{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-14_5_StR_473_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"5 StR 473/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 473/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n14. Oktober 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Leipzig vom\n14. Mai 1998 nach S$S 349 Abs. 4A StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO ist, hat zum Strafausspruch\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat ungeachtet alkoholischer Beeinflussung mit einer - nach verhältnismäßig zeitnah entnommener Blutprobe ermittelten - Tatzeit-Blutalkoholkon-\n\nzentration in Höhe von 2,82 % hält sachlichrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Die Gesamtwürdigung anhand psychodiagnostischer Kriterien, mit der das Schwurgericht\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, kann -\nwenngleich sie im Einklang mit der Beurteilung durch zwei\nmedizinische Sachverständige steht - keinen Bestand haben. Sie ist lediglich geeignet, einen Vollrausch sicher\n\nauszuschließen.\n\nDabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob das\nSchwurgericht etwa bereits die Bedeutung der Aussagekraft\nvon Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen für die Beurteilung uneingeschränkt erhaltener Schuldfähigkeit nach\nerheblichem Alkoholkonsum überschätzt hat (vgl. dazu BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34). Jedenfalls sind\ndie vom Schwurgericht gebilligten Erwägungen der Sachverständigen zur Bewertung des Vortat- und Tatverhaltens des\nAngeklagten bedenklich. Ausreichende Kriterien für ein\nuneingeschränktes Steuerungsvermögen des Angeklagten lassen sich hieraus kaum ableiten. Der Umstand, daß der Angeklagte seinem erkanntermaßen massiv (mit über 4 %) alkoholisierten Opfer unmittelbar vor der Tat „gezielt“ bei\nder Lösung von Problemen habe helfen und ihm „die Spielregeln der Wohngemeinschaft habe erklären wollen“ (UA S.\n29, 34), belegt eher eine alkoholbedingte Fehleinschätzung der Aufnahmefähigkeit einer anderen noch stärker betrunkenen Person. Auch die Überreaktion des mit bedingtem\nTötungsvorsatz geführten Messerangriffs auf den Kopf des\nOpfers aus Wut über dessen vorangegangenen leichten körperlichen Angriff und aus Ärger, daß das betrunkene Opfer\nauf die angebotene Hilfe und Belehrungen so undankbar und\nuneinsichtig reagiert hatte, vor dem Hintergrund, daß\nsich der Angeklagte der zu erwartenden Konfrontation mü-\n\nhelos durch Verlassen des Raumes des Opfers hätte entzie-\n\nhen können, belegt ebenfalls kein Verhalten, dem relevante Aussagekraft für uneingeschränkt erhaltene Steuerungsfähigkeit zukäme. Ersichtlich hat der Tatrichter die nach\nwie vor bestehende erhebliche Indizwirkung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 43, 66) wie der hier\n\nermittelten unterschätzt.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/5-str-473-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/5-str-473-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.218461+00:00"}}