAngeklagte Munition zumindest griffbereit bei sich führ-\n\nte, konnte nicht festgestellt werden.\n\nZutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen,\nder Angeklagte habe den zur Tatzeit geltenden Straftatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit den\nss 253, 255, 249 StGB a.F. erfüllt, ohne daß die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2\n\nStGB a.F. vorlägen.\n\nVerwendet der Täter jedoch - wie hier - eine ungeladene\nSchußwaffe ausschließlich als Drohmittel, so erfüllt dieses Vorgehen wegen seiner objektiven Ungefährlichkeit\nnicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nn.F., sondern ist nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nStGB n.F. zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1998\n\n- 1 StR 185/98 - m.w.N.). Die letztgenannte Vorschrift\nstellt mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren\nFreiheitsstrafe gegenüber $S 250 Abs. 1 StGB a.F., der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, das mildere\nGesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar. Die Strafe ist\ndaher hier dem neugefaßten Tatbestand des schweren Raubes\n\nzu entnehmen.\n\nTrotz des Vorliegens einer Reihe straferschwerender Umstände vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß\nsich die rechtsfehlerhafte Annahme eines falschen, im\nMindestmaß zwei Jahre höheren Strafrahmens zu Ungunsten\ndes Angeklagten sowohl auf die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe für die hier abgeurteilte Tat als auch in bezug auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausge-\n\nwirkt hat.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-27/5-str-474-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-27/5-str-474-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.577309+00:00"}}