{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1998-10-13_5_StR_392_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1998-10-13","aktenzeichen":"5 StR 392/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 392/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 13. Oktober 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n13. Oktober 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n21. November 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen (Umsatzsteuerjahreserklärung 1992, Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 1993)\n\nverurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen unter\nEinbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist das\n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht\ngewährt worden, ist erfolgreich, soweit der Angeklagte\nwegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1992 und 1993\n(Umsatzsteuerjahreserklärung 1992 und Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 1993) verurteilt und soweit\n\nder gesamte Rechtsfolgenausspruch betroffen ist.\n\n1. Nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen hatte der Angeklagte das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung\nund trat danach nochmals in die Beweisaufnahme ein; der\nVerteidiger des Angeklagten stellte klar, daß der von ihm\nzuvor gestellte Antrag - der die steuerstrafrechtliche\nVerantwortung des Angeklagten ab 1991 betraf - als Hilfsbeweisamtrag für den Fall einer Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1991 bis 1993 zu\nverstehen sei. Die Verfahrensbeteiligten erhielten daraufhin die Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach wurde\ndie Beweisaufnahme erneut geschlossen und - ausweislich\nder Sitzungsniederschrift - „wiederholten alle Beteiligten ihre Anträge”. Nach Beratung verkündete das Gericht\nsodann das Urteil. Der Sitzungsniederschrift läßt sich\nnicht entnehmen, daß dem Angeklagten nach Schluß der erneuten Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen nochmals\ndas letzte Wort gewährt wurde. Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung\nden vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die\nrechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort\n\nnimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforder-\n\nlich macht (BCGHSt 22, 278, 279/280; BGHR StPO § 258 Abs.\n3 Wiedereintritt 1; BGH NStZ-RR 1998, 15).\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in den\nJahren 1992 und 1993 (Umsatzsteuerjahreserklärung 1992\nund Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 1993)\nverurteilt worden und soweit der gesamte Rechtsfolgenausspruch betroffen ist, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 258\nAbs. 2 und 3 StPO beruht. Das Urteil ist deshalb insoweit\n\naufzuheben.\n\nDie Schuldsprüche wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen in den Jahren 1988 bis 1990 können dagegen bestehen\nbleiben, weil sie nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen\nkönnen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte hinsichtlich der Steuerhinterziehungen in den Jahren 1988\nbis 1990 in vollem Umfang geständig. Er hatte vor dem\nwiedereintritt in die Verhandlung Gelegenheit, sich zu\ndiesen Taten in seinem letzten Wort umfassend zu äußern.\nDer Hilfsbeweisamtrag, der Gegenstand der Erörterung in\nder erneuten Beweisaufnahme war, betraf diese vom Angeklagten eingestandenen Taten nicht. Es ist deshalb auszuschließen, daß das Landgericht hinsichtlich dieser Taten\nzu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es dem Angeklagten nochmals das letzte\n\nWort gewährt hätte.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat vorsorg-\n\nlich folgendes zu bedenken:\n\nBei gleichem Beweisergebnis zur Frage der Unternehmereigenschaft des Angeklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG\nwird der neue Tatrichter sich mit der Frage zu befassen\nhaben, ob in der verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1992 eine wirksame (Teil-)Selbstanzeige\nnach § 371 Abs. 1 AO zu sehen sein könnte. Darauf hat der\nBeschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung zutreffend\n\nhingewiesen.\n\n1. Nach den bisherigen Feststellungen wurden von der BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter der Angeklagte und\nsein Bruder waren, im Laufe des Jahres 1992 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen (S 149 Abs. 2 AO) reichte der\nBruder des Beschwerdeführers am 21. Juni 1993 - nachdem\ndas Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet, aber dem\nAngeklagten noch nicht bekanntgegeben worden war - eine\nUmsatzsteuerjahreserklärung für 1992 beim Finanzamt ein,\nin der allerdings nur Umsätze in Höhe von rund einer Million DM erklärt wurden, während die Firma tatsächlich Um-\n\nsätze von rund 3,3 Millionen DM ausgeführt hatte.\n\n2. Bei einer solchen Sachlage ist folgendes zu bedenken:\n\na) $S 371 Abs. 1 AO fordert für die Selbstanzeige, daß jemand in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder\nergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Insoweit müssen die unrichtigen oder fehlenden durch richtige und\nwahrheitsgemäße Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen ersetzt werden (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks,\nSteuerstrafrecht, 4. Aufl., § 371 Rdn. 48). Nach der\n\nRechtsprechung des Senats kann in der Einreichung einer\n\n(wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden\nmonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige\nzu sehen sein, ohne daß es ausdrücklich eines entsprechenden Hinweises seitens des Steuerpflichtigen bedarf\n(vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1991 - 5 StR 516/90 -,\n\nNJwW 1991, 2844, 2846 = wistra 1991, 223, 225, insoweit in\nBCHSt 37, 340 nicht abgedruckt).\n\nDies gilt auch nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138; 40, 195). Zwar handelt\nes sich bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch die\nmonatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen und die\nentsprechende Jahreserkärung desselben Jahres nunmehr um\nmateriellrechtlich selbständige Taten, denen jeweils ein\neigener Unrechtsgehalt zukommt (st. Rspr., vgl. nur BCH\nwistra 1996, 215). Steueranmeldungen und Jahreserklärung\nbeziehen sich jedoch auf dieselbe Steuerart und dasselbe\nSteueraufkommen eines jeweiligen Jahres. Auch die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG);\ndie Voranmeldungen dienen nur der zeitnahen Erfassung und\nErhebung der Umsatzsteuer, auf der Grundlage der monatlichen oder vierteljährlichen Anmeldungen wird die Steuer\nals Vorauszahlung vom Steuerpflichtigen berechnet oder\nvom Finanzamt festgesetzt (S 168 AO). Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums ist die Aufgliederung der Umsätze nach\nMonaten oder Kalendervierteljahren entbehrlich (Joecks\naaO Rdn. 69). Dies gilt auch im Hinblick auf eine Berichtigungserklärung im Sinne von § 371 AO; eine Zuordnung\nnach Voranmeldungszeiträumen wäre eine unnötige Förmelei\n\n(so auch Joecks aaO).\n\nb) Eine unvollständige Jahreserklärung, die nicht nur geringfügige Differenzen zu den wahrheitsgemäßen Angaben\nenthält, kann als Selbstanzeige allerdings nur in dem Umfang strafbefreiend wirken, in dem zutreffende Angaben\nnachgeholt werden (vgl. Joecks aaO Rdn. 75). Eine solche\nErklärung vermindert im Ergebnis den Schuldumfang; sie\nist nicht anders zu behandeln, als wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der gesetzlichen Frist nach $S 149\n\nAbs. 2 AO - daß heißt hier vor Vollendung und Beendigung\nder Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO - eine entsprechende unvollständige Jahreserklärung abgegeben hät-\n\nte.\n\nEine Teilbarkeit war innerhalb der fortgesetzten Handlung\nstets anerkannt (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR AO § 371\nAbs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; Unvollständigkeit 1).\nSowohl nach Sinn und Zweck des § 371 AO, bisher unerkannte Steuerquellen aus fiskalischen Gründen aufzudecken\n(BGHSt 35, 36, 37), als auch nach dem Gesetzeswortlaut,\nder eine Strafbefreiung „insoweit“ zuläßt, als berichtigt\nund nachgezahlt worden ist, gilt dies aber auch innerhalb\neiner einzigen Hinterziehungshandlung (so schon der\n\n3. Senat nicht tragend in: BGHR AO $S 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1). Dies setzt hier allerdings voraus,\ndaß die nunmehr erklärten Umsätze - abgesehen von den\nweiterhin verschwiegenen - tatsächlich bewirkt worden\nsind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muß ebenso in\neiner erneuten Verhandlung aufgeklärt werden wie die übrigen Voraussetzungen des § 371 AO. Daß die Jahressteuererklärung 1992 auch für den Angeklagten abgegeben worden\nist, liegt nach den bisherigen Feststellungen zwar nahe.\nOb allerdings die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO\n\nvorliegt und - falls dies zu verneinen ist - eine Nach-\n\nzahlungsfrist gemäß $S 371 Abs. 3 AO gesetzt worden ist,\n\nbedarf weiterer Klärung durch den neuen Tatrichter.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-13/5-str-392-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-13/5-str-392-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.070665+00:00"}}