{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-14_5_StR_346_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"5 StR 346/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 StR 346/98\n(alt: 5 StR 363/97)\n\nURTEIL\n\nvom 14. Oktober 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 14. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n2. März 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom\n\n25. Februar 1997 wegen einer im Jahr 1979 an seiner damals 13-jährigen Stieftochter begangenen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der\nSenat mit Beschluß vom 29. September 1997 - unter Verwerfung der Revision im übrigen - das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vergewaltigung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie mit der Sachrüge insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2\nStGB) angreift. Das Rechtsmittel, das vom Generalbun-\n\ndesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Weder die Annahme eines minder schweren\nFalles der Vergewaltigung noch die Bemessung der allerdings sehr milden Strafe sind aus Rechtsgründen zu bean-\n\nstanden.\n\n1. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, kommt es darauf an, ob das gesamte\nTatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung des\nAusnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine\nGesamtbetrachtung erforderlich. Die Erschwerungsgründe\nund die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des\nTatrichters. Weist seine Wertung keine Rechtsfehler auf,\n\nist sie vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Daß das Landgericht im\nRahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen - für so überwiegend hielt, daß es das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des\n\nZeitablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.\n\n2. Auch die konkrete Strafzumessung gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Der Senat besorgt\ninsbesondere nicht, daß der Tatrichter Gesichtspunkte der\nStrafzumessung mit solchen der Stafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte. $S 56 Abs. 2 StGB ist ebenfalls nicht\n\nverletzt.\n\nBei diesem Ergebnis war der Senat durch die Abwesenheit\n\ndes Verteidigers nicht an der Entscheidung gehindert.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/5-str-346-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/5-str-346-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.200261+00:00"}}